Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2008 - IV ZB 24/07

published on 24.09.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2008 - IV ZB 24/07
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Previous court decisions
Landgericht Ulm, 2 O 512/06, 28.08.2007
Oberlandesgericht Stuttgart, 8 W 439/07, 25.10.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 24/07
vom
24. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. September 2008

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Gründe:


1
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - unter Tz. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 bereits zum Gegenstand früheren Vorbringens gemacht zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2
Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Geschäftsgebühr um 0,3 ist somit vom Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden. Der Senat hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -
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published on 17.07.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 149/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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published on 04.05.2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Erinnerungsführer erhob am 19. Januar 2006 Klage für die Eheleute F. und M. Die Klage des Ehemanns M. hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen  4 K 66/55  fortgeführt. Der Ehefrau F.
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 149/07
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör beschränkt.
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg
LGNeuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt angesichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens (BT-Drs. 15/3706, S. 14) nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO BFH NJW 2005, 2639; s. im Übrigen nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3 m.w.N., auch zu abw. Auffassungen).
2
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht geltend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Vorausset- zungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Krüger Klein Lemke
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.