Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - IV ZB 22/12

published on 05/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - IV ZB 22/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 Sch 1/12, 19/06/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 22/12
vom
5. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 5. Dezember 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Streitwert: bis 7.000 €

Gründe:


1
I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts der V. (V. , im Folgenden: Antragsgegnerin) vom 18. Mai 2010 und des Oberschiedsgerichts der V. vom 26. Oktober 2011.
2
Der am 30. Januar 1944 geborene Antragsteller lebte bis 1988 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er von 1979 bis 1987 für seine Altersversorgung neben Beiträgen zur dortigen Sozialpflichtversicherung auch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte. Ab September 1989 bis Januar 2009 war er bei der Antragsgegnerin zusatzversichert.

3
Im Zuge ihrer Systemumstellung (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. und vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) erteilte die Antragsgegnerin dem - rentennnahen - Antragsteller am 21. Februar 2004 eine Startgutschrift über 93,21 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rente von 372,84 €), wobei von der für den Umstellungsstichtag errechneten fiktiven Gesamtversorgung des Antragstellers dessen gesetzliche Rente einschließlich ihrer durch Beiträge an die FZR erworbenen Anteile in Abzug gebracht wurde.
4
Inzwischen bezieht der Antragsteller seit dem 1. Februar 2009 die gesetzliche Regelaltersrente und daneben eine auf der Grundlage der vorgenannten Startgutschrift ermittelte Betriebsrente der Antragsgegnerin.
5
Gegen deren Mitteilung vom 9. Februar 2009 über die Höhe der Zusatzrente erhob er Klage. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegnerin zu zahlende Zusatzrente um monatlich 154,82 € verringere. Deshalb begehrte er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung vom 9. Februar 2009 dazu zu verpflichten, bei Neuberechnung der Zusatzrente die auf freiwillige Beiträge (an die FZR) entfallenden Anteile seiner gesetzlichen Rente im Rahmen der Startgutschriftermittlung nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen.

6
Nachfolgend vereinbarten die Parteien das Schiedsverfahren. Mit Schiedsspruch vom 18. Mai 2010 wies das Schiedsgericht der V. in M. die Klage ab. Die Berufung des Antragstellers wies das Oberschiedsgericht der V. mit Schiedsspruch vom 26. Oktober 2011 zurück.
7
Den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorgenannten Schiedssprüche hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt.
8
II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos, weil es keinen gesetzlichen Grund für die Aufhebung der angegriffenen Schiedssprüche gibt.
9
1. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rahmen der durch die Systemumstellung bei der Antragsgegnerin veranlassten StartgutschriftBerechnung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 31 ff.) seine gesetzliche Rente in voller Höhe auf die Gesamtversorgung angerechnet worden sei, obwohl Teile davon durch Beitragszahlungen zur FZR erworben worden seien. Die volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung führe im Ergebnis dazu , dass er seine Zusatzrente durch diese freiwilligen Beiträge verringert habe.

10
2. Der damit allein in Rede stehende Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist hierdurch nicht gegeben; die Anerkennung oder Vollstreckung der Schiedssprüche führt nicht zu einem der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis. Vielmehr steht die im Schiedsverfahren getroffene Entscheidung im Einklang mit gesetzlichen Regelungen. Weder diese noch die bei Errechnung der Startgutschrift des Antragstellers von den Schiedsgerichten herangezogenen Satzungsbestimmungen der V. über die Anrechnung der Grundversorgung auf die Gesamtversorgung verstoßen ihrerseits gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze oder Gerechtigkeitsvorstellungen, die zu den elementaren Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland zählen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 m.w.N.).
11
a) Durch die an die FZR geleisteten Beiträge hat sich die gesetzliche Rente des Antragstellers erhöht.
12
Die einheitliche Sozialpflichtversicherung der DDR gewährte ihren Versicherten eine Grundsicherung vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Ergänzend bestand die Möglichkeit, im Rahmen zahlreicher Zusatzversorgungssysteme aus Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark freiwillig weitergehende Beiträge zu entrichten, um so die Versicherungsleistung individuell zu erhöhen (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 100, 1 ff.). Das Zusatzversorgungssystem der FZR wurde bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (§ 10 Abs. 2 RAnglG) aufgrund von Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen (vgl. dazu auch BVerfGE 100, 1, 6 ff.). Im Staatsvertrag wurde weiter vereinbart, die betreffenden Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung zu überführen. Der nachfolgende Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 (EV; BGBl. II 889) sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus weiteren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. Art. 2 § 4 RÜG; § 256a SGB VI) danach für die betroffenen Versicherten neue Rechte nur im Rahmen des SGB VI begründet (vgl. dazu BSG NZS 2000, 408), indem beispielsweise auch die Ansprüche und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG; BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden.
13
Aufgrund dieser Systementscheidungen des Gesetzgebers hatten die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaft zur Folge. Darin liegt - für sich genommen - keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme, sondern im Grundsatz zunächst die Wahrung seiner in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR erworbenen Rentenanwartschaften.
14
b) Eine mögliche Beschwer des Antragstellers ergibt sich mittelbar erst aus der Eigenart der in die Startgutschriftenermittlung für so ge- nannte rentennahe Versicherte eingeflossenen früheren Versorgungszusage der Antragsgegnerin, die im Kern darauf gerichtet war, die Grundversorgung der Versicherten bis zur Höhe der Gesamtversorgung aufzustocken , was zur Folge hatte, dass die Zusatzrente mit wachsender Grundversorgung geringer ausfiel (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 47 ff.).
15
c) Dennoch liegt darin weder ein Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch sonst eine Verletzung des ordre public.
16
aa) Der Senat hält daran fest, dass die im Zuge der Systemumstellung der Antragsgegnerin getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte als solche der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101).
17
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) vereinbarte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR als so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 100, 1 ff.). Für die bereits in Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) getroffene Systementscheidung in Bezug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR der DDR kann nichts anderes gelten.

18
Anlässlich der Wiedervereinigung stand die Bundesrepublik Deutschland vor dem Problem, für die aus den Sozialversicherungssystemen der DDR anspruchs- und anwartschaftsberechtigten Versicherten des Beitrittsgebiets neue Versorgungsansprüche und -anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begründen , obwohl die Betroffenen zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt hatten, Beiträge in diese Versorgungssysteme einzuzahlen. Schon deshalb war der gesamtdeutsche Gesetzgeber aus Verfassungsgründen nicht verpflichtet , die Versicherten des Beitrittsgebiets so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 m.w.N.). Der Antragsteller kann sich deshalb - anders zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 geltend gemacht - nicht mit Erfolg auf die Maßstäbe berufen, die der Senat für schon vor der Wiedervereinigung bei der Antragsgegnerin Zusatzversicherte im Urteil vom 26. Februar 1986 (IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386) für die Anrechnung überschießender Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellt hat (vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 111/85, VersR 1987, 214).
19
Die Vielfalt der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR (vgl. dazu nur die Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) und deren teilweise Inkompatibilität mit den Versorgungssystemen und Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland legte es nahe, diese Zusatzversorgungssysteme nicht fortzuführen, sondern die daraus erwachsenen Rechte und Anwartschaften - soweit sie nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widersprachen - in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Dass dabei einzelne Versicherte des Beitrittsge- biets, welche auch in der Bundesrepublik Deutschland noch unter Geltung des früheren Gesamtversorgungssystems von Zusatzversorgungsträgern wie der V. Anwartschaften auf Zusatzversorgungsrenten hatten erwerben können, im Ergebnis geringere Zusatzleistungen erhalten, als wenn sie ihre sämtlichen Zusatzrentenbeiträge in ein Zusatzversorgungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt hätten, verletzt vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Aufgabe, der sich der Gesetzgeber anlässlich der Wiedervereinigung stellen musste, und insbesondere angesichts des Umstandes, dass er dabei auch die Finanzierbarkeit der Sicherung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften im Blick behalten durfte und musste, jedenfalls keine elementaren Grundlagen der Rechtsordnung.
20
3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den ordre public liegt auch nicht darin, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI ehemaligen Arbeitnehmern des Beitrittsgebiets , welche im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, einen Nachteilsausgleich gewährt, soweit diese Versicherten in der DDR infolge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren Beiträge zu einem System der Freiwilligen Zusatzversicherung hatten leisten können. Hierfür sprechen sachliche Gründe, weil die Betroffenen infolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 m.w.N.) nicht in der Lage waren, eine ihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2012 - 12 Sch 1/12 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 24/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G
published on 30/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 17/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel § 41 a) Auch nach Inkrafttreten des Schie
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.