Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - III ZR 60/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 29.527,10 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne eine Beschränkung vorzunehmen. In den Gründen hat es die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als erfüllt angesehen und insoweit näher angeführt, bei den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland sei eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die bereits zu mehreren unterschiedlichen Entscheidungen geführt hätten. Dieselbe Formulierung hat es in weiteren beim Senat anhängigen Parallelverfahren verwendet, wobei sich alle diese Verfahren gegen die hier als Beklagte zu 1 auftretende Partei richteten und nur in einem Teil der Verfahren zugleich eine weitere Partei , hier der Beklagte zu 2, mitverklagt worden ist.
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- Wie dem Senat aus zahlreichen Rechtmittelverfahren zu den hier in Rede stehenden Filmfonds bekannt ist, bezog sich die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte Divergenz gerichtlicher Entscheidungen (nur) auf die Haftung der Beklagten zu 1 in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin, weil deren Aufklärungspflichten in Bezug auf bestimmte Angaben im Emissionsprospekt unterschiedlich beurteilt wurden (vgl. nur die beim Oberlandesgericht München anhängig gewesenen Sachen des 17. und des 19. Zivilsenats, die Gegenstand der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641
gewesen sind). Demgegenüber ist eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit des hier in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 einhellig verneint worden. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Auffassung, dass sich die Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Beklagte zu 1 ("die Beklagte") hinreichend deutlich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Mit Recht führt die Beschwerdeerwiderung zusätzlich an, dass gegen die Annahme eines sonst vorliegenden Schreibfehlers auch das unterschiedliche Geschlecht der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten spricht. Dass vorliegend eine Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in Betracht kam, hat die Klägerin im Übrigen selbst so gesehen. Denn sie hat ihr gegen den Beklagten zu 2 gerichtetes Rechtsmittel vorsorglich auch als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und entsprechend begründet.
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- 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537, 1542 f Rn. 35 ff) im Einzelnen dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an den Vorsatz für die Annahme eines Kapitalanlagebetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und für eine sit- tenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu stellen sind. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze, auch soweit sie sich nicht ausdrücklich mit dem Vorwurf beschäftigt, der Emissionsprospekt habe nicht auf die Verflechtungen des Vertriebsunternehmens mit der Komplementärin in der Person des Beklagten zu 2 hingewiesen. Ein Verstoß gegen die Rechte der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu sehen, zumal die Beschwerde auf kein tatsächliches Vorbringen hinweist, das eine andere Beurteilung als in der Sache III ZR 321/08 rechtfertigen könnte.
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- Auch im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung mit Blick auf den Beklagten zu 2 keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler. In Richtung auf die Beklagte zu 1 ist das Revisionsverfahren nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen , nachdem durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 30. Juli 2010 und 5. August 2010 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Beklagten zu 1 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen ist daher nach § 22 Abs. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2008 - 3 O 8711/07 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2009 - 25 U 2353/08 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
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dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.