Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZR 33/08

bei uns veröffentlicht am13.08.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 416 O 141/05, 09.05.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 109/06, 23.01.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 W 72/06, 23.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 33/08
vom
13. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 19.509,30 €.

Gründe:


1
I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
2
1. Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die ursprüngliche Beklagte, die T- AG, wegen irreführender Werbung einen Unterlassungstitel erstritten. Darüber hinaus hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € nebst Zinsen zuerkannt. Dagegen hat die jetzige Beklagte, auf die die vormalige Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschmolzen worden ist, Berufung eingelegt. Mit Blick auf die eingetretene Verschmelzung auf Seiten der Beklagten hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche einseitig für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten angegriffen hat, hat die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Klageanträge zu 1a und 1b) in der Hauptsache erledigt ist". Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen.
3
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will.
4
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
5
a) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nach teilweiser einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.; Beschl. v. 30.1.2008 - XII ZR 146/06, juris). Dafür, dass im Streitfall etwas an- deres gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € beschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen.
6
b) Bei einem Streitwert von 100.000 €, den das Berufungsgericht in dieser Höhe für beide Instanzen zutreffend festgesetzt hat, betragen die Gesamtkosten des Rechtsstreits 18.629,20 €.
7
In erster Instanz sind bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von 3.405 €, insgesamt mithin 6.810 €, angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten in Höhe von 2.568 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 9.378 € ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insgesamt 5.872,20 € angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten von 3.424 €, so dass die Kosten zweiter Instanz insgesamt 9.251,20 € betragen. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich mithin ein Kostenbetrag von 18.629,20 €.
8
Zu dem Kostenbetrag sind die Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € hinzuzurechnen , so dass sich die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 19.509,30 € beläuft.
9
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02

bei uns veröffentlicht am 13.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 295/02 vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer des weiter Klag
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZR 33/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - III ZR 540/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 540/16 vom 29. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR540.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 295/02
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer
des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich
nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen
Kosten.

b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom
9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai
1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß festgestellt , daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages weiter anhängig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 und BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02 - BGHR Nebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.N.).
Von Ausnahmefällen (dazu BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des Sachinteresses nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer Partei hin für beide Parteien das Kosteninteresse. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage rechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch hergeleitet werden können. Denn die vom Beklagten behaupteten Verstöße des Klägers gegen einen Franchisevertrag und Wettbewerbsvereinbarungen waren für den in der angefochtenen Entscheidung bejahten Räumungsanspruch nicht entscheidungserheblich. Da der Beklagte die gemieteten Räume nicht aufgeben mußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die Schadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche Beschwer des Beklagten ergibt. Durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung der Erledigung ist der Beklagte somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/97 - NJWRR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). Bei Teilerledigung der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu BGH Urteil vom 9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden Kosten seien entsprechend dem Vertragsinteresse des Beklagten nach einem Streitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 DM beziehungsweise 84 Monatsmieten = 393.355,20 DM zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es für die Frage des Kosteninteresses nicht auf die Beschwer, sondern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage auf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. Zwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz nicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, daß die Beschwer des Beklagten sich sowohl aus den Kosten des erledigten Teils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zusammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch bei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festgestanden hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Herausgabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 a Rdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestellten Antrag verfolgte Kosteninteresse für die Beschwer des Beklagten maßgeblich ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO noch die BRAGO in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden , da die Parteien die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens im Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung beider Parteien sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisgebühr errechnen sich bei einem Streitwert für Räumungs- und Widerklage von
451.810,24 DM (= 231.006,91 €) für die erste Instanz Kosten von rund 16.500 €. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufungsgericht unwidersprochen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 €) und nach (10.925 €) Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund 4.200 € auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Rechenschritten Kosten in Höhe von rund 20.700 €. Demgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des Verfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 200.000 € Kosten von rund 15.300 € verursacht, und zwar nur in erster Instanz, da das Verfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. Diese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streitwert der Gebührenstufe bis 230.000 € ermittelten Gesamtkosten abzuziehen. Dies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als Beschwer des Beklagten einen Betrag von unter 6.000 €.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)