Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZR 323/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
2. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 zurückgewiesen und ihnen ebenso wie die Vorinstanzen in Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO (für eine anderweitige Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO bestand angesichts der Fassung der weiterverfolgten Klageanträge kein Anlass) je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat ebenfalls zurückgewiesen und sie dabei wiederum je zur Hälfte mit den Kosten des Rügeverfahrens belastet.
- 2
- Gegen die Kostenansätze für das Beschwerdeverfahren und für das Rügeverfahren haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Annahme seiner Zuständigkeit die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 zurückgewiesen hat.
- 3
- Auf den als Gegenvorstellung ausgelegten Rechtsbehelf der Kläger hat der Senat in seiner vollen Besetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 mangels funktioneller Zuständigkeit des Einzelrichters aufgehoben. Zugleich hat er in der Sache die Kostenerinnerung aus den zutreffenden Erwägungen des Beschlusses vom 16. Februar 2016 zurückgewiesen.
- 4
- Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge der Kläger, mit der zugleich eine Überprüfung früherer Entscheidungen des Senats begehrt wird und Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Liebert und die Richter Seiters, Reiter und Hucke "bekräftigt bzw. erneuert" werden. Letzteres wird mit der "willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung" in der Einzelrichterentscheidung vom 16. Februar 2016 sowie damit begründet, dass der angefochtene Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangen sei.
- 5
- Mit weiteren Schreiben vom 9., 10., 11. und 25. Januar 2017 haben die Kläger gebeten, das Senatsmitglied zu benennen, das den Beschluss vom 8. Dezember 2016 als Berichterstatter vorbereitet hat, ihnen nach Erhalt der Auskunft Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben und über ihre früheren Eingaben und Rechtsbehelfe zu entscheiden. Außerdem haben sie beanstandet , dass der vorgenannte Beschluss sowie die Senatsentscheidungen vom 4. und 18. August 2016, die die Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und eines Antrags nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie die Verwerfung weiterer Ablehnungsgesuche als unzulässig betreffen, ergangen seien, ohne dass dem Senat die vorinstanzlichen Verfahrensakten vorgelegen hätten.
II.
- 6
- 1. Soweit mit der Eingabe der Kläger vom 6. Januar 2017 Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert aus Anlass der Entscheidung vom 8. Dezember 2016 angebracht werden, sind diese unzulässig. Denn sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich und dienen ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen seit August 2014 pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden Richter ab und wiederholen dabei unablässig schon vorgetragene Rechtsstandpunkte und teilweise frühere, bereits abschlägig beschiedene Ablehnungsgesuche. Auch die neuerlichen Ablehnungsgesuche greifen wiederum nur die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2016 getroffene, von den Klägern nicht akzeptierte Sachentscheidung des Senats über die Kostenerinnerung mit schon mehrfach vorgebrachten Argumenten als unrichtig an, ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen.
- 7
- 2. Von keinem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis getragen und deshalb unzulässig ist auch das auf den längst aufgehobenen Beschluss vom 16. Februar 2016 gestützte Ablehnungsgesuch gegen den Richter Hucke. Davon abgesehen war die Annahme des Richters, er habe gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter über die Kostenerinnerung zu befinden, nicht willkürlich, sondern zumindest gut vertretbar, und damit auch nicht geeignet, Misstrauen in seine Unbefangenheit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) - wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2016 ergibt.
- 8
- 3. Die gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2016 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner der Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedurfte es keiner Beiziehung vorinstanzlicher Verfahrensakten. Hierzu ist ergänzend anzumerken , dass in dem beim Bundesgerichtshof verbliebenen Senatsheft neben den Originalen der Senatsbeschlüsse (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO) Kopien der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Hauptsache sowie des gesamten im dritten Rechtszug geführten Schriftverkehrs enthalten sind, so dass die Befürchtung der Kläger, die angegriffenen Entscheidungen seien ohne Kenntnis des maßgeblichen Akteninhalts getroffen worden, unbegründet ist.
- 9
- 4. Da der Senat sämtliche früheren Eingaben, Anträge oder Rechtsbehelfe der Kläger bereits abschließend beschieden hat, sind keine weiteren Entscheidungen mehr zu treffen. Auch besteht keine Veranlassung, den Klägern eine Stellungnahmefrist zur Anbringung eines etwaigen weiteren Ablehnungsgesuchs gegen die als Berichterstatterin am Beschluss vom 8. Dezember 2016 beteiligte Richterin Dr. Arend einzuräumen.
- 10
- 5. Der Senat weist im Hinblick auf die mittlerweile verfestigte, rechtsmissbräuchliche Praxis der Kläger, auf jede ihnen nachteilige Entscheidung mit offensichtlich unzulässigen oder jedenfalls offenkundig unbegründeten Gegenvorstellungen , Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuchen zu reagieren, darauf hin, dass er künftige Eingaben zwar prüfen, jedoch nur noch bescheiden wird, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse der Kläger erkennbar wird.
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.