Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2010 - III ZR 250/09

bei uns veröffentlicht am29.04.2010
vorgehend
Landgericht Köln, 2 O 744/02, 30.10.2003
Oberlandesgericht Köln, 14 U 11/05, 25.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 250/09
vom
29. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 242.628,17 €.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsgericht habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst habe. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1v88/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE046602301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1v88/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE047202301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -
3
Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009, 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben.
4
Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S. Stellung zu nehmen und hat hiervon mit seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen. Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht, ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöl- ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.
5
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 O 744/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.