Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - III ZR 250/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2009
vorgehend
Oberlandesgericht München, 1 U 2632/08, 09.10.2008
Landgericht Landshut, 51 O 2929/07, 26.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 250/08
vom
22. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rangrücktritt
eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld
bezeichneten Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird,
hat er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen
der Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können, dass der beurkundete
Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abtretung
der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht
auch den Schutz des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der
Briefgrundschuld.

b) Soll ein in das Grundbuch neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits
eingetragenen Recht erhalten, richten sich die Voraussetzungen für einen solchen
Rangrücktritt nach § 880 BGB. Hierfür sind bei Grundpfandrechten die Einigung des
zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigentümers
und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich.

c) Ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts einer Buchgrundschuld vor einer im
Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld ist bei fehlender Einigungserklärung des
zurücktretenden Berechtigten, der seine Berechtigung nach § 1155 BGB auf eine zusammenhängende
, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich
beglaubigten Abtretungserklärungen stützen kann, nach § 892 BGB ausgeschlossen
, wenn der als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch Eingetragene
nicht im Besitz des Briefes ist.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - III ZR 250/08 - OLG München
LG Landshut
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 - 1 U 2632/08 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.140.685,79 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die klagende Bank nimmt den beklagten Notar wegen des Rangverlustes einer Briefgrundschuld über 2 Mio. DM auf Schadensersatz in Anspruch, die der Grundstückseigentümer am 26. Juli 1994 beim Beklagten als Eigentümergrundschuld bestellt und deren Abtretung an die Klägerin der Beklagte am 5. Oktober 1994 beglaubigt hatte. Die Abtretung wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit hatte die Klägerin mehrfach mit der Grundschuld belastete Grundstücke aus der Haftung freigegeben und dem Beklagten zu diesem Zweck den Grundschuldbrief übersandt.
2
Am 1. September 2000 beurkundete der Beklagte die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von 4.750.000 DM zugunsten einer anderen Bank. In der Urkunde war geregelt, dass der Grundstückseigentümer mit seiner - oben genannten - Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 2 Mio. DM im Rang hinter die zugunsten der anderen Bank bestellte Grundschuld zurücktritt. Der Grundschuldbrief sollte nachgereicht werden. Ohne dass dies geschah, legte der Beklagte die Urkunde vom 1. September 2000 mit Schreiben vom 22. Januar 2001 zum Zwecke des Vollzugs des Rangrücktritts dem Grundbuchamt vor und teilte mit, dass der Eigentümergrundschuldbrief nach Auskunft des Mitarbeiters eines anderen Notariats bereits im Grundbuchamt zum Vollzug einer Kaufvertragsangelegenheit vorliege. Daraufhin wurde der Rangrücktritt vom Grundbuchamt eingetragen, ohne dass die Klägerin hiervon Kenntnis erhalten und ihre Zustimmung erteilt hätte.
3
Die Klägerin erlangte im Weiteren aufgrund des Rangrücktritts nur für einen Teil ihrer Forderungen Befriedigung. Ihre auf Ersatz des Forderungsausfalls gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat zwar eine Amtspflichtverletzung des Beklagten angenommen, aber gemeint, es komme eine Inanspruchnahme der anderen Bank in Betracht, weil diese den Rang nicht gutgläubig erworben habe; denn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer sei bei der Verfügung weder unmittelbar noch mittelbar Besitzer des Grundschuldbriefs gewesen. Hiergegen habe beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.


4
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
5
1. a) Die Beschwerde des Beklagten hält die Frage für grundsätzlich, ob ein Notar, der eine Verfügung über eine Briefgrundschuld beurkundet bzw. den Vollzug einer solchen Verfügung im Grundbuch beantragt, verpflichtet ist, die Verfügungsbefugnis des Verfügenden im Interesse Dritter zu prüfen.
6
Auf diese Frage kommt es nicht an. Der Beklagte hat bei der Beurkundung der Bestellung einer Buchgrundschuld und des Rangrücktritts einer voreingetragenen Briefgrundschuld vom 1. September 2000 vermerkt, dass der Grundschuldbrief vom Grundstückseigentümer nachgereicht werde, also nicht vorlag. Damit ging die Pflicht nach § 17 BeurkG einher, auf die Folgen hinzuweisen , die sich aus einem Fehlen der Briefvorlage ergaben. Sie konnten gerade darin liegen, dass der beurkundete Rangrücktritt unwirksam war, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abtretung der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bereits in diesem Zusammenhang angelastet hat, er habe nicht ohne weiteres von der Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers ausgehen dürfen.
7
Das Berufungsgericht hat in dem Vollzugsantrag vom 22. Januar 2001 eine Amtspflichtverletzung gesehen, weil die in ihm enthaltenen Formulierungen das Missverständnis befördert hätten, der in einer anderen Sache dem Grundbuchamt vorgelegte Grundschuldbrief solle zum Vollzug des "Rangrücktritts des Grundstückseigentümers mit seinen Eigentümerbriefgrundschulden" als vorgelegt angesehen werden. Diese Würdigung ist vertretbar und zwingt zu einer Zu- lassung der Revision nicht. Dem Beklagten wäre eine klarere Fassung seines Vollzugsantrags ohne weiteres möglich gewesen: Er hätte darauf hinweisen können, dass der Grundstückseigentümer den Grundschuldbrief entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt und er - der Beklagte - die Verfügungsberechtigung darum nicht geprüft hatte.
8
b) Die Beschwerde des Beklagten ist weiter der Auffassung, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten , weil das Berufungsgericht den Schutzbereich der dem Beklagten obliegenden Amtspflichten grundlegend verkannt habe. Die Klägerin habe den Grundschuldbrief zum Vollzug einer Bestandteilszuschreibung und Freigabeerklärung an einen anderen Notar zu treuen Händen übergeben, so dass es diesem obgelegen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Brief ausschließlich diesem Treuhandauftrag entsprechend verwendet werde. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte, der weder die fehlende Verfügungsberechtigung des Eigentümers noch den Treuhandauftrag der Klägerin an den anderen Notar gekannt habe, gegenüber der Klägerin keine Amtspflichten wahrzunehmen gehabt.
9
Die Frage ist bereits hinreichend im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen auch solche Personen zu den von § 19 BNotO geschützten Dritten, deren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt wird und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann; dies auch dann, wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden und bei der Beurkundung nicht zugegen waren. Bei Vertretergeschäften ist anerkannt, dass die Verpflichtung des Notars auch den Schutz des Vertretenen einbezieht, weil die beurkundete Erklärung darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen gegenüber dem Vertretenen zu erzeugen, die dem Notar obliegenden gesetzlichen Pflichten damit gerade auch dessen Interessen dienen. Der Vertretene soll davor bewahrt werden, dass er durch Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht in seinem Rechtskreis nachteilig betroffen wird. Die gleiche Interessenlage besteht, wenn Verfügungen eines Beteiligten im eigenen Namen über ein fremdes Recht beurkundet werden. In einem solchen Falle ist der Inhaber des Rechts mindestens ebenso schutzwürdig wie beim Auftreten eines anderen in seinem Namen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - NJW-RR 1998, 133, 134 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Notar von der Verfügungsberechtigung eines Dritten Kenntnis hat. Die Drittgerichtetheit einer Amtspflicht wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt, nämlich nach der Frage, ob sie den Schutz des betroffenen Dritten (mit-)bezweckt. Auf die Kenntnis des Notars kommt es deshalb nicht an (vgl. Sandkühler in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 19 Rn. 95). Es genügt, wenn der geschützte Dritte "unbeabsichtigt" betroffen wird (Senatsurteil vom 28. September 1959 - III ZR 92/58 - DNotZ 1960, 157; BGH, Urteil vom 11. Februar 1983 - V ZR 300/81 - DNotZ 1983, 509, 511). Dies bedeutet in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch keine Überforderung des Notars, weil sich im Zusammenhang mit der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG bei Nichtvorlage eines Grundschuldbriefs aufdrängt, dass Interessen Dritter durch das Amtsgeschäft berührt werden können.
10
2. a) Die Beschwerde der Klägerin hält die Frage für grundsätzlich, ob die Rangänderung nach § 879 Abs. 3 BGB eine dingliche Einigung im Sinn von § 873 BGB voraussetzt oder ob sie allein aufgrund ihrer Eintragung ins Grundbuch wirksam wird.
11
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 879 Abs. 3 BGB hier nicht anwendbar ist. Soll ein neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits eingetragenen Recht erhalten, so richtet sich ein solcher Rangrücktritt nicht nach § 879 Abs. 3 BGB, sondern nach § 880 BGB (vgl. RGZ 157, 24, 27; BayObLG NJW-RR 1989, 907, 908; OLG Hamm OLGZ 1981, 129, 131; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1980, 185; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, § 880 Rn. 1; Staudinger/Kutter, BGB, Bearb. 2007, § 880 Rn. 9; MünchKommBGB /Kohler, 5. Aufl. 2009, § 880 Rn. 2, 5; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. 2002, § 880 Rn. 1; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. 2008, § 880 Rn. 2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Vollzug des Rangrücktritts erst beantragt wurde, nachdem auch die Buchgrundschuld schon eingetragen war.
12
§ 880 Abs. 2 BGB setzt für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Verfügungsberechtigten, die Zustimmung des Eigentümers und die Eintragung ins Grundbuch voraus. Vorliegend fehlt aber eine auf den Rangrücktritt der Briefgrundschuld gerichtete Einigungserklärung der zurücktretenden Klägerin.
13
b) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision weiter zur Fortbildung des Rechts für erforderlich, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung den der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmenden Obersatz zugrunde gelegt habe, bei einer Briefgrundschuld reiche der Inhalt des Grundbuchs als Anknüpfungspunkt für den guten Glauben nicht aus. Sie ist demgegenüber der Auffassung, § 892 BGB stehe nicht unter einem besonderen Vorbehalt für Briefgrundpfandrechte, so dass es für den Gutglaubenserwerb der durch den Rangrücktritt begünstigten Bank genüge, dass der Eigentümer als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die Bank von der Abtretung an die Klägerin keine positive Kenntnis gehabt habe.

14
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Zulassung der Revision, weil sie vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einhellig vertretenen Auffassung, die auch der Senat für richtig hält, beantwortet worden sind.
15
Hiernach setzt die Legitimationswirkung der §§ 891 f BGB voraus, dass der als Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts Eingetragene zugleich Besitzer des Grundpfandrechtsbriefs ist (vgl. RG WarnR 1917, 77, 78; BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – BReg. 2 Z 90/01 - juris Rn. 11; BayObLG NJW-RR 1991, 1398; BayObLGZ 1973, 246, 250; KG JW 1939, 562; KG Rpfleger 2008, 478, 479; OLG Frankfurt am Main ZfIR 2005, 254, 256; OLG Köln MittRhNotK 1995, 321; Palandt/Bassenge aaO § 891 Rn. 5 und § 1155 Rn. 7; juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl. 2008, § 891 Rn. 26; Soergel/Stürner aaO § 891 Rn. 10; Staudinger/Wolfsteiner, Bearb. 2002, § 1155 Rn. 5; MünchKommBGB /Kohler aaO § 891 Rn. 9, § 892 Rn. 5 und § 893 Rn. 3; MünchKommBGB /Eickmann aaO § 1116 Rn. 43 und § 1117 Rn. 33; Erman/Lorenz aaO § 891 Rn. 12; Erman/Wenzel aaO § 1117 Rn. 8; Bamberger/Roth/ Kössinger, BGB, 2. Aufl. 2008, § 891 Rn. 19; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl. 2009, Einl. H Rn. 55; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, Anhang zu § 13 Rn. 18).
16
Zu § 893 BGB hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass der gute Glaube bei Briefrechten nur geschützt werde, wenn der im Grundbuch als berechtigt Eingetragene auch im Besitz des Briefs sei. Denn das Grundbuch biete aufgrund der Übertragungsmöglichkeit nach § 1154 BGB keinerlei Gewähr dafür , dass der im Grundbuch Eingetragene noch der Berechtigte ist (RGZ 150, 348, 356). Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (Beschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95 - NJW 1996, 1207).

17
Auf dieser Linie liegt es, dass ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts nach § 892 BGB ausgeschlossen ist, wenn bei Briefgrundschulden der Nichtberechtigte zwar als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch eingetragen , aber nicht im Besitz des Briefs ist. Wollte man dies - wie die Klägerin - anders sehen, stünde dies nicht damit im Einklang, dass hier der Klägerin die Vermutungswirkung des § 1155 zugute kam, weil sich ihre Berechtigung aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Grundstückseigentümer zurückzuführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergab (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 565; Staudinger/Kutter aaO § 880 Rn. 23; juris PK-BGB/Reischl § 1155 Rn. 26, 28; vgl. auch Staudinger/Gursky, Bearbeitung 2002, § 891 Rn. 38, der die Vermutungswirkung des § 891 BGB durch § 1155 BGB für ausgeschaltet hält). Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Rechtsinstitut verbriefter Grundpfandrechte für die Berechtigten, die unter den Voraussetzungen des § 1155 BGB einen einer Grundbucheintragung vergleichbaren Schutz erhalten sollen, erheblich beeinträchtigt wäre, wenn sie damit rechnen müssten, ihre Rechtsposition trotz ihres Besitzes des Briefs des Grundpfandrechts im Wege des gutgläubigen Erwerbs vom im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten zu verlieren.
18
c) Auch im Übrigen bietet die Beschwerde der Klägerin keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Schlick Dörr Wöstmann
Hucke Seiters

Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 26.02.2008 - 51 O 2929/07 -
OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2632/08 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1154 Abtretung der Forderung


(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen


Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte


(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen


Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 880 Rangänderung


(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs

Referenzen

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.