Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZR 2/14


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 500.000 €
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anlageberater sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger vor dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft nach der - mittlerweile aufgehobe- nen - Vorschrift des § 81 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676; nunmehr § 257 KAGB) aufzuklären, widerspricht zwar der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 und XI ZR 477/12, BeckRS 2014, 12297); dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Klärung der Streitfrage durch den Bundesgerichtshof ergangen ist, hat tragend darauf abgestellt , dass der vorliegende Fall keinen (Erst-)Erwerb eines Anlageprodukts, sondern die Auswechselung des Anlagefonds im Rahmen einer bereits abgeschlossenen fondsgestützten Rentenversicherung betrifft, wobei das Wahl- und Austauschrecht des Anlegers von vornherein auf offene Immobilien- und Geldmarktfonds nach Maßgabe einer verbindlichen Fondsliste beschränkt war.
- 3
- In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerde, dass auch bei Geldmarktfonds die Gefahr einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestand (§ 37 Abs. 2 InvG aF). Dementsprechend wird in dem Verkaufsprospekt zu dem Fonds M. , den der Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde legt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile des Sondervermögens zeitweilig aussetzen kann, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Damit unterschied sich diese Anlage hinsichtlich des Liquiditätsrisikos nicht von einem offenen Immobilienfonds , so dass die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kein Umstand war, der für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatte oder haben konnte.
- 4
- Da der streitgegenständliche Immobilienfonds innerhalb der Fondsliste die niedrigste Risikostufe aufwies, bestand für die Beklagte kein Anlass, den Geldmarktfonds (mit der zusätzlichen Gefahr von Kursschwankungen) als vorzugswürdig zu empfehlen.
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 6 O 1451/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 8 U 96/13 -


Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.
(2) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
(3) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.
(4) Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlagebedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.