Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2007 - III ZR 137/06

bei uns veröffentlicht am15.02.2007
vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 2 O 192/04, 28.10.2004
Oberlandesgericht München, 1 U 2537/05, 27.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 137/06
vom
15. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 A; FlHG §§ 1, 22a; BSEUntersV § 1; BayAVFlHG (F: 8. Juli 2000)
§ 1
Zur Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für Mängel bei der Durchführung
von BSE-Tests durch private Labors in Bayern.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06 - OLG München
LG Kempten
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten zu tragen.
Gegenstandswert: 376.256,05 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin betreibt einen Schlachthof. Sie fordert von der beklagten kreisfreien Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz in Höhe von 376.256,05 €, weil die im Februar sowie im Oktober und Dezember 2002 von privaten Labors durchgeführten BSE-Tests Mängel aufgewiesen hätten. Während die Klägerin die Betreiber der Labors als Verwaltungshelfer der Beklagten ansieht und daher diese für die Fehler verantwortlich macht, meint die Beklagte, nach den Umständen des Falles habe die Klägerin lediglich eigene Aufträge an die Labors vergeben, insbesondere habe sie diese selbst ausgesucht, mit ihnen die Preise vereinbart und die unmittelbar an die Klägerin gerichteten Rechnungen bezahlt. Das sei damals in Bayern auch Verwaltungsübung gewesen.
2
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - juris) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


3
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 161, 6 = JZ 2005, 568 m. Anm. Ossenbühl = JR 2005, 412 m. Anm. Thiel; Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698 = NVwZ 2006, 966). Aus dem zur Zeit der Schadensereignisse in Bayern geltenden Landesrecht ergibt sich entgegen der Beschwerde erkennbar nichts anderes.
4
1. Nach § 1 Abs. 1 des früheren Fleischhygienegesetzes (FlHG, hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993, BGBl. I S. 1189) unterliegen Rinder, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Die Durchführung dieser amtlichen Untersuchung ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt (§ 22a Abs. 1 FlHG). In diesem Rahmen erfolgen gemäß § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405 - BSEUntersuchungsverordnung), auch die bei Rindern im Alter von über 24 Monaten notwendigen BSE-Tests. Der erkennende Senat hat deswegen die mit der Durchführung und Auswertung solcher Tests beauftragten privaten Unternehmer als Verwaltungshelfer der Behörde angesehen und ihre Tätigkeit als "Amtsträger" der öffentlichen Hand zugerechnet (BGHZ 161, 6, 10; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO; jeweils für Baden-Württemberg).
5
2. Das frühere bayerische Landesrecht und die besonderen Umstände des Streitfalls rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Würdigung des Berufungsgerichts , die gesamten Umstände, insbesondere der Ablauf der Kontrollen , ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Beteiligten eine Untersuchung der geschlachteten Rinder "in privatem Auftrag der Klägerin" wollten, ist frei von Rechtsfehlern. Vor allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine privat veranlasste Durchführung von BSE-Pflichttests, wie es die Beklagte hier sehen will, auch in Bayern nicht zulässig gewesen wäre. Die damals geltende bayerische Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFlHG) vom 8. Juli 2000 (BayGVBl. S. 500) regelte zwar die Durchführung von Laboruntersuchungen nicht ausdrücklich. Die Notwendigkeit einer amtlichen Untersuchung auch in diesem Punkt, damit unter der Letztverantwortung der zuständigen Behörden, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Bundesrecht. Insoweit enthält der später eingefügte § 1a Abs. 2 AVFlHG in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (BayGVBl. S. 1008), wonach sich jetzt die Gebietskörperschaften zur Durchführung von BSE-Pflichttests der Unterstützung des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit bedienen, das sich seinerseits wiederum anderer, dafür zugelassener Untersuchungseinrichtungen bedienen kann, über eine teilweise Änderung des Verwaltungsverfahrens hinaus allenfalls eine Klarstellung. Zu Unrecht verweist die Nichtzulassungsbeschwerde demgegenüber auf die Möglichkeit einer Vorlage privater Gutachten in anderen Verwaltungsverfahren, beispielsweise nach den Vorschriften des § 6 UVPG, § 13 Abs. 1 und 2 BBodSchG, § 10 Abs. 1 BImSchG, § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV sowie § 11 Abs. 2, Abs. 3 und 6 FeV. In diesen Fällen fordert das Gesetz gerade nicht eine amtliche Untersuchung.
6
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich Pflichten des Labors bei der BSE-Untersuchung als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebs gewertet (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Von einer weiteren Begrün- dung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 O 192/04 -
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 U 2537/05 -

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 3 C 17/09

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen der Rücknahme von Genusstauglichkeitsbescheinigungen.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 131/05
Verkündet am:
2. Februar 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im
Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private
Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche
Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors
bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die
Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen
geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen , soweit der aus Pflichtverletzungen von Bediensteten des Labors IN V. B. GmbH hergeleitete Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den privatisierten Ulmer Schlachthof. Sie macht gegen die beklagte Stadt Ulm Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung von BSE-Tests geltend.

2
Diesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte Fleisch über 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn der betreffende BSE-Test negativ ausgefallen ist und eine darauf beruhende Tauglichkeitserklärung erteilt worden ist. Zuständige Behörde für den Bereich der Stadt Ulm ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungsbehörde. In deren Auftrag führten während des Zeitraums von 13. Februar 2001 bis zum 18. Januar 2002 das Labor Dr. K. und Dr. M. GmbH (im Folgenden : Labor Dr. K. ) und ab 21. Januar 2002 das Labor IN V. B. GmbH (im Folgenden: Labor B. ) die BSE-Tests für das bei der Klägerin angefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zuständigen Regierungspräsidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten.
3
Bei Überprüfungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zuständigen Regierungspräsidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsgemäß entsprechend der Verfahrensanweisung durchgeführt (Labor Dr. K. ) bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien (Labor B. ). Daraufhin erließ die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validität der Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund für die untersuchten Proben zu belegen, am 21. Februar 2002 zwei Beschlagnahmeverfügungen des Inhalts, dass näher bezeichnetes Rindfleisch, das von dem Labor Dr. K. und dem Labor B. auf BSE getestet worden war und das sich noch in den Betriebsräumen der Klägerin befand, vorläufig nicht in Verkehr gebracht werden dürfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere Maßnahmen folgten, unter anderem eine Rücknahme der erteilten Tauglicherklärungen , das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anordnung , es unschädlich zu beseitigen. Diese Verfügungen wurden mit der Anord- nung des Sofortvollzugs versehen; die hiergegen von der Klägerin gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos.
4
Die Klägerin lastet der Beklagten die Verantwortung für die möglicherweise fehlerhaft durchgeführten oder unzureichend dokumentierten BSE-Tests an. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist die Klägerin an das Land Baden-Württemberg, dem beide Parteien den Streit verkündet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage bis auf einen auf ein Konto der Sparkasse Ulm als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. € nebst Zinsen zurückgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist zum geringeren Teil nicht begründet. Überwiegend führt sie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Allerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für etwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchführung und Dokumentation der BSE-Tests einzustehen hat.
7
a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land BadenWürttemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft für die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor B. geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des Labors Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Labors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die Tauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) gehörte, verblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors hatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen; ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden Amtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im haftungs- rechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische Person des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter" sein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/ Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 heißt, auch juristische Personen des Privatrechts kämen haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formulierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. Gemeint war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) bestehenden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte.
8
b) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die Beklagte und nicht das Land Baden-Württemberg.
9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft , die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Anknüpfung an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (BGHZ 99, 326, 330; vgl. auch BGHZ 160, 216, 228).

10
bb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von Rindern mittels des "BSE-Schnelltests" auf den Erreger der BSE zu untersuchen , von den zuständigen Regierungspräsidien, d.h. Behörden des Landes, erteilt worden. Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 2 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (TierseuchenerregerVerordnung ) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in Verbindung mit § 1 Nr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547). Danach handelte es sich bei BSE um einen Tierseuchenerreger, dessen Untersuchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 24. April 1987 (GBl. S. 152). Das Land hatte - als Koordinator für die Auftraggeber (Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden) - mit den Labors auch Rahmenverträge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichteten , bestimmte Kapazitäten für amtliche BSE-Untersuchungen von Schlachtrindern zur Verfügung zu stellen.
11
Diese cc) Umstände genügten jedoch nicht, um dem Land BadenWürttemberg die Stellung einer haftpflichtigen Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier nämlich lediglich um die Rahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsaufträge ausgefüllt werden mussten. Die Durchführung der BSE-Tests fiel dagegen in die Zuständigkeit der beklagten kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbehörde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem dazu ergangenen baden-württembergischen Ausführungsgesetz übertragenen Aufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersuchungsaufträge erteilte, bezog sie diese in die Erfüllung ihrer eigenen Verwaltungsfunktionen ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen öffentlich -rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze.
12
c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der Klägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei den Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des Fleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen.
13
d) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen Schäden an die Beklagte lässt sich nicht mit der Erwägung der Revision verneinen, die Beklagte sei seitens des Landes angewiesen worden, die Beschlagnahme des Fleisches anzuordnen und die Tauglichkeitserklärungen zurückzunehmen. Diese Maßnahmen waren vielmehr eine adäquate, auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die Testergebnisse ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu gewährleisten, nicht mehr erfüllen konnten.
14
2. Im ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors fehlerhaft gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrlässig die Tests nicht entsprechend der Testanweisung durchgeführt und das Labor B. fahrlässig keine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte.
15
a) Erst in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte ein Fehlverhalten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen liegende sinngemäße Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 16. März 2004, der in einem Rechtsstreit ergangen war, den das Land gegen das Labor Dr. K. führte, hinreichend detaillierte Kenntnis von den möglichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das landgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. März 2004 ergangen. Danach bestand für die Beklagte keine Möglichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug nicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhte. Eine Nachlässigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Partei es versäumt, eine Tatsache gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu bestreiten, obwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei zutreffend. Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der Partei nicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. hergeleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben.
16
b) Diese Erwägungen gelten indessen nicht für die dem Labor B. angelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind.
17
3. Die gegen die Zulässigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehauptforderung von 1,5 Mio. € sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten des Labors B. hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 € und aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von 1.339.425,41 € zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K. entfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit sich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse Ulm nicht unter mangelnder Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Sparkasse wird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprüche hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Ermächtigung der Klägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch die Sparkasse Ulm als Zahlstelle anzugeben, trägt der Klageantrag hinreichend Rechnung.
18
4. Dementsprechend war das Grundurteil zu bestätigen, soweit es die aus dem Komplex B. hergeleiteten Ansprüche betrifft. Im Übrigen, d.h. hinsicht- lich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu klären haben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen zur Last fallen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 145/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 70/04 -

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.