Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2006 - III ZR 131/05

bei uns veröffentlicht am02.02.2006
vorgehend
Landgericht Ulm, 6 O 145/03, 18.03.2004
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 70/04, 11.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 131/05
Verkündet am:
2. Februar 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im
Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private
Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche
Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors
bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die
Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen
geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen , soweit der aus Pflichtverletzungen von Bediensteten des Labors IN V. B. GmbH hergeleitete Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den privatisierten Ulmer Schlachthof. Sie macht gegen die beklagte Stadt Ulm Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung von BSE-Tests geltend.

2
Diesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte Fleisch über 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn der betreffende BSE-Test negativ ausgefallen ist und eine darauf beruhende Tauglichkeitserklärung erteilt worden ist. Zuständige Behörde für den Bereich der Stadt Ulm ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungsbehörde. In deren Auftrag führten während des Zeitraums von 13. Februar 2001 bis zum 18. Januar 2002 das Labor Dr. K. und Dr. M. GmbH (im Folgenden : Labor Dr. K. ) und ab 21. Januar 2002 das Labor IN V. B. GmbH (im Folgenden: Labor B. ) die BSE-Tests für das bei der Klägerin angefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zuständigen Regierungspräsidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten.
3
Bei Überprüfungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zuständigen Regierungspräsidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsgemäß entsprechend der Verfahrensanweisung durchgeführt (Labor Dr. K. ) bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien (Labor B. ). Daraufhin erließ die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validität der Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund für die untersuchten Proben zu belegen, am 21. Februar 2002 zwei Beschlagnahmeverfügungen des Inhalts, dass näher bezeichnetes Rindfleisch, das von dem Labor Dr. K. und dem Labor B. auf BSE getestet worden war und das sich noch in den Betriebsräumen der Klägerin befand, vorläufig nicht in Verkehr gebracht werden dürfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere Maßnahmen folgten, unter anderem eine Rücknahme der erteilten Tauglicherklärungen , das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anordnung , es unschädlich zu beseitigen. Diese Verfügungen wurden mit der Anord- nung des Sofortvollzugs versehen; die hiergegen von der Klägerin gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos.
4
Die Klägerin lastet der Beklagten die Verantwortung für die möglicherweise fehlerhaft durchgeführten oder unzureichend dokumentierten BSE-Tests an. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist die Klägerin an das Land Baden-Württemberg, dem beide Parteien den Streit verkündet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage bis auf einen auf ein Konto der Sparkasse Ulm als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. € nebst Zinsen zurückgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist zum geringeren Teil nicht begründet. Überwiegend führt sie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Allerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für etwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchführung und Dokumentation der BSE-Tests einzustehen hat.
7
a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land BadenWürttemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft für die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor B. geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des Labors Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Labors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die Tauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) gehörte, verblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors hatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen; ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden Amtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im haftungs- rechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische Person des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter" sein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/ Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 heißt, auch juristische Personen des Privatrechts kämen haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formulierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. Gemeint war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) bestehenden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte.
8
b) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die Beklagte und nicht das Land Baden-Württemberg.
9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft , die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Anknüpfung an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (BGHZ 99, 326, 330; vgl. auch BGHZ 160, 216, 228).

10
bb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von Rindern mittels des "BSE-Schnelltests" auf den Erreger der BSE zu untersuchen , von den zuständigen Regierungspräsidien, d.h. Behörden des Landes, erteilt worden. Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 2 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (TierseuchenerregerVerordnung ) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in Verbindung mit § 1 Nr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547). Danach handelte es sich bei BSE um einen Tierseuchenerreger, dessen Untersuchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 24. April 1987 (GBl. S. 152). Das Land hatte - als Koordinator für die Auftraggeber (Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden) - mit den Labors auch Rahmenverträge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichteten , bestimmte Kapazitäten für amtliche BSE-Untersuchungen von Schlachtrindern zur Verfügung zu stellen.
11
Diese cc) Umstände genügten jedoch nicht, um dem Land BadenWürttemberg die Stellung einer haftpflichtigen Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier nämlich lediglich um die Rahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsaufträge ausgefüllt werden mussten. Die Durchführung der BSE-Tests fiel dagegen in die Zuständigkeit der beklagten kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbehörde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem dazu ergangenen baden-württembergischen Ausführungsgesetz übertragenen Aufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersuchungsaufträge erteilte, bezog sie diese in die Erfüllung ihrer eigenen Verwaltungsfunktionen ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen öffentlich -rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze.
12
c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der Klägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei den Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des Fleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen.
13
d) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen Schäden an die Beklagte lässt sich nicht mit der Erwägung der Revision verneinen, die Beklagte sei seitens des Landes angewiesen worden, die Beschlagnahme des Fleisches anzuordnen und die Tauglichkeitserklärungen zurückzunehmen. Diese Maßnahmen waren vielmehr eine adäquate, auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die Testergebnisse ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu gewährleisten, nicht mehr erfüllen konnten.
14
2. Im ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors fehlerhaft gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrlässig die Tests nicht entsprechend der Testanweisung durchgeführt und das Labor B. fahrlässig keine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte.
15
a) Erst in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte ein Fehlverhalten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen liegende sinngemäße Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 16. März 2004, der in einem Rechtsstreit ergangen war, den das Land gegen das Labor Dr. K. führte, hinreichend detaillierte Kenntnis von den möglichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das landgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. März 2004 ergangen. Danach bestand für die Beklagte keine Möglichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug nicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhte. Eine Nachlässigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Partei es versäumt, eine Tatsache gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu bestreiten, obwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei zutreffend. Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der Partei nicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. hergeleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben.
16
b) Diese Erwägungen gelten indessen nicht für die dem Labor B. angelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind.
17
3. Die gegen die Zulässigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehauptforderung von 1,5 Mio. € sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten des Labors B. hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 € und aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von 1.339.425,41 € zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K. entfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit sich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse Ulm nicht unter mangelnder Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Sparkasse wird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprüche hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Ermächtigung der Klägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch die Sparkasse Ulm als Zahlstelle anzugeben, trägt der Klageantrag hinreichend Rechnung.
18
4. Dementsprechend war das Grundurteil zu bestätigen, soweit es die aus dem Komplex B. hergeleiteten Ansprüche betrifft. Im Übrigen, d.h. hinsicht- lich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu klären haben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen zur Last fallen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 145/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 70/04 -

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(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 169/04
Verkündet am:
14. Oktober 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene
selbständige private Unternehmer.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land nimmt die Beklagte im Wege des Rückgri ffs auf Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidiu m S. erteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines "BSE-Schnelltests" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu
untersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, § 22a Fleischhygienegesetz i.V.m. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982) gesetzlich dem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die Beklagte von den Landratsämtern S. und S. -B. -K. beauftragt. Nach der BSE-Untersuchungsverordnung müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten untersucht werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tierkörper , die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Sicherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung).
Am 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertrete r des Klägers bei der Beklagten deren Testauswertungen. Den Prüfern erschienen eine Reihe von dokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu hell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der Beklagten der "Autoscale" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die automatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das getestete Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer erneuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der Beklagten doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war es allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum Amtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 € und 1.217,33 € gegen das Land geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt das Bundesland sein erseits gegenüber der Beklagten Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die ihm oder den Landkreisen S. und S. -B. -K. - insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem klagenden Land entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses Haftungsprivileg komme auch der Beklagten zugute, weil sie die Untersuchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Verwaltungshelfer) innerhalb hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein Ermessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach Art. 34 Satz 2 GG genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 GG zu bejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage
bedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des Verwaltungshelfers geboten, weil er nur so das übernommene Eigenrisiko sicher abschätzen könne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom Grundgesetz gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt werden könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe.
Die Beklagte habe den Schaden jedenfalls nicht grob fa hrlässig verursacht. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht um eine von der Beklagten geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der Beklagten habe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand.
1. Für die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis haftet die Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen ist oder ob er, wie das Landgericht gemeint hat, dem öffentlichen Recht angehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein Verschulden auf seiten der Beklagten läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom
21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zählte, das Ergebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und Nachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr obliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, Sache des Klägers, die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrollen überprüfbar darzustellen.
Der Kläger hat behauptet, die von der Beklagten am 1 1. und 12. Februar 2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von Bedienungsfehlern nicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der Senat ausgehen.
2. Auch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen.

a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die B eklagte bei der Durchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG angesehen. Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) (vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.). Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-
zustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht (a.A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173).
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb. Die Beklagte war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständiger ) Verwaltungshelfer. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni
2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen sind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten Labor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der dem Staat obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der ausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu trennen. Wenn die Beklagte auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie der Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten der Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen tritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Entscheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des privaten Labors als Bestandteil der staatlichen Verwaltung.

b) Nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt der anstelle des an si ch verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander bezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit den Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der Bestimmung entgegen. Der Senat hält deswegen für den Fall, daß der Staat durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen selbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfassungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Hindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die Rückgriffsbe-
schränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso U. Stelkens, JZ 2004, 656, 660 f.; ähnlich Quantz, VersR 2004, 1244, 1248; undifferenziert hingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle Verwaltungshelfer beispielsweise Ossenbühl aaO S. 120; Erman/J. Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rn. 95; Soergel/ Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 262).
aa) Mit Art. 34 GG folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV enthielt für den Rückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die Weimarer Verfassung überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen der zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschränkung des staatlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet sich reichsweit erstmals in § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die staatsrechtlichen Beamten und in Absatz 4, wenn "eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feldund Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der Parlamentarische Rat hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs
nach Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden Angestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen (JöR 1 n.F. S. 329; hierzu U. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; Quantz, VersR 2004, 1244, 1245).
bb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftu ng bei haftungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem Gedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere bei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; Amtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei H. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum anderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten (vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten Punkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom 11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielsetzungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, die Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrechtlich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 SoldG, § 34 Abs. 1 Satz ZDG, § 14 BAT). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon ein-
fachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII). Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).
Über derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden . Im Streitfall besteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. Deren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, spielt bei einem als Verwaltungshelfer herangezogenen privaten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind (ebenso U. Stelkens aaO; a.A. Würtenberger , JZ 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem aber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. Anders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über Art und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - jedenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppunternehmers ) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm geforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit abzusehen , wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen einer Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausfüh-
rung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er nach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher Unterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den Unternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertraglichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 Satz 2 GG auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag hierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine "Flucht in die Privatisierung" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenklich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch enthaltene Versicherungsprämie.

III.


Das klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem ni cht bestehenbleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer

1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

Folgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig:

1.
Affenpocken,
1a.
Afrikanische Pferdepest,
2.
Afrikanische Schweinepest,
2a.
Amerikanische Faulbrut,
3.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
3a.
Ansteckende Blutarmut der Lachse,
4.
(weggefallen)
5.
Aujeszkysche Krankheit bei Hausrindern und Hausschweinen,
5a.
Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer
(Aethina tumida),
5b.
Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,
6.
Beschälseuche der Pferde,
7.
Blauzungenkrankheit,
8.
Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen),
8a.
Bovine Virus Diarrhoe,
9.
Brucellose der Rinder, Hausschweine, Schafe und Ziegen,
9a.
Ebola-Virus-Infektion,
9b.
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche,
9c.
Epizootische Hämatopoetische Nekrose,
9d.
(weggefallen)
10.
Enzootische Leukose der Rinder,
11.
Geflügelpest,
12.
Infektion mit Bonamia exitiosa,
12a.
Infektion mit Bonamia ostreae,
12b.
Infektion mit Marteilia refringens,
12c.
Infektion mit Microcytos mackini,
12d.
Infektion mit Perkinsus marinus,
12e.
Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd,
12f.
Infektiöse Epididymitis,
13.
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden,
14.
Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,
15.
Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis),
16.
Lungenseuche der Rinder,
17.
Maul- und Klauenseuche,
18.
(weggefallen)
19.
Milzbrand,
20.
Newcastle-Krankheit,
20a.
Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel,
21.
Pest der kleinen Wiederkäuer,
21a.
Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),
22.
Pockenseuche der Schafe und Ziegen,
23.
(weggefallen)
24.
Rauschbrand der Rinder,
25.
Rifttal-Fieber,
26.
Rinderpest,
27.
Rotz,
28.
Salmonellose der Rinder,
29.
Schweinepest,
30.
(weggefallen)
31.
(weggefallen)
32.
Stomatitis vesicularis,
32a.
Taura-Syndrom,
33.
Tollwut,
34.
Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (alle Formen),
35.
Trichomonadenseuche der Rinder,
36.
Tuberkulose der Rinder (Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae),
37.
Vesikuläre Schweinekrankheit,
38.
Vibrionenseuche der Rinder,
39.
Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden,
40.
Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,
41.
Yellowhead Disease.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.