Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - III ZB 84/17

bei uns veröffentlicht am11.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 14c C 24/16, 05.09.2016
Landgericht Düsseldorf, 20 S 161/16, 14.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 84/17
III ZB 85/17
vom
11. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:110118BIIIZB84.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2017 und vom 14. Juli 2017 - 20 S 161/16 - aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2016 - 14c C 24/16 - gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerden beträgt jeweils bis 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts fristgerecht durch in zweiter Instanz neu beauftragte Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt und zugleich Einsicht in die Gerichtsakten beantragt. Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist für das Rechtsmittel um einen Mo- nat bis zum 7. Dezember 2016 verlängert. Die Akteneinsicht konnte bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt werden, weil das Amtsgericht die Akten wegen noch zu bescheidender Anträge zunächst behielt. Am 6. Dezember 2016 hat der Bevollmächtige der Klägerin aus diesem Grund die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Januar 2017 beantragt. Der Schriftsatz hat keine Erklärung darüber enthalten, ob die Beklagten in die nochmalige Fristverlängerung eingewilligt hatten. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Beklagten erklärt, der Fristverlängerung nicht zuzustimmen. Nach am 29. Dezember 2016 zugestelltem Hinweis des Gerichts auf den erfolgten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels hat die Klägerin mit am 9. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich "vorsorglich" eine Berufungsbegründung abgegeben, deren Ergänzung vorbehalten bleibe. Nachdem dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin die Gerichtsakten am 15. März 2017 zur Einsicht überlassen worden waren, hat er mit am 29. März 2017 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung ergänzt.
2
Die Klägerin hat in ihren Wiedereinsetzungsanträgen im Wesentlichen ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße und umfassende Berufungsbegründung mangels Akteneinsicht vor Fristablauf nicht habe erstellt werden können. Dies erfordere ohne weiteres eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Prozessbevollmächtigter habe vor Fristablauf mehrfach erfolglos versucht, den Vorsitzenden der Berufungskammer telefonisch zu erreichen. Am 6. Dezember 2016 habe die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte ihres Prozessbevollmächtigten von der Vertreterin der urlaubsabwesenden zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin die Auskunft erhalten, dass der Kammervorsitzende Fristverlängerungen immer gewähre. Am 7. Dezember 2016 habe dieselbe Gerichtsmitarbeiterin der Rechtsanwaltsfachangestellten auf Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass der Vorsitzende immer alle Fristverlängerungen gewähre, dies auch hier so sei und sie sich deshalb nicht mehr telefonisch zu melden brauche. Die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten habe dies so verstehen können und verstanden, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt worden sei. Sie habe ihm deshalb mitgeteilt, die Frist sei verlängert worden.
3
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und mit gesondertem Beschluss die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Rechtsbeschwerden der Klägerin.

II.


Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg.
4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaften sowie rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerden sind wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig im Hinblick auf die Frage, ob einem Berufungsführer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren ist, wenn dessen Prozessbevollmächtigter trotz rechtzeitig gestellten Antrags vor Ablauf der verlängerten Frist keine Akteneinsicht erhalten hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zu Begründung der Berufung versagt. Damit ist auch der Verwerfung der Berufung die Grundlage entzogen.
6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die Frist zur Begründung der Berufung schuldhaft versäumt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Gegner einer erneuten Fristverlängerung zustimmen werde, und es habe ihr oblegen, die Einwilligung des Gegners vor Fristablauf einzuholen. Die Tatsache, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, lasse das Verschulden nicht entfallen. Die Einsicht sei nicht erforderlich gewesen, um die Berufung rechtzeitig zu begründen. Die Klägerin habe über alle zur Begründung der Berufung erforderlichen Unterlagen offensichtlich bereits verfügt. Die Ergänzung der Berufungsbegründung vom 29. März 2017 enthalte keine Angriffe, die erst auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Akteneinsicht möglich geworden seien. Die Fristversäumung sei auch nicht deshalb schuldlos, weil seitens des Gerichts eine Fristverlängerung zugesichert worden sei. Eine solche Zusicherung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Klägerin habe bewusst sein müssen, dass die Serviceeinheit keine Zusagen darüber, ob eine Frist verlängert werde oder nicht, treffen könne. Die Aussage , der Vorsitzende gewähre immer Fristverlängerungen, habe zudem nur so verstanden werden können, dass Fristverlängerungen gewährt würden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen.
7
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
Es kommt nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich auf die Aussage seiner Angestellten, die Frist sei nach telefonischer Mitteilung der Geschäftsstellenmitarbeiterin verlängert worden, verlassen durfte und aus diesem Grund keine schuldhafte Fristversäumnis vorliegt. Der Klägerin ist jedenfalls deshalb Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil ihr Prozessbevollmächtigter vor Ablauf der bereits verlängerten Frist trotz rechtzeitigen Antrags ohne sein Verschulden keine Akteneinsicht erhalten hat.
9
a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen.
10
Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW-RR 2002, 135, 136). Dementsprechend sollen die Berufungsangriffe in einer Berufungsbegründung grundsätzlich vollständig vorgebracht werden, so dass auf deren Grundlage das zweitinstanzliche Verfahren konzentriert durchgeführt werden kann. Eine diesem Ziel entsprechende abschließende Begründung kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers indes vor Einsicht in die gerichtlichen Akten nicht in jedem Fall vorlegen. So ergeben sich eventuelle Verfahrensfehler nicht notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevollmächtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern erst aus den Gerichtsakten. Auch kann er erst auf Grundlage dieser Akten abschließend feststellen , ob ihm alle für die Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Unterlagen vorliegen. Er kann somit erst danach endgültig darüber entscheiden, welche Berufungsgründe abschließend vorgetragen werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12). Vor Akteneinsicht kann nur eine vorläufige Berufungsbegründung gefertigt werden, die danach gegebenenfalls zu ergänzen ist. Dies widerspricht dem Ziel einer Verfahrenskonzentration durch eine abschließende, alle Rügen enthaltende Berufungsbegründung.
11
Auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann dem Prozessbevollmächtigen des Berufungsklägers nicht abverlangt werden, zunächst allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterlagen eine Berufungsbegründung zu fertigen, auch wenn er eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende und damit zulässige Berufungsbegründung vorlegen könnte. Zwar könnte der Berufungsführer in diesem Fall eventuelle erst durch Akteneinsicht nachträglich ersichtliche Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu prüfen sind und deshalb nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur geprüft werden, wenn sie in der Berufungsbegründung geltend gemacht wurden, im Wege der Wiedereinsetzung rügen und sonstigen erst nachträglich möglichen Vortrag unter den Voraussetzungen des § 530 ZPO einbringen. Dies würde aber unzumutbare Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten stellen, der in einem ersten Schritt prüfen müsste, ob er mit den ihm vorliegenden Unterlagen eine zwar möglicherweise noch unvollständige, aber den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO bereits entsprechende Berufungsbegründung fertigen kann. In einem zweiten Schritt müsste er nach Akteneinsicht die Berufungsbegründung, gegebenenfalls kombiniert mit einem Wiedereinsetzungsantrag , ergänzen. Diese Verfahrensweise wäre nicht nur umständlich, sie würde im Hinblick auf die jeweils einzelfallbezogene Wertung, wann (schon) eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung möglich ist und welche Berufungsgründe bereits vor Akteneinsicht vorgetragen werden können, zur Rechtsunsicherheit führen.
12
Auch eine Verfahrensbeschleunigung ließe sich durch diese Vorgehensweise nicht erreichen. Um dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gerecht zu werden, müsste das Berufungsgericht vor einer Entscheidung, auch vor einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, ohnehin abwarten, bis der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht genommen und überprüft hat, ob die Berufungsbegründung ergänzt werden muss. Eine sachgerechte und abschließende Bearbeitung des Berufungsverfahrens durch das Gericht wäre mithin vor Ablauf einer angemessenen Frist nach Akteneinsicht auch in diesem Fall nicht möglich.
13
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht ; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144). Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann.
14
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 551 Abs. 2 Satz 6, 2. HS ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (1. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 2198) bewusst zwischen der Fristverlängerung für Berufungsbegründungen und für Rechtsmittelbegründungen in der Revisionsinstanz unterschieden und nur bei letzteren eine von der Einwilligung des Gegners unabhängige Fristverlängerung für den Fall der nicht rechtzeitig erfolgten Akteneinsicht vorgesehen hat (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 21 f). Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 ZPO hinaus wegen fehlender Akteneinsicht kommt zwar vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses der fehlenden Akteneinsicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern der Akteneinsichtsantrag rechtzeitig gestellt wurde.
15
Da der Prozessbevollmächtigte somit dann, wenn er das Akteneinsichtsgesuch hiernach rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist ermöglicht wurde, nicht gehalten ist, die Berufung vorsorglich und potentiell unvollständig zu begründen, ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170).
16
b) Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Ihr Prozessbevollmächtigter hat bereits in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig die Einsicht in die Gerichtsakten beantragt. Diese konnte ihm erst am 15. März 2017 gewährt werden, so dass sein am 29. März 2017 eingegangener Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt und aufgrund der vorstehenden Erwägungen begründet ist.
17
Unerheblich ist, dass der Klägervertreter die Berufung tatsächlich ohne Akteneinsicht begründen konnte, dies hier noch vor deren Durchführung getan hat und in der nach Akteneinsicht vorgelegten ergänzenden Begründung keine neuen Berufungsgründe aufgeführt waren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war wegen fehlender Akteneinsicht noch an einer abschließenden Berufungsbegründung gehindert und musste nach den oben dargelegten Grundsätzen auch keine vorläufige, möglicherweise unvollständige Begründung vorlegen. Der Klägerin wäre ohne weiteres nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren gewesen , hätte der Prozessbevollmächtigte die vorläufige Berufungsbegründung nicht eingereicht. Nichts anderes kann dann gelten, wenn er überobligatorisch, vorsorglich und überdies unter Hinweis auf die Vorläufigkeit infolge der fehlenden Akteneinsicht die Berufung zwar nach Fristablauf, aber noch vor Akteneinsicht vorläufig begründet und diese nach Akteneinsicht ergänzt. Er kann nicht schlechter stehen als der Berufungsführer, der - zulässigerweise - bis zum Wegfall des Hindernisses zuwartet.
18
3. Der Senat kann selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16 mwN).
19
Dem fristgerecht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag ist somit stattzugeben. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos und aufzuheben.
Herrmann Seiters Reiter Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Liebert Herrmann
Vorinstanzen III ZB 84/17:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2016 - 14c C 24/16 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2017 - 20 S 161/16 -

Vorinstanzen III ZB 85/17:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2016 - 14c C 24/16 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2017 - 20 S 161/16 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, ZIP 1983, 1510; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 20 ff. - Schlank-Kapseln; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10).
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cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen diese Anforderungen an die Berufungsbegründung die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier die Klägerin - vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
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(a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, daraus ableiten lässt, dass der Beklagte die später vorgetragenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen können. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des Ergebnisses der beantragten Einsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 33/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2003 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 entfallenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 gegen denselben Beschluß wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 1 die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 150.000.- €

Gründe:


I.


Die Beklagten sind in erster Instanz zur Herausgabe eines Grundstücks verurteilt worden. Gegen das ihnen am 21. März 2003 zugestellte Urteil haben sie am 10. April 2003 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Beschluß vom 28. Mai 2003 hat das Oberlandesgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen , sie sei nicht rechtzeitig begründet worden. Aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 12. Juni 2003 geht hervor, daß er den Verlängerungsantrag in der Berufungsschrift übersehen hatte. Die Beklagte zu 1 hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 zurückgenommen. Mit der Rechtsbeschwerde verlangen die Beklagten die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses.

II.

1. a) Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde darlegt, daß das Berufungsgericht das Recht des Beklagten zu 2 aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 ZPO; vgl. Senat, BGHZ 154, 288).

b) Die Rechtsbeschwerde ist schließlich begründet. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht bleiben müssen oder können. Diesen Anforderungen wird der Verwerfungsbeschluß nicht gerecht, weil das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist übersehen, mithin nicht zur Kenntnis genommen hat. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß, da eine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nur dann als unzulässig verworfen werden darf, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001, VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Beschl. v. 31. Oktober 1985, V ZB 5/85, VersR 1986, 166). Daß inzwischen nicht nur der beantragte Verlängerungszeitraum, sondern auch die absolute Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ohne Eingang einer Berufungsbegründung verstrichen ist, steht der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Der Beklagte zu 2 war an der Erstellung der Berufungsbegründung bislang ohne sein Verschulden gehindert, weil die von ihm zur Vorbereitung der Berufungsbegründung erbetene Akteneinsicht noch nicht gewährt worden ist. Nach Beseitigung dieses Hindernisses besteht für ihn die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen und die Berufungsbegründung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

c) Das Berufungsgericht wird daher zunächst dem Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewährung von Akteneinsicht zu entsprechen und seine weiteren Anträge abzuwarten haben. 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist ebenfalls statthaft, mangels Rechtschutzbedürfnisses aber unzulässig. Durch ihre Berufungsrücknahme ist ein Fall der sogenannten verfahrensrechtlichen Überholung eingetreten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 1995, IV ZB 22/94A, NJW-RR 1995, 765). Nachdem sich das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme erledigt hat, fehlt der Beklagten zu 1 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde könnte ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Das gilt auch hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung, denn die Rücknahme der Berufung führt ebenso wie ihre Verwerfung zur Verpflichtung des Berufungsführers , die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Da die Beklagte zu 1 ihre Rechtsbeschwerde nicht für erledigt erklärt und damit auf den Kostenpunkt beschränkt hat, war diese mit der zwingenden Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
8
Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch nicht gehalten, sich ungeachtet der nicht gewährten Akteneinsicht um die Erstellung einer fristgerechten Rechtsmittelbe- gründung zu bemühen. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten lagen nicht sämtliche der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vor, so dass eine sachgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung ohne Akteneinsicht schon aus diesem Grund nicht möglich war.
12
(a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, daraus ableiten lässt, dass der Beklagte die später vorgetragenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen können. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des Ergebnisses der beantragten Einsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

12
(a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, daraus ableiten lässt, dass der Beklagte die später vorgetragenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen können. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des Ergebnisses der beantragten Einsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

16
Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).