Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 43/14

published on 11.09.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 43/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Oberlandesgericht Hamm, 11 EK 3/14, 23.07.2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 43/14
vom
11. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch
den VizeprÀsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink
und Reiter

beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des KlÀgers wird als unzulÀssig verworfen.

GrĂŒnde:


1
Der KlĂ€ger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht H. auf Zahlung einer EntschĂ€digung wegen ĂŒberlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens in Anspruch. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht H. , dessen ZustĂ€ndigkeit der KlĂ€ger fĂŒr gegeben hĂ€lt, den Streitwert entsprechend den Angaben in der Klageschrift vorlĂ€ufig auf 26.200 € festgesetzt. Mit VorsitzendenverfĂŒgung vom 23. Juli 2014 wurde der KlĂ€ger darauf hingewiesen, dass ein Kostenvorschuss von ihm angefordert wird. Dagegen wendet sich der KlĂ€ger mit der "Nichtzulassungsbeschwerde".
2
Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht , ist unstatthaft. GemĂ€ĂŸ § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Höhe des (vorlĂ€ufig) festgesetzten Streitwerts geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulĂ€s- sig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3
Das Verfahren ist gerichtsgebĂŒhrenfrei, § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
4
Der KlÀger kann nicht mit der Bescheidung weiterer AntrÀge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Reiter
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2014 - I-11 EK 3/14 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Sind GebĂŒhren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden ErklĂ€rung zu Protokoll fĂ€llig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zustĂ€ndig. W

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten mĂŒssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

(1) Gegen den Beschluss, durch den die TÀtigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhÀngig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde s

Annotations

(1) Sind GebĂŒhren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden ErklĂ€rung zu Protokoll fĂ€llig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorlĂ€ufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren ĂŒber die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die TĂ€tigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhĂ€ngig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert fĂŒr die zu erhebenden GebĂŒhren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung ĂŒber den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten fĂŒr Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie fĂŒr angemessen hĂ€lt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geÀndert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung ĂŒber den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulĂ€ssig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die TÀtigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhÀngig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen ProzessbevollmÀchtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zustĂ€ndig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhĂ€ngig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhĂ€ngig war, auch insoweit zustĂ€ndig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierĂŒber das fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Musterverfahrens zustĂ€ndige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung ĂŒber die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro ĂŒbersteigt. Die Beschwerde ist auch zulĂ€ssig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsĂ€tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulĂ€sst.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde fĂŒr zulĂ€ssig und begrĂŒndet hĂ€lt, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzĂŒglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nĂ€chsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulĂ€ssig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsĂ€tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestĂŒtzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) AntrĂ€ge und ErklĂ€rungen können ohne Mitwirkung eines BevollmĂ€chtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der GeschĂ€ftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. FĂŒr die BevollmĂ€chtigung gelten die Regelungen der fĂŒr das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das fĂŒr die Entscheidung ĂŒber die Erinnerung zustĂ€ndig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet ĂŒber die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch fĂŒr die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter ĂŒbertrĂ€gt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsĂ€chlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsĂ€tzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestĂŒtzt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebĂŒhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten mĂŒssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so mĂŒssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof mĂŒssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur ErfĂŒllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten ZusammenschlĂŒsse können sich als Beteiligte fĂŒr die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene BeschĂ€ftigte mit BefĂ€higung zum Richteramt oder durch BeschĂ€ftigte mit BefĂ€higung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur ErfĂŒllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten ZusammenschlĂŒsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der GeschÀftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der AbsĂ€tze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zustĂ€ndig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhĂ€ngig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhĂ€ngig war, auch insoweit zustĂ€ndig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierĂŒber das fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Musterverfahrens zustĂ€ndige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung ĂŒber die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro ĂŒbersteigt. Die Beschwerde ist auch zulĂ€ssig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsĂ€tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulĂ€sst.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde fĂŒr zulĂ€ssig und begrĂŒndet hĂ€lt, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzĂŒglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nĂ€chsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulĂ€ssig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsĂ€tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestĂŒtzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) AntrĂ€ge und ErklĂ€rungen können ohne Mitwirkung eines BevollmĂ€chtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der GeschĂ€ftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. FĂŒr die BevollmĂ€chtigung gelten die Regelungen der fĂŒr das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das fĂŒr die Entscheidung ĂŒber die Erinnerung zustĂ€ndig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet ĂŒber die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch fĂŒr die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter ĂŒbertrĂ€gt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsĂ€chlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsĂ€tzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestĂŒtzt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebĂŒhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.