Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - III ZB 126/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.436,57 € festgesetzt.
Herrmann Seiters Tombrink Pohl Arend
LG Münster, Entscheidung vom 20.04.2017 - 16 O 313/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2017 - I-25 W 221/17 -
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 9.044,75
Gründe:
I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten
zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu
4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -
3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung inzwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläubiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er beantragt , die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen Beschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen , die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdegerichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist
nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)