Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - III ZA 32/12

bei uns veröffentlicht am29.11.2012
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 12 O 231/09, 16.05.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 90/12, 21.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 32/12
vom
29. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm Datazoll eingegriffen habe, sowie Zahlung von 30.000 € begehrt. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 1. Oktober 2012 zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2012, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision beantragt. In der Anlage hat er einen Bescheid der Stadt Essen vom 13. Juni 2012 beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebens unterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährt wurden. Am 2. November 2012 ist dem Kläger ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte übersandt worden, die angefochtene Entscheidung schnellstmöglich vorzulegen. Auf das Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 die angefochtene Entscheidung vorgelegt; zugleich hat er beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen sowie den Streitwert so niedrig wie möglich festzusetzen. Der (ausgefüllte) Vordruck ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.

II.


2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
3
1. Dem Antrag fehlt die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäß § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen.
4
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet , die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 2 PKHVV unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Vordrucks. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen notwendig. Dies betrifft insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.
5
2. Der Kläger kann auch nicht durch Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt noch die notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung der Rechtsbeschwerde ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). Daran fehlt es hier.
Schlick Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2012 - 12 O 231/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2012 - I-18 U 90/12 -

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

10
a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 16, 1, 3). Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).