Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - II ZR 8/16

bei uns veröffentlicht am08.11.2016
vorgehend
Landgericht Essen, 3 O 346/14, 19.01.2015
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 51/15, 21.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 8/16
vom
8. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR8.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 19.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt.
2
a) Der Klageantrag zu 4 ist mit einem Wert von 17.000 € gemäß § 3 ZPO zu bewerten.
3
b) Eine Erhöhung dieses Werts für die Anträge zu 1 bis 3 und die Hilfsanträge zu 2 und 3 gemäß § 5 ZPO kommt nicht in Betracht, da insoweit wirtschaftliche Identität zu den Anträgen zu 4 und 5 besteht. Davon ist der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch in seiner sofortigen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz ausgegangen. Auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde legt er nicht dar, dass die Klageanträge zu 1 bis 3 und die dazugehörigen Hilfsanträge zu 2 und 3 eine über die Vorbereitung der Klageanträge zu 4 und 5 hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
4
c) Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klageantrag zu 5, der Zahlungsantrag wegen 100 € vorgerichtlich verauslagter Protestkosten im sportgerichtlichen Verfahren, werterhöhend oder gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen ist.
5
d) Die abweichende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Strohn Caliebe Wöstmann Drescher Sunder

Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 19.01.2015 - 3 O 346/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - I-8 U 51/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

8
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.