Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - III ZR 329/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit zwei Schiffs- fondsbeteiligungen in Höhe von jeweils 10.000 € auf Schadensersatz in An- spruch.
- 2
- Mit seinen Zahlungsanträgen über 9.625 € und 9.800 € verlangt er die Rückerstattung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Aus- schüttungen in Höhe von 375 € und 200 €. Außerdem begehrt er - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligungen, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten, freizustellen.
- 3
- Das Landgericht hat den Streitwert unter Ansetzung von "pauschal 125 % der Nominalbeteiligungsbeträge" auf 25.000 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht , das der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ohne nähere Begründung gefolgt ist, zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.
II.
- 4
- Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entspre- chend der Beschwer des Klägers auf 19.885 € festzusetzen.
- 5
- 1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- 6
- 2. Durch die Abweisung der Zahlungsanträge ist der Kläger mit insgesamt 19.425 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung der - ansons- ten allein noch streitwertrelevanten - Feststellungsanträge beträgt nicht mehr als 460 €.
- 7
- a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme rechnen müsste. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).
- 8
- b) In Bezug auf das auf Freistellung von etwaigen Nachschusspflichten wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat der - nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an den Fonds beteiligte - Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt wäre, die den Wert der von ihm vereinnahmten Ausschüttungen übersteigt. Vielmehr hat er selbst den Wert der beiden Feststellungsanträge nur mit dem der erfolgten Ausschüttun- gen und damit insgesamt mit 575 € beziffert (Klageschrift vom 28. Dezember 2014, S. 19). Auch aus Sicht des Klägers, der im Übrigen zu möglichen anderen , aus der Beteiligung erwachsenden Verbindlichkeiten nichts vorgetragen hat, ergäbe sich damit nur eine Gesamtbeschwer von genau 20.000 €. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Feststellungsabschlags von 20 % ist der Kläger sogar nur mit insgesamt 19.885 € beschwert.
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.12.2015 - 22 O 25161/14 -
OLG München, Entscheidung vom 07.06.2016 - 17 U 132/16 -
moreResultsText
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.