Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - II ZR 14/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0
published on 10/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - II ZR 14/16
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Landgericht Stralsund, 4 O 287/10, 02/11/2012
Oberlandesgericht Rostock, 1 U 161/12, 06/01/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 14/16
vom
10. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 119.700 € (112.500 € + 7.200 €)

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerdeführer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.

2
Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem - auch außergerichtlichen - Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
3
Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 02.11.2012 - 4 O 287/10 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.01.2016 - 1 U 161/12 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits
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published on 26/06/2003 00:00

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published on 22/10/2019 00:00

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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.