Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 9.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der Beklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschafter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage abgewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzliche Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält.
- 2
- II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht.
- 3
- 1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer -Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - auf lediglich 8.400,00 € zu bemessen.
- 4
- 2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das nahe liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € ermessensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer festgesetzt.
- 5
- b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 8.400,00 €.
- 6
- Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungsrechte" an der N. energy "Windpark W. “ GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt, fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapitalund Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklagten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück- sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nunmehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein Raum.
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -