Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2008 - II ZB 43/07

published on 21/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2008 - II ZB 43/07
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Landgericht Darmstadt, 8 O 409/06, 30/03/2007
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 82/07, 08/11/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 43/07
vom
21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 11.000,00 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 985 BGB auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. April 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hat die Berufung begründet.
2
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen :
3
Die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist sei von den zuständigen Kanzleimitarbeiterinnen entsprechend der in der Kanzlei bestehenden schriftlichen "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" ordnungsgemäß sowohl im schriftlichen Fristenkalender als auch im EDV-gestützten Fristenkalender notiert worden. Beide Fristen seien auf den jeweiligen Wochenfristzetteln eingetragen gewesen, die auch die für die Bearbeitung der Sache zuständige Anwaltssekretärin D. R. erhalten habe. Entgegen der Organisationsanweisung "Fristenkontrolle" habe die erfahrene, ansonsten überaus zuverlässige und bisher fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte R. die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht durch Einsichtnahme in die in Papierform geführten Akten, sondern nur an Hand der in dieser Sache elektronisch gespeicherten Schriftstücke überprüft. Da sie in dieser Sache ein am 5. Juni 2007 geschriebenes und als "Berufungsbegründung" bezeichnetes Dokument vorgefunden habe , sei sie irrtümlich davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung abgeschickt worden sei. Frau R. habe deshalb sowohl die Vorfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist auf ihren Wochenfristzetteln als erledigt gekennzeichnet und habe dem in erster Instanz zuständigen Rechtsanwalt Dr. L. bei der Besprechung der in der Woche ab 18. Juni 2007 ablaufenden Fristen mitgeteilt, dass die Berufungsbegründungsfrist erledigt sei und sie sich persönlich davon überzeugt habe. Der in der Kanzlei für das Berufungsverfahren zuständige Rechtsanwalt Dr. W. habe die Akte am 28. Juni 2007 zufällig im Aktenschrank aufgefunden und bei der Überarbeitung des Entwurfs der Berufungsbegründung den Fristablauf bemerkt.
4
II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
6
Auch wenn die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten Fristsachen grundsätzlich ordnungsgemäß bearbeitet würden und Fristen mehrfach durch die zuständigen Mitarbeiterinnen kontrolliert würden, könne ein - der Klägerin zuzurechnendes - Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Der erstinstanzlich mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. L. habe sich nicht auf die Mitteilung der für ihn tätigen Anwaltssekretärin Frau R. verlassen dürfen, dass die Berufungsbegründungsfrist erledigt sei, sondern sich daran erinnern müssen, dass er lediglich einen Entwurf einer Berufungsbegründung gefertigt habe. Wenn ihm - was nicht auszuschließen sei, weil der Verbleib der Akte nach der Fertigung des Entwurfs am 5. Juni 2007 bis zu ihrem Auffinden im Aktenschrank ungeklärt sei - der geschriebene Entwurf vorgelegt worden sei, habe er eine eigene Frist zur Wiedervorlage verfügen und gegebenenfalls auf eine Änderung des Titels der Datei im Computer hinwirken müssen, um Missverständnissen bei der Fristenkontrolle vorzubeugen.
7
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
8
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
9
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin, insbesondere des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
10
Der Klägerin konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich nach § 85 Abs. 2 ZPO das Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
11
Ob durch die "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sichergestellt war, dass die Fristen einschließlich der Vorfristen ordnungsgemäß notiert und ihr Ablauf kontrolliert wurde , kann dahinstehen. Es fehlt jedoch - was das Berufungsgericht übersehen hat - schon nach dem eigenen glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin an einer effektiven Ausgangskontrolle, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006 - II ZB 26/05, NJW-RR 2006, 1459 f.; BGH, Beschl. v. 5. März 2008 - XII ZB 186/05, FamRZ 2008, 1165; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f.; v. 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihren Prozessbevollmächtigten für die Bearbeitung von Fristsachen erteilten schriftlichen Anweisungen sind unter diesem Gesichtspunkt völlig unzureichend. Durch sie wird in keiner Weise gewährleistet, dass eine Frist im Kalender bzw. auf dem Wochenfristzettel erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Ebenso wenig enthält die schriftliche Organisationsanweisung die - zur Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle erforderliche - Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 aaO; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192). In dem vorliegenden Fall hat sich gerade die Gefahr verwirklicht , der durch die genannten organisatorischen Vorkehrungen begegnet werden soll, dass nämlich Mitarbeiter der Kanzlei Fristen löschen, obwohl die zu erledigenden Aufgaben nicht erfüllt sind.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.03.2007 - 8 O 409/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2007 - 22 U 82/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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Annotations

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.