Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - I ZR 83/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZR83.16.0
bei uns veröffentlicht am09.02.2017
vorgehend
Landgericht München I, 17 HKO 20118/14, 16.04.2015
Oberlandesgericht München, 6 U 2301/15, 25.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 83/16
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZR83.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen, Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt 50.000 €.

Gründe


1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach
2
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Ent- gegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
3
a) Die Beschwerde meint, dem Gerichtshof der Europäischen Union sei die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, wonach die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten Informationen dem Verbraucher in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen sind, dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, dass diese Informationen in klarer, verständlicher Form in Bestandteilen des Vertrags mit einem Telefondienstanbieter enthalten sind, die sich außerhalb des Formulars befinden, mit dessen Unterzeichnung der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abschließt , sofern der Verbraucher diese aufgrund eines Hinweises des Anbieters auf einer Homepage oder in der Geschäftsstelle des Anbieters zur Kenntnis nehmen und ausdrucken oder mitnehmen kann.
4
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es zu dieser Frage keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Soweit sich die Frage im vorliegenden Fall stellt, ist sie vielmehr zweifelsfrei zu beantworten. Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten wesentlichen Informationen zum Vertragsinhalt werden dem Verbraucher jedenfalls dann nicht "in diesem Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form" gegeben, wenn sie nicht schon in dem vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sind, sondern nur im Geschäftslokal des Anbieters zur Einsicht und Mitnahme ausliegen. Da Ziff. 8 des beanstandeten Vertragsformulars der Beklagten für die Informationen zum Vertragsinhalt nicht auf die Homepage der Beklagten verweist, stellt sich nicht die weitere Frage, ob dadurch die Informationspflicht erfüllt werden könnte.
5
3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
6
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2015 - 17 HKO 20118/14 -
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 6 U 2301/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)