Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZR 63/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.1
bei uns veröffentlicht am06.04.2017
vorgehend
Amtsgericht Ottweiler, 16 C 147/11, 01.12.2011
Landgericht Saarbrücken, 10 S 125/14, 06.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 63/15
vom
6. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.0
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Klägers, den Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2016 auf 4.000 € festzusetzen , ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
2
Der Senat hat den Streitwert für den Hauptantrag des Klägers, der auf Neubescheidung seiner Bewerbung um das in Streit stehende Stipendium ge- richtet war, mit 4.000 € bewertet. Dabei hat er sich an der von den Parteien nicht mehr angegriffenen Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert, das bei der Wertfestsetzung von der Summe der Stipendienleistungen in Höhe von 8.000 € ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 50% vorgenom- men hat.


ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.0
3
Der Wert der beiden Hilfsanträge, über die der Senat entschieden hat, beträgt auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwert- festsetzung des Berufungsgerichts 1.000 €. Dieser Betrag ist zu dem Wert des Hauptantrags hinzuzurechnen. Dem ersten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht gegenüber dem zweiten Hilfsantrag für die Streitwertfestsetzung keine eigenständige Bedeutung beigemessen. Den zweiten Hilfsantrag hat es gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 GKG als mit dem übereinstimmend für erledigt erklärten und mit 1.000 € bewerteten Auskunftsantrag wirtschaftlich identisch angesehen und seinen Streitwert deshalb nicht gesondert berücksichtigt. Da der Auskunftsantrag jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der Streitwert des zweiten Hilfsantrags im Revisionsverfahren eigenständige Bedeutung erlangt. Er ist, da der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse geltend gemacht hat, nicht mit dem Antrag auf Neubescheidung über seine Bewerbung um das in Streit stehende Stipendium wirtschaftlich im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, Entscheidung vom 01.12.2011 - 16 C 147/11 (77) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 S 125/14 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.