Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2013 - IX ZR 26/13

bei uns veröffentlicht am12.06.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 7 O 567/08, 20.01.2012
Oberlandesgericht Köln, 24 U 32/12, 20.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 26/13
vom
12. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 12. Juni 2013

beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beklag- ten zu 2 auf 69.346,63 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist mit 246.532,58 € festzusetzen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen , soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN).
2
Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Beklagten in Höhe von jeweils 69.346,63 €. Dieser Wert ist für die Gerichtsgebühren daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er errechnet sich aus der gesamtschuldnerischen Verurteilung der beiden Beklagten in Höhe von 68.211,58 € sowie einem Feststellungsinteresse in Höhe von 1.135,05 € (Kosteninteresse betreffend des durch Aufrechnung erledigten Teils der Klageforderung ). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 festgestellt und keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat.
3
Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92 € sowie der Abweisung seiner Widerklage hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03 € zu bemessen ist (Wert des ursprünglichen Widerklageantrags abzüglich der durch den Kläger gegenüber der Widerklageforderung erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97 €). Beide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1.

II.


4
Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert in Höhe von 246.532,58 € berechnet (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG), beträgt er hinsichtlich der Beklagten zu 2 abweichend lediglich 69.346,63 €, so dass er auf Antrag gemäß § 33 Abs.1 RVG selbständig festzusetzen war (vgl. dazu Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rn. 10; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 32 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 5).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2000 - I ZR 176/00

bei uns veröffentlicht am 19.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 176/00 vom 19. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 546 Abs. 2, §§ 91a, 93 Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch Anerkenntn

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 176/00
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch Anerkenntnis
oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des
Rechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsurteils
im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteresse
muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht
bleiben.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 – I ZR 176/00 – OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer wird abgelehnt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie über sogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die Klägerin und ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Ä ußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihrem Wechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten Rundschreiben gemacht hat.
Nachdem die Klägerin diese Ä ußerung als wettbewerbswidrig beanstandet hatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.213,80 DM (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und begehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem Landgericht
gab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das Landgericht verurteilte sie entsprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1 wies das Landgericht ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es der Klägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf die Berufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch gegen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete die Beklagten anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte das Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 1 und – als Kosteninteresse – 600 DM auf das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß das Urteil keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.
Die Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM heraufzusetzen.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung der Beschwer – soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt – die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen , und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980 – VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 – IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 – IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 – Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zu machen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur
Zahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mit der Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.
Entscheidet das Landgericht – wie im Streitfall – durch Teilanerkenntnisund Schlußurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so kann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern – zusammen mit dem streitigen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung angefochten werden (BGHZ 17, 392, 397 f.; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern nichts anderes als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung (§ 91a ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 56; Musielak/Wolst, ZPO, § 91a Rdn. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zu beachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ausschließt (Musielak/Wolst aaO). Sollen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden, muß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegen der gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufung angefochten worden ist (BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, WRP 1990, 488, 498 – Metro III).
Scheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durch die Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben. Die für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer Streitgenossen maßgebliche Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der Umfang der Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die
Frage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung steht bereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Schaffert

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.