Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - I ZR 128/14

bei uns veröffentlicht am05.03.2015
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6 O 152/13, 30.07.2013
Landgericht Zweibrücken, 4 U 142/13, 19.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 128/14
vom
5. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch,
Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se. . GmbH, die Inhaberin aller Rechte an dem Softwareprogramm S. und der dazugehörenden Softwarevarianten war.
2
Die Se. . GmbH hatte der O. D. B. GmbH & Co. KG mit Software -Überlassungsvertrag vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen "S. P. ", "S. F. ", "S. Nachkalkulation" und "S. V. ", die zusammen das "S. PP." (Produktions-, Planungs - und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in Deutschland übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."
3
Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O. D. B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. Mai 2006 an die B. GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der B. GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der B. GmbH keine Nutzungsrechte an den S. -Computerprogrammen einräumen oder übertragen können.
5
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S. -Computerprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie herauszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
8
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Be- nutzung notwendig ist. § 69d Abs. 1 UrhG war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Software-Überlassungsvertrags zwischen der Se. . GmbH und der O. D. B. GmbH & Co. KG am 22. April 1992 nicht in Kraft. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.07.2013 - 6 O 152/13 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.05.2014 - 4 U 142/13 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen


(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der F

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 137d Computerprogramme


(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke ein

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.

(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder entstehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)