Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2008 - I ZR 113/07

bei uns veröffentlicht am26.06.2008
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 11 O 62/01, 26.04.2002
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 169/06, 08.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 113/07
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es für eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO für die Erhebung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 und/oder 4 ZPO erst mit der endgültigen oder schon mit der vorläufigen Einstellung des gegen den Prozessgegner bzw. den Zeugen eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 StPO beginnt. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig.

2
a) Bedarf es für eine Restitutionsklage ausnahmsweise nicht einer strafgerichtlichen Verurteilung, beginnt die Klagefrist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst, wenn der Kläger von der Einstellung oder der Unmöglichkeit eines Strafverfahrens erfährt (BGH, Urt. v. 12.5.2006 - V ZR 175/05, NJW-RR 2006, 1573, 1574 unter Hinweis auf Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10, wo im Fall des § 153a ZPO ein Beginn der Notfrist erst mit Kenntnis von der endgültigen Einstellung angenommen wurde, ebenso jetzt die 26. Aufl.).
3
Im Fall des § 153a Abs. 2 StPO wird die Strafverfolgung nicht schon mit der vorläufigen Einstellung unmöglich, sondern erst, wenn das Verfahren infolge der fristgemäßen Erfüllung der Auflagen durch den Beschuldigten endgültig eingestellt wird. In der Zwischenzeit bleibt das Strafverfahren anhängig. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Auflagen ist es fortzusetzen (vgl. nur Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 153a Rdn. 57). Bis zur endgültigen Einstellung ist es daher noch möglich, dass es zu einer Verurteilung oder einem die Restitutionsklage ausschließenden Freispruch kommt. Der für die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO bestehende Vorrang der strafrechtlichen Verurteilung gebietet es daher, die Restitutionsklage erst ab endgültiger Einstellung zuzulassen. Zudem muss vermieden werden, dass das Zivilgericht im Rahmen einer Restitutionsklage strafrechtliche Fragen abweichend vom Strafgericht beurteilt.
4
b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur auch nahezu einhellig angenommen, dass erst die endgültige Einstellung nach § 153a StPO die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO in Gang setzt (OLG Schleswig OLG-Rep 2000, 220; OLG Saarbrücken OLG-Rep 2006, 562; OLG Hamm FamRZ 1997, 759; OLG Köln MDR 1991, 452; BSGE 81, 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 581 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 586 Rdn. 10; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 581 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 581 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 581 Rdn. 5). Allein Borck (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 581 Rdn. 38) ist der Auffassung, dass schon die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO als Restitutionsgrund genügt, weil bis zur Erfüllung der Auflagen das Strafverfahren nicht betrieben werden könne; außerdem sei es nicht angebracht, die Restitutionsklage während der Schwebezeit zu versagen, weil die Einstellung gemäß § 153a StPO vom Vorliegen einer strafbaren Handlung ausgehe.
5
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird mit einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht darüber entschieden, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Dementsprechend gilt nach einer solchen Einstellung weiter die Unschuldsvermutung für den Angeklagten (BVerfG MDR 1991, 891, 892; NStZ-RR 1996, 168, 169). Auch ist ein vorübergehendes Verfahrenshindernis nicht der Unmöglichkeit der Strafverfolgung gleichzusetzen. Die "anderen Gründe" werden in § 581 Abs. 1 ZPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichgestellt. Das ist nur bei endgültigen Verfahrenshindernissen gerechtfertigt.
6
c) Unerheblich ist, dass die Restitutionsklage schon bei einer vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zugelassen wird (OLG Hamburg MDR 1978, 851 f.; OLG Hamm OLG-Rep 1999, 193; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 581 Rdn. 4). Die vorläufigen Einstellungen nach § 154 und nach § 153a StPO sind nicht vergleichbar. Anders als im Fall des § 153a StPO beendet die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 ZPO die gerichtliche Anhängigkeit und entfaltet in beschränktem Umfang materielle Rechtskraft (BGHSt 10, 89, 93; 30, 197, 198). Die Fortsetzung des durch das Gericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens kann nur durch Wie- deraufnahme erfolgen, die eines Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 154 Abs. 5 StPO).
7
d) Es ist auch nicht mit Blick auf Manipulationsmöglichkeiten des Angeklagten geboten, die Zulässigkeit der Restitutionsklage und damit den Beginn der Frist des § 586 ZPO an die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO zu knüpfen. Der Angeklagte kann auch im Fall einer Verurteilung mit einem allein zu Verzögerungszwecken eingelegten Rechtsmittel den Ablauf der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO herbeiführen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Im Übrigen ist gerade auch in Fällen einer derartigen Manipulation eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB möglich (BGHZ 50, 115, 120 ff.).
8
II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.04.2002 - 11 O 62/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 U 169/06 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage


(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit


(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antr

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2006 - V ZR 175/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/05 Verkündet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 175/05 Verkündet am:
12. Mai 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall
ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen
Verurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren
aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verhält
es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat
infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände
unmöglich ist.
BGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 175/05 - OLG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits wegen nicht offenbarter Mängel eines Wohngebäudes. Die Kläger erwarben auf Grund notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995, in dem sie sich wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen , ein Hausgrundstück von der Beklagten. Als diese hieraus die Zwangsvollstreckung betrieb, erhoben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage, die sie mit arglistig von der Beklagten verschwiegenen Feuchtigkeitsschäden begründeten. Klage und Berufung blieben erfolglos, eine eingelegte Revision nahmen die Kläger zurück.
2
Ein auf Anzeige der Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrugs wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; die hiergegen eingelegte Beschwerde und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatten keinen Erfolg.
3
Im März 2004 beantragten die Kläger die Wiederaufnahme der Ermittlungen auf Grund neu aufgefundener Beweismittel, welche die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der behaupteten Straftaten ablehnte. Hierauf haben die Kläger Restitutionsklage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, der frühere Eigentümer und Errichter des Anwesens habe ihnen im Mai 2002 berichtet, dass der Keller schon immer undicht und Feuchtigkeitsschäden auch sichtbar gewesen seien. Das Vorhandensein solcher Mängel werde durch das daraufhin von ihnen eingeholte weitere Gutachten vom 23. Januar 2003 bestätigt.
4
Sie meinen, auf Grund der Verjährung der im Vorprozess begangenen Straftaten liege nunmehr ein Hindernis für die Einleitung eines Strafverfahrens vor, das auch ohne rechtskräftige Verurteilung der Beklagten bzw. der Zeugen die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des unrichtig entschiedenen Zivilprozesses eröffne.
5
Die Restitutionsklage ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten sich auf die besonderen Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO, nach denen eine Restitutions- klage ohne strafgerichtliche Verurteilung zulässig sei, nicht berufen, weil sie die Möglichkeit einer Verurteilung in einem Strafverfahren ohne sachlichen Grund verhindert hätten und die Berufung auf die Wiederaufnahmegründe in § 580 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO daher rechtsmissbräuchlich sei. Aus § 581 ZPO folge, dass ein Zivilgericht ein Restitutionsverfahren nur ausnahmsweise ohne eine inhaltliche Prüfung des Tatvorwurfes durch ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft durchführen könne.
7
Die Kläger hätten eine solche Aufklärung des streitigen Sachverhalts in einem Strafverfahren verhindert. Die neuen Beweismittel, auf die sie den Vorwurf des Prozessbetrugs und der Falschaussage stützten, seien ihnen spätestens seit dem Zugang des Gutachtens am 13. Januar 2003 und damit längere Zeit vor dem Eintritt der Verjährung der vorgetragenen Straftaten am 16. Oktober 2003 bekannt gewesen. Da sie gleichwohl ohne sachlichen Grund bis zum 18. März 2004 mit ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen gewartet hätten, hätten sie eine Überprüfung der erhobenen Tatvorwürfe auf Grund der jetzt vorgebrachten Beweismittel in einem Strafverfahren objektiv vereitelt. Ein eventueller Fehler ihres Prozessbevollmächtigten bei der verspäteten Anzeige sei ihnen dabei zuzurechnen.

II.

8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage zu Recht als unzulässig verworfen. Die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme beruht indes nicht auf einer von dem Berufungsgericht angenommenen missbräuchlichen Rechtsausübung in einem Einzelfall, sondern darauf, dass die in § 581 Abs. 1 ZPO bestimmten besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vorliegen.
9
Eine solche Klage ist, wenn sie wie hier auf Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO gestützt wird, nur zulässig, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat ergangen ist oder wenn die Einleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Auflage, § 581 Anm. A), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Liegen die besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahmeverfahren aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen, und dem Zivilgericht ist eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37). So ist es hier.
10
Eine strafrechtliche Verurteilung der Zeugen oder der Beklagten nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO ist nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO liegen nicht vor, obwohl die behaupteten Straftaten nunmehr nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Bei dem Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO und der Zulassung einer Restitutionsklage ohne einen solchen Abschluss des Strafverfahrens nach § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO handelt es sich nämlich entgegen der Annahme der Revision nicht um gleichberechtigte Alternativen, zwischen denen die Partei für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens wählen könnte. Vielmehr ist die strafrechtliche Verurteilung vorrangig und ein Absehen von dieser Voraussetzung nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen möglich, wie aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Norm hervorgeht.
11
1. Nach den Materialien zum jetzigen § 581 Abs. 1 ZPO sollte die Möglichkeit der Restitutionsklage "der Regel nach" von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängen (Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, S. 381). Nach Auffassung des Gesetzgebers wäre es ein "unter allen Umständen (...) unerwünschter Zustand, dass im Zivilverfahren über eine strafbare Handlung gestritten wird, zu deren Feststellung das zunächst dafür bestimmte Strafverfahren nicht ausreicht" (Hahn, aaO, S. 381). Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich zunächst die Strafverfolgungsbehörden mit dem strafbaren Verhalten , um dessentwillen die Restitutionsklage zulässig sein soll, befasst werden müssen. Die Ermittlung und die Prüfung der behaupteten Straftat durch die Strafverfolgungsbehörden ist von dem Gesetz als ein für die Restitutionsklage notwendiges Vorverfahren bestimmt worden (BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Die gegenteilige Auffassung von Braun (Rechtskraft und Restitution, Zweiter Teil, S. 125 ff.; ders. in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 581 Rdn. 2) hat im geltenden Recht keine Grundlage (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 581 Rdn. 4).
12
Zu Recht ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Restitutionsklage nur dann nach § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO zulässig ist, wenn der Kläger die ihm vorliegenden Erkenntnisse über eine Straftat und die ihm bekannten Beweismittel unverzüglich zur Einleitung von Ermittlungen (oder hier für deren Wiederaufnahme nach einer Einstellung) angezeigt hat. § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO ist eine aus Gründen der Billigkeit eröffnete Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eine rechtskräftige Verurteilung die Restitutionsklage ermöglicht. Sie ist nur für den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich geworden ist (vgl. RGZ 139, 44).
13
War bei rechtzeitiger Anzeige die Ermittlung oder Durchführung eines Strafverfahrens dagegen (noch) möglich, so ist eine Wiederaufnahme allein unter Hinweis auf eine angeblich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Prozess begangene Straftat ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177). Unterlässt die Partei eine rechtzeitige Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden, liegen die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens auch dann nicht vor, wenn sie hätten erfüllt werden können (vgl. BGHZ 153, 189, 197). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf Grund des erst nachträglich eingetretenen Strafverfolgungshindernisses der Verjährung die Restitutionsklage zuzulassen und damit den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang der Zulassung auf Grund strafrechtlicher Verurteilung auszuhöhlen.
14
2. Eine solche Obliegenheit des Restitutionsklägers, den Verdacht einer Straftat unter Angabe der diesen begründenden Umstände unverzüglich bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird auch vom Zweck des Gesetzes gefordert.
15
a) Die durch § 581 Abs. 1 ZPO angeordnete grundsätzliche Abhängigkeit der Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Ergebnis eines vorangegangenen Strafverfahrens wirkt nach beiden Seiten. Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach § 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37). Der nach ihrer Auffassung durch eine Straftat geschädigten Partei kann es daher nicht gestattet sein, diese Folgen einer für ihr Anliegen nachteiligen Entscheidung im Strafverfahren dadurch zu vermeiden, dass sie auf deren zeitige Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden verzichtet und bis zur Verjährung zuwartet. Damit wäre der Zweck des § 581 Abs. 1 ZPO vereitelt, dass in dem Verfahren über die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht über das Vorliegen einer Straftat gestritten werden soll.
16
b) Nach der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung, nach der die Restitutionsklage stets zulässig sein soll, wenn die Staatsanwaltschaft eine Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen inzwischen eingetretener Verjährung ablehnt, würde dagegen nicht nur das in § 581 Abs. 1 ZPO bezweckte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt, sondern das Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung als Voraussetzung der Restitutionsklage bedeutungslos. Nachträglich aufgefundene Beweismittel könnten dann trotz Rechtskraft eines zivilrechtlichen Urteils ohne weiteres in ein Wiederaufnahmeverfahren eingeführt werden, und der Zivilrichter hätte entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers regelmäßig auf die bloße Behauptung einer strafbaren Handlung hin das Restitutionsverfahren durchzuführen.
17
c) Auch der Einwand der Revision, dass ein Revisionskläger wegen der in § 586 Abs. 1 ZPO bestimmten Ausschlussfrist für die Restitutionsklage von einem Monat nach Erlangung der Kenntnis des Restitutionsgrundes nicht so lange zuwarten könne, ist unbegründet. Die Revision übersieht dabei, dass in den Fällen, in denen es für eine Restitutionsklage einer strafgerichtlichen Verurteilung ausnahmsweise nicht bedarf, die Frist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kläger auch von der Einstellung oder der Unmöglichkeit eines Strafverfahrens erfährt (vgl. BGHZ 1, 153, 155; Zöller /Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10).
18
3. Für den Ausschluss der Restitutionsklage bei nicht rechtzeitiger Anzeige spielt es schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rolle, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln müssen und die von den Klägern angeführten neuen Beweismittel ohne deren Anzeige hätten ausfindig machen können. Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht hier entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels eines für die Erhebung einer Anklage hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat.
19
Der Hinweis der Restitutionskläger auf neue Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sein sollen, vermag nichts daran zu ändern, dass die Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO grundsätzlich die strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Auch die auf neue Beweismittel gestützte Restitutionsklage, die durch Anzeige des Klägers bei den Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hätte, ist daher nur zulässig, wenn es auf Grund der neuen Beweislage zu einer Verurteilung in einem Strafverfahren gekommen ist. Das ist hier nicht geschehen.

III.


20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 U 3619/04 -

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.