Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 83/08

published on 18/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 83/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 83/08
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 398 45 189
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ATOZ II
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3
Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der
Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde
einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 83/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am 4. Januar 2008 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts gewährt.

Gründe:


1
I. Dem Markeninhaber wurde am 4. Januar 2008 ein Beschluss des Bundespatentgerichts zugestellt, mit dem seine Beschwerde gegen die teilweise Löschung seiner Wortmarke Nr. 398 45 189 "ATOZ" teilweise zurückgewiesen wurde. Am 4. Februar 2008 beantragte der Markeninhaber, ihm Verfahrenskostenhilfe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Mit dem dem Markeninhaber am 11. Oktober 2008 zugestellten Beschluss (BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - I ZA 2/08, WRP 2008, 1551 - ATOZ) ist dem Markeninhaber Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. beigeordnet worden. Am 21. Oktober 2008 hat der Markeninhaber Rechtsbe- schwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 11. November 2008 hat der Markeninhaber beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO für einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Vorsorglich hat der Markeninhaber beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
2
II. Dem Markeninhaber ist nach § 88 Abs. 1 MarkenG i.V. mit §§ 233, 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Er war bis zur Mitteilung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 11. Oktober 2008 ohne sein Verschulden an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert und hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO).
3
III. Einer Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde am 11. November 2008 noch nicht abgelaufen. Nach der Vorschrift des § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG beginnt die Rechtsmittelbegründungsfrist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Bestimmung entspricht der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Rechtslage zur Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.) und zur Revision (§ 554 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Für die mittellose Partei bestehende Nachteile nach der ZPO-Reform des Jahres 2002, die sich daraus ergeben, dass der Lauf der Fristen zur Begründung der Berufung und der Revision mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt (§ 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und deshalb bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Rechtsmittelbegründungsfrist abgelaufen ist (hierzu BGHZ 173, 14 Tz. 15), treten bei der Rechtsbeschwerde in Markensachen nicht ein. Vielmehr gilt für den Unbemittelten und den Bemittelten im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen eine einheitliche Rechtsmittelbegründungsfrist, die mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt. Dem mittellosen Beteiligten ist zu diesem Zeitpunkt bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Er steht insoweit nicht ungünstiger als ein bemittelter Beteiligter und erleidet bei einer Anknüpfung des Beginns der Rechtsmittelbegründungsfrist an die Einlegung der Rechtsbeschwerde keinen Nachteil im Verhältnis zu einem bemittelten Beteiligten. Es besteht deshalb kein Anlass, für den Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde an die Bekanntgabe der Gewährung der Wiedereinsetzung anzuknüpfen, wie dies die Rechtsbeschwerde erwägt.
4
Da zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Fristverlängerung die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, kann die Frist nach § 85 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 MarkenG und nicht, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO antragsgemäß angemessen verlängert werden. Die Entscheidung über die Fristverlängerung erfolgt durch den Vorsitzenden gesondert.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
3.
wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
3.
wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.