Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - I ZB 101/17

published on 27/02/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - I ZB 101/17
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Landgericht Mannheim, 7 O 64/17, 12/05/2017
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 79/17, 25/10/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 101/17
vom
27. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die Mitglieder des Senats wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungsklägerin und ihr Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zuzulassen, blieben ohne Erfolg. Ein Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel vom 14. November 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 als unzulässig verworfen.
2
Mit Schreiben vom 11. Februar 2018 hat die Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss Gehörsrüge erhoben. Sie hat ferner geltend gemacht, ihre in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Befangenheitsgesuche seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.
3
II. Das als Ablehnungsgesuch auch für das vorliegende Verfahren auszulegende Vorbringen der Verfügungsklägerin sowie die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
4
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder.
5
a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten Richterinnen und Richter von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925).
6
b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO können nur einzelne Richterinnen und Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden. Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richterinnen und Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).
7
c) So liegt es hier. Nach dem Vorbringen im Schreiben der Verfügungsklägerin vom 11. Februar 2018 hält sie den "I. Zivilsenat des BGH" für befangen. Zur Begründung gibt sie die in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche an, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu nennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich deshalb auch nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats auslegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 5 mwN).
8
d) Wäre das Ablehnungsgesuch dahingehend auszulegen, dass es sich in grundsätzlich zulässiger Weise gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats oder aber allein gegen den im Schreiben vom 11. Februar 2018 genannten Richter Feddersen richtet, wäre es ebenfalls unzulässig.
9
aa) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3).
10
bb) So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet worden. Das Schreiben vom 11. Februar 2018 enthält außer dem Verweis auf die zuvor in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche keinerlei Begründung. Inwieweit ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf andere Verfahren fortwirken kann, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 19 mwN). Eine solche mögliche Fortwirkung auf Parallelverfahren würde die Partei aber nicht davon entbinden, auch in dem Parallelverfahren ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 1 ZPO anzubringen. Denn Anlass, seine ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerfGE 40, 356, 361), hatte der Senat nicht.
11
2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO war als unzulässig zu verwerfen.
12
aa) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). Bei dem mit dem Schreiben vom 14. November 2017 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht um ein Prozesskostenhilfeverfahren, das nicht dem Anwaltszwang unterläge (§ 117 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO).
13
bb) Die Anhörungsrüge ist überdies unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Die Verfügungsklägerin rügt, der Senat habe nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen und es versäumt, sich mit den Befangenheitsgründen auseinanderzusetzen. Damit wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.
14
(1) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 36, 92, 97 mwN; 54, 117, 123).
15
(2) Danach ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der Senat war mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Schreiben vom 14. November 2017 (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 2 ff.) gehindert, den Vortrag der Verfügungsklägerin in Betracht zu ziehen. Nur im Rahmen eines verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittels kann eine Prüfung in der Sache erfolgen und entsprechender Vortrag berücksichtigt werden.
16
Der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 stand auch nicht entgegen , dass ein Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts nicht vorlag. Die sofortige Beschwerde war bereits nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 3), so dass es keines Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedurfte. Die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) sieht ein Abhilfeverfahren nicht vor.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 U 79/17 -
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Annotations

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.