Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070416B5STR88.16.0
published on 07/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 88/16
(alt: 5 StR 296/15)
vom
7. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:070416B5STR88.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 – (581)283 Js 3649/13 Ls Ns (23/14) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2014 – (293) 283 Js 3649/13 Ls (28/13) – sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 – (576)283 Js 1389/12 Ls Ns (130/12) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2012 – (293)283 Js 1389/12 Ls (10/12) – und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen mit Ausnahme der zu Tat Nr. 1 dieses Urteils verhängten gesonderten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €, die bestehen bleibt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, von der ein Monat Freiheitsstrafe als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1
Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2015 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 StR 296/15) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen, weil die Strafkammer unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 ge- sondert verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 € einbezo- gen hatte.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die vom Landgericht Berlin gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht gelassen und aus der im Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. März 2015 rechtskräftig verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 (drei Geldstrafen, acht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet.
3
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben.
4
Danach darf die Summe aus einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 20). Der Senat sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.). Da das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren.
5
Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

Sander Schneider König
Bellay Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.