Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 5 StR 68/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR68.16.0
published on 15/03/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 5 StR 68/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 68/16
(alt: 5 StR 296/14)
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR68.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Der Senat muss nicht entscheiden, ob – wofür viel spricht – nicht schon allein die Entscheidung der erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Angeklagten, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. aber – nicht tragend – BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214, 215). Denn vorliegend kam hinzu, dass die Angeklagte an einer Blutgerinnungsstörung leidet und bereits einmal während einer Regelblutung ohnmächtig geworden war (vgl. auch BGH, aaO). Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte im Blick auf diese und weitere gefahrerhöhenden Umstände ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern hätte herbeirufen müssen. Dass hierdurch der während der Bewusstlosigkeit der Angeklagten eingetretene Erstickungstod des Säuglings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hat die Schwurgerichtskammer entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei begründet.
Sander Schneider Dölp König Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.