Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 StR 541/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR541.16.0
bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 541/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR541.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, wegen Zuhälterei in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Teilfreispruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen war sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2017 zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin M. (Fall 2) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die damals 17 Jahre alte Zeugin mit deren Freund von Bulgarien nach Berlin. Dort angekommen brachte er sie unter Hinweis auf bestehende Schulden dazu, sich für ihn zu prostituieren. Er nahm ihr ein Ausweispapier ab und gab ihr eine Kopie, in der das Geburtsdatum geändert war, so dass sich ein Alter der Zeugin von 19 statt 17 Jahren ergab. Die Zeugin war bis dahin nicht der Prostitution nachgegangen und wollte in Berlin als Reinigungskraft arbeiten. Nach ihrer Flucht vor dem Angeklagten prostituierte sie sich weiterhin.
4
b) Das Landgericht hat die Verurteilung maßgebend auf die Aussage der Zeugin gestützt. Die Einlassung des Angeklagten, wonach sie und ihr Freund, bei dem es sich um ihren Zuhälter gehandelt habe, von vornherein zu Zwecken der Prostitutionsausübung nach Berlin mitgefahren seien, hat es als unwahre Schutzbehauptung bewertet. Das Gleiche gilt für seine Angabe, die Zeugin für mindestens 18, wahrscheinlich aber 19 Jahre alt gehalten, ihr die verfälschte Kopie des Ausweispapiers nicht gegeben sowie den Originalausweis nicht einbehalten zu haben.
5
Aus den Urteilsgründen ergibt sich dabei, dass die Strafkammer entgegen der Anklageschrift den Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie die Tatbestände der Zuhälterei und der gefährlichen Körperverletzung nicht angenommen hat, weil sie insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hatte (UA S. 31, 36). Wegen des weiteren Vorwurfs einer Vergewaltigung und Körperverletzung zu deren Nachteil hat sie den Angeklagten aus demselben Grund freigesprochen. Aus der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags geht ferner hervor, dass die Zeugin in der Hauptverhand- lung eingeräumt hat, „den Angeklagten im Ermittlungsverfahren jedenfalls mit ihrer Behauptung, er habe ihr mit Rasierklingen und Zigaretten Verletzungen zugefügt (vgl. Fall 7 der Anklage), falsch belastet zu haben“; der Angeklagte sei „nicht zuletzt wegen dieser Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin“ nicht verurteilt bzw. freigesprochen worden (UA S. 40).
6
c) Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung entspricht nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden stellt. Danach hat das Tatgericht das Aussageverhalten eines lügenden Zeugen vollständig darzulegen und anzugeben, weshalb es ihm gleichwohl folgen will (vgl. dazu LR StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c; MüKo StPO/Miebach, 2016, § 261 StPO Rn. 225 f., 236, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Maßgaben werden die sehr kargen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht, zumal hier nach den Urteilsgründen wohl noch weitere widersprüchliche Angaben hinzukamen.
7
Zwar weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass wegen der später bei der Zeugin gefundenen verfälschten Ausweiskopie und des Vorgehens des Angeklagten gegenüber anderen Prostituierten gewisse Beweisanzeichen außerhalb der Aussage der Zeugin vorliegen, die für seine Kenntnis vom wahren Alter der Zeugin und für eine Abnahme des Ausweispapiers durch ihn sprechen. Indessen geben diese – in erster Linie für den durch das Landgericht nicht ausgeurteilten Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) entscheidungserheblichen – Indizien nichts für die Frage her, ob der Angeklagte die Zeugin entgegen seiner Einlassung zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF; § 232a Abs. 1 StGB nF). Gerade zu den Umständen der Aufnahme der Prostitution hatte das Landgericht aber durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin. Es hätte ihm daher oblegen, deren Bekundungen im Detail mitzuteilen und in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen. Daran fehlt es.
8
2. Die Sache bedarf daher im dargestellten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Damit ist der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe (ein Jahr und vier Monate) die Grundlage entzogen. Entsprechendes gilt für die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 der Urteilsgründe zu einem Freispruch oder zu einem weniger schwer wiegenden Schuldspruch gelangt wäre.
VRiBGH Dr. Mutzbauer Sander Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
Dölp König

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 StR 541/16 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 232 Menschenhandel


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i

Strafgesetzbuch - StGB | § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger


(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder2. durch Gewähren oder Verschaffen von GelegenheitV

Strafgesetzbuch - StGB | § 232a Zwangsprostitution


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

1.
eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder
2.
einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.