Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2000 - 5 StR 540/00

bei uns veröffentlicht am13.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 540/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen – auf die Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen wird,
b) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Ergänzung eines gebotenen Teilfreispruchs und zur Aufhebung der Verurteilung.
1. Der Angeklagte war wegen einer Höchstzahl serienmäßig begangener gleichgelagerter Taten des sexuellen Mißbrauchs der Tochter seiner Lebensgefährtin angeklagt (vgl. BGHSt 40, 44). Der Tatrichter hat ihn – ohne insoweit von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht zu haben – wegen einer die angeklagte Höchtszahl unterschreitenden Anzahl von Taten verurteilt. Konsequent mußte er den Angeklagten im übrigen freisprechen (vgl. BGHSt 40, 44, 48; BGHR StPO § 260 Abs. 1 – Teilfreispruch 10 und 11). Das holt der Senat nach.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen beruhen auf einer zwischen den Einzelfällen ungewöhnlich wenig differenzierenden, eher detailarmen Darstellung der im wesentlichen gleich gelagerten Taten durch die Nebenklägerin. Dies gestattete nicht eine die Richtigkeit ihrer Aussage stützende Wertung des Landgerichts , sie habe sich „schon im Hinblick auf ihr Alter“ – die Nebenklägerin war bei Tatbegehung 14, zur Zeit der Hauptverhandlung 15 Jahre alt – „die geschilderten Details nicht ausdenken und vor allem über eine so lange Zeit auch konstant beibehalten“ können, „wenn diese Schilderungen nicht auf realem Erleben beruhten“ (UA S. 10). Das Landgericht durfte sich danach auch in anderem Zusammenhang nicht ergänzend auf eine „detailreiche“ Schilderung der Taten stützen (UA S. 12 f.).

b) Für den Tatrichter war ein weiterer „entscheidender Gesichtspunkt“ für seine Überzeugungsbildung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin der Umstand, daß „kein plausibles Motiv für die Offenbarung der Geschehnisse erkennbar“ sei, „wenn nicht die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten an der Geschädigten tatsächlich stattgefunden“ hätten (UA S. 10). Diese Erwägung bleibt ohne tatsächlichen Beleg, da es im Urteil an jeglichen näheren Feststellungen zu Anlaß und Umständen der Tatoffenbarung fehlt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich insoweit nichts.
Offen bleibt auch, weshalb die Geschädigte nach Beginn einer Serie von Vergewaltigungen nicht versucht hat, ihre Mutter oder ihre Brüder zu alarmieren , und warum sie sich der Mutter offenbar erst nach Auszug aus der Wohnung des Angeklagten anvertraut hat.
3. Der Senat merkt folgendes an:
a) Jedenfalls bei Fehlen detaillierterer Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren oder einer markanten und unverdächtigten Offenbarungssituation – das Urteil enthält zu beiden Punkten keine Hinweise – erschiene die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hier naheliegend. Mangels vollständiger Mitteilung der in diesem Zusammenhang relevanten Verfahrenstatsachen ist die deshalb erhobene, auf den Vortrag entsprechender Anträge und ihrer Ablehnung durch das Landgericht beschränkte Verfahrensrüge allerdings nicht zulässig begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Sämtliche Anträge, deren Ablehnung als Beweisanträge mit der Revision beanstandet werden, erfüllten in Ermangelung hinreichend konkreter Beweisbehauptungen nicht die Voraussetzungen von Beweisanträgen (vgl. nur die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 46). Wäre indes die behauptete Ä ußerung der Nebenklägerin gegenüber einem Frauenarzt im Tatzeitraum erfolgt – was nicht explizit behauptet worden ist –, so hätte dies nach einer Wahrunterstellung jedenfalls näherer Erklärung im Urteil bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 – 1 StR 303/00 –).

c) Nach dem nachgeholten Teilfreispruch darf der neue Tatrichter den Angeklagten auch für den Fall entsprechender weitergehender Feststellungen nicht wegen mehr als fünf Taten zum Nachteil der Nebenklägerin im Tatzeitraum verurteilen. Sollte er entsprechende sexuelle Handlungen feststellen , sich indes bei manchen oder auch allen Taten nicht vom bewußten Ein- satz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durch den Angeklagten überzeugen können und erneut nicht zur Feststellung eines Verhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelangen, wird er die Taten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen haben.
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

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Strafgesetzbuch - StGB | § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorz

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2000 - 1 StR 303/00

bei uns veröffentlicht am 07.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 303/00 vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter
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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 StR 128/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR128/14 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 303/00
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine in der anderen Sache zugleich verhängte Gesamtgeldstrafe daneben bestehen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts machte die Angeklagte unter der falschen Behauptung einer voraufgegangenen Darle-
henshingabe einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen Dr. L. geltend, der ein langjähriger Bekannter der Angeklagten und ihres Ehemannes war, mittlerweile aber verstorben ist. Dazu kam es wie folgt: Im Jahr 1986 hatten die Angeklagte und ihr Ehemann, der eine urologische Praxis betrieb, erhebliche finanzielle Probleme; sie benötigten dringend weitere Bankkredite. Um den Eheleuten zu helfen, übernahm Dr. L. , der in guten Vermögensverhältnissen lebte, selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von 700.000 DM gegenüber deren Bank und ließ zu Gunsten der Bank eine Grundschuld in gleicher Höhe auf seinem Grundstück eintragen.
Im Jahr 1994 forderte die AngeklagteDr. L. durch Schreiben ihres Rechtsanwalts zur Rückzahlung eines - wie sie behauptete - von ihr am 20. Mai 1986 an Dr. L. gewährten Bardarlehens in Höhe von 400.000 DM nebst zwischenzeitlich angefallenen Zinsen auf. Sie ließ die Kopie einer Quittung über eine entsprechende Darlehensauszahlung vorlegen, welche sich nach der Beweiswürdigung des Landgerichts als Totalfälschung erweist. Im selben Jahr nahm die Bank Dr. L. als Bürge in Anspruch. Dieser mußte an die Bank der Angeklagten 504.582,61 DM für deren Schuld zahlen, um die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück abzuwenden. Den daraus in gleicher Höhe erwachsenen Rückgriffsanspruch gegen die Angeklagte trat er an seine Ehefrau ab, die ihn im Klagewege gegen die Angeklagte geltend machte. In dem daraufhin geführten Zivilprozeß verteidigte sich die Angeklagte erneut damit, an Dr. L. ein Darlehen über 400.000 DM gegeben zu haben und legte wiederum die Kopie einer gefälschten Quittung über die angebliche Ausfolgung des Darlehens vor. Die Parteien schlossen schließlich einen au-
ßergerichtlichen Vergleich, wonach die Angeklagte an die Ehefrau des Dr. L. 250.000 DM zu zahlen hatte; die Klage wurde zurückgenommen. Das Landgericht ist überzeugt, daß die Angeklagte tatsächlich kein Darlehen an Dr. L. gegeben hatte. Es hat die Geltendmachung eines entsprechenden Rückzahlungsanspruchs als versuchten Betrug bewertet.
Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen , Dr. L. sei ein alter Freund ihres Ehemannes gewesen. 1986 habe er befürchtet, daß seiner Ehefrau im Scheidungsfalle ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch zuerkannt werde; er habe diesen reduzieren wollen. Deshalb sei vereinbart worden, daß sie, die Angeklagte, Dr. L. ein Darlehen über 400.000 DM gebe. Sie habe das Geld im Tresor einer Freundin in der Nähe von Zürich deponiert gehabt und den Betrag im Beisein des - mittlerweile verstorbenen - A. , einem gemeinsamen Freund der Familien B. und Dr. L. , an Dr. L. übergeben und sich von beiden eine Quittung unterschreiben lassen. Zwei bis drei Tage später habeDr. L. gegenüber der Bank zwei selbstschuldnerische Bürgschaften im Gesamtwert von 700.000 DM übernommen. Das Original der Quittung habe A. aufbewahrt; nach dessen Tod sei es nicht mehr auffindbar gewesen.
Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Die behauptete Darlehenshingabe erachtet es zunächst nach der Würdigung mehrerer Zeugenaussagen weder für nachgewiesen noch für sicher widerlegt. Die Überzeugung davon, daß die entsprechende Behauptung der Angeklagten unzutreffend sei, gewinnt es sodann maßgeblich auf der
Grundlage einer Bewertung der Vermögensverhältnisse der Angeklagten einerseits und des Dr. L. andererseits. Die Strafkammer hebt hervor, Dr. L. habe seinerzeit in besten Vermögensverhältnissen gelebt, die Angeklagte hingegen erhebliche Schulden und laufenden Kreditbedarf gehabt. Unter diesen Umständen sei es völlig unverständlich, wenn die Angeklagte Kredite mit entsprechenden Kreditkosten in Anspruch genommen hätte, anstatt den angeblich in der Schweiz frei verfügbaren Darlehensbetrag in Höhe von 400.000 DM einzusetzen. Auch der Erklärung der Angeklagten, Dr. L. habe das Darlehen von ihr genommen, um sein Endvermögen im Blick auf einen Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren zu reduzieren, folgt die Strafkammer nicht. Dr. L. habe in einem entsprechenden Anwaltsschriftsatz mit der Aufstellung seines Vermögens zwar seine Bürgschaftsverpflichtung, nicht aber eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 400.000 DM in Abzug gebracht.

II.


Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Erörterungsmängel auf.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, das Landgericht habe eine auf einen entsprechenden Beweisantrag hin als wahr unterstellte Behauptung nicht in die Beweiswürdigung eingestellt und nicht erwogen. Die Verteidigung hatte die Vernehmung einer in der Schweiz aufenthältlichen Freundin der Angeklagten als Zeugin zum Beweis dafür beantragt, daß die Angeklagte tatsächlich am 20. Mai 1986 - dem Tag der behaupteten
Darlehenshingabe - bei der Zeugin erschienen sei, um Geld aus deren Tresor zu entnehmen, welches sie bereits seit längerer Zeit dort deponiert gehabt habe. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Vernehmung der Zeugin zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hat sie in ihrem Ablehnungsbeschluß allerdings als wahr unterstellt, daß die Angeklagte an dem in Rede stehenden Tag bei der Zeugin erschienen sei und "etwas" aus dem Tresor entnommen habe. In ihrer Beweiswürdigung kommt die Strafkammer darauf nicht zurück.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich das Landgericht in der Beweiswürdigung mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht auseinandergesetzt hat. Das erweist sich hier als Verfahrensmangel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß sich der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht ausdrücklich mit als wahr unterstellten Tatsachen auseinandersetzen muß. Feststellungen und Beweiswürdigung dürfen der Wahrunterstellung lediglich nicht widersprechen; sie müssen sich mit ihr in Einklang bringen lassen. Die in der Wahrunterstellung liegende Zusage kann es aber im Einzelfall ausnahmsweise und weitergehend gebieten , die als wahr unterstellte Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13). So aber liegt es hier. Gerade weil die Strafkammer nach ausführlicher Würdigung der Zeugenaussagen zur
Frage einer Darlehensgewährung von einem "non liquet" ausgeht und seine Überzeugung maßgeblich auf eine Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl der Angeklagten als auch des Dr. L. s tützt, hätte die unterstellte Tatsache, daß die Angeklagte wirklich, wie von ihr behauptet , am 20. Mai 1986 in Zürich bei ihrer Freundin "etwas" aus deren Tresor entnommen hat, für ihre Einlassung sprechen und ein bedeutsames Indiz für ihre Sachverhaltsdarstellung sein können. Sie war ersichtlich geeignet, das Verteidigungsvorbringen in einem wesentlichen Detail zu stützen. Deshalb durfte sie in der Beweiswürdigung nicht übergangen werden, wenn auch gewichtige Indizien für eine Täterschaft der Angeklagten sprechen mochten.
Danach kann auf sich beruhen, daß auch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages - soweit dessen Behauptungen über die Wahrunterstellung hinausgingen - nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO im Blick auf die Aufklärungspflicht des Tatrichters rechtlichen Bedenken begegnet. Ausweislich der Ablehnungsgründe hatte die benannte, in der Schweiz nahe Zürich lebende Zeugin im vorausgegangenen Zivilprozeß der Zivilkammer mitgeteilt, die Angeklagte habe ihr bereits vor Jahren "von diesem Darlehen an Dr. L. erzählt" (vgl. zur Aufklärungspflicht bei sogenannten Auslandszeugen BGH, Beschluß vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00). Das hätte es nahelegen können, diesem Beweisantrag uneingeschränkt nachzugehen.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist darüber hinaus auch sachlich-rechtlich lückenhaft, weil es naheliegende, sich aufdrängende Möglichkeiten und Umstände nicht erwogen hat. Die Strafkammer nimmt
an, eine Darlehensgewährung der Angeklagten an den vermögenden Dr. L. sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Einlassung der Angeklagten , Dr. L. habe im Blick auf einen etwaigen Zugewinnausgleich sein Endvermögen reduzieren wollen, räumt die Strafkammer mit der Erwägung aus, daß er in seiner Vermögensaufstellung tatsächlich zwar die Bürgschaftsverpflichtung, nicht aber die Darlehensverbindlichkeit angegeben habe. Dabei geht die Strafkammer indessen daran vorbei, daß Dr. L. das Ziel einer Reduzierung seines Endvermögens möglicherweise nicht in dem erstrebten Umfang hätte erreichen können, wenn er neben der Bürgschaft zugleich das genommene Darlehen in die Vermögensaufstellung eingestellt hätte; denn das hätte Einfluß auf die Bewertung der selbstschuldnerischen Bürgschaftsverpflichtung haben können (vgl. § 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, 3 BGB). Für den Fall seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hätte hinsichtlich des - schon mit Übernahme der Bürgschaft aufschiebend bedingt entstandenen (vgl. BGH NJW 1974, 2000, 2001) - Rückgriffsanspruchs des Dr. L. einerseits und der Darlehensforderung der Angeklagten andererseits eine Aufrechnungslage entstehen können (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1, § 387 BGB).
Zudem mußte sich vor diesem Hintergrund die Frage aufdrängen, ob die Darlehensgewährung in Höhe von 400.000 DM - die mit der über einen Zehnjahreszeitraum anfallenden Zinslast dem Betrag der Bürgschaft und der auf dem Grundstück des Dr. L. eingetragenen Grundschuld entsprechen sollte - nicht gleichsam eine verdeckte Absicherung für den Fall der Inanspruchnahme des Dr. L. aus der Bürgschaft war. Dieser Gesichtspunkt bedurfte um so mehr der Würdigung, als der fest-
gestellte alleinige Beweggrund des Dr. L. für die Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 700.000 DM und die Eintragung einer Grundschuld auf seinem Grundstück (Hilfe für einen alten Freund) bei einem finanziellen Risiko in dieser Höhe eher als ungewöhnlich erscheint. Das Landgericht hat auch diesen Gesichtspunkt nicht erwogen, obgleich er nach Lage des Falles hätte bedacht werden müssen.
Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, daß das Landgericht sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich bei dem nach der Einlassung der Angeklagten in einem Schweizer Tresor lagernden Bargeldbetrag von 400.000 DM um sogenanntes Schwarzgeld handeln konnte, bei dem die Angeklagte und ihr Ehemann auch eingedenk ihrer hohen Verbindlichkeiten einen Grund gesehen haben könnten , ihn nicht zu deklarieren und in ihre Buchführung einzustellen. Darauf hat sich die Angeklagte zwar selbst nicht berufen; indessen hätte sie sich dann möglicherweise einer weiteren Straftat bezichtigen müssen.
3. Der Schuldspruch kann mithin nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie sich mit den bezeichneten Umständen näher auseinandergesetzt hätte. Auch der Rechtsfolgenausspruch muß danach entfallen. Sollte der neue Tatrichter keine weiteren Beweise für einen Betrugsversuch der Angeklagten erheben können, wird er auch zu beachten haben, daß eine Verurteilung nur auf eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1986, 373). Bei der rechtlichen Würdigung wäre zu bedenken, daß hinsichtlich der vorprozessualen Rückzahlungs-
aufforderung gegenüber Dr. L. auch die Merkmale der Täuschung und Irrtumserregung geprüft werden müßten (§ 263 Abs. 1 StGB).
Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.