Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2005 - 5 StR 490/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Auf die Revision des Angeklagten S wird das vorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den AngeklagtenH wegen Mordes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer vom Landgericht Rostock wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt , daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer ist. Das Schwurgericht hat ferner den Angeklagten S wegen erpresserischen Menschenraubes und (gemeinschaftlichen) Mordes unter Einbeziehung einer wegen Beihilfe zum Totschlag des H verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld auch dieses Angeklagten besonders schwer ist.
Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten H ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat fehlerfrei dargelegt, daß H den Asylbewerber Sh eigenhändig getötet hat, um vorangegangene Straftaten zu dessen Nachteil zu verdecken, und daß er die Tötung des W organisierte, um als Begünstigter dessen Lebensversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Revision des Angeklagten S hat dagegen mit der Sachrüge Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist. Dies zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht ist überzeugt, daß der ein Alibi behauptende Angeklagte S am 6. März 1996 zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr unter der Regie von H den W in dessen Pkw auf dem Universitätsparkplatz in Bremen durch zwei Kopfschüsse getötet hat. Dies stützt das Landgericht nach umfangreicher Beweiswürdigung insbesondere auf die vom Angeklagten durchgeführte, zur Tatzeit passende Fahrt vom Alibiort Köln zum Tatort und zurück und ferner darauf, daß der sich in der Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufende Zeuge B als Schütze aus- scheide. Das Schwurgericht folgt hier einer früheren Zeugenaussage B s, S habe ihm in der Tatnacht den Geldbeutel des Opfers und die Tatwaffe auf einem Parkplatz in der Nähe von Delmenhorst zur Entsorgung übergeben.
Diese Würdigung der Verstrickung des Zeugen B enthält einen sachlichrechtlichen Fehler, weil das Landgericht nicht alle Fragwürdigkeiten der Bekundungen dieses Zeugen in seine Gesamtschau aufgenommen hat (vgl. BGH StV 1997, 513, 514; Sander StV 2000, 45, 47 m.w.N.). Zwar kann deren umfassende Würdigung zur Mittäterschaft des Angeklagten S – bei Anwesenheit am Tatort ohne gesicherte eigenhändige Tatausführung – führen. Es kann aber – auch eingedenk der Feststellungen zur Rolle S bei s den beiden anderen Kapitalverbrechen – nicht sicher ausgeschlossen werden, daß eine fehlerfreie Beweiswürdigung lediglich zu einer Mitwirkung des Angeklagten S als Gehilfe an dem Tötungsverbrechen hätte führen können.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen dem Zeugen B und den Angeklagten H und S jahrelange persönliche Bindungen bis hin zur gemeinsamen Begehung auch schwerster Straftaten und zu nachfolgend falschen Tatbezichtigungen.
(1) So hatten sie am 18. Dezember 1995 unter Mitwirkung und nach Weisungen des H den jungen Asylbewerber Sh entführt, der sich in eine Freundin des H verliebt hatte. S glaubte der von H entwickelten Legende, Sh habe für H bestimmte Drogen unterschlagen und müsse nun den Schaden ersetzen. Nach Mißhandlungen, deren Entdeckung H fürchtete und zu deren Begehung B und S Hilfe geleistet hatten , tötete H den Sh , um die bisherigen Straftaten zu verdecken. B verwahrte die Leiche mehrere Tage in seinem Transporter, mit dem er regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte fuhr, und versenkte den Leichnam kurz vor Weihnachten 1995 mit großem Aufwand gemeinsam mit H in einem Baggersee bei Delmenhorst.
(2) In der Tatnacht des 6. März 1996 telefonierte B zwischen 19.02 Uhr und 23.18 Uhr achtmal mit dem Organisator dieser Tat, dem Angeklagten H . Dazu machte B in zwei polizeilichen Vernehmungen im März 1996 und Mai 1996 widersprüchliche, H entlastende Angaben. Nach dem Tod von W war H als Tatverdächtiger über seinen Verteidiger in den Besitz der kompletten Ermittlungsakte gelangt. H zeigte B Kopien von Obduktionsfotos und machte Witze über den Getöteten. Gegenüber der Zeugin P räumte er ein, für die Tötung des W „seine Leute“ gehabt zu haben.
(3) Nach dem hier in Frage stehenden Tatgeschehen transportierte der Angeklagte H dann am 6. September 2001 einen von ihm konstruierten Verbrennungsofen von Bremen in eine in der Nähe von Rostock gelegene Ferienwohnungsanlage. Er hatte vor, die in ihn verliebte Prostituierte Po zu töten und ihren Leichnam in dem Ofen zu verbrennen. Der von H aus Düsseldorf herbeigerufene S half bei der Inbetriebnahme des Ofens und der Verbrennung der von H getöteten Frau.
Am 13. September 2001 traf H während seiner Flucht vor der Polizei mit B zusammen. H äußerte gegenüber B , er werde S massiv belasten, und stimmte mit B dessen Falschaussage im Fall Sh ab, mit der B den Angeklagten S zu Unrecht als Alleintäter bezichtigte. Auch für den Fall W verlangte H eine entlastende Aussage von B . Bei seiner Festnahme am 14. September 2001 bezichtigte H den Angeklagten S als Alleintäter hinsichtlich der Tötung des W . B bekundete während seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 2. Oktober 2001 erst- und letztmalig, daß er am 6. März 1996 auf dem Autobahnparkplatz von S eine Plastiktüte mit dem Portemonnaie des Getöteten und eine Pistole zur Entsorgung erhalten hätte. Anschlie- ßend zeigte B der Polizei von ihm verborgene Waffenreste, darunter ein Griffstück der Tatwaffe.
b) Das Landgericht hält die polizeiliche Aussage B s, S habe ihm die Waffe zur Entsorgung übergeben, für glaubhaft, weil B für den Fall der Nichterweislichkeit einer Tatbegehung durch S mit seiner Offenbarung ein hohes Selbstbelastungsrisiko eingegangen wäre. Die Alibilücke des S , daß am 6. März 1996 eine Fahrt von Köln nach Bremen und zurück doch möglich war, sei ihm nämlich nicht bekannt gewesen. Diese Erwägung hätte bei der Besonderheit der vorliegenden Beweislage angesichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des H und in die von H konzipierten Falschaussagen zum Nachteil des Angeklagten S aber nur nach besonders kritischer Prüfung zur Grundlage der Beweiswürdigung gemacht werden dürfen. Solches hat das Landgericht aber unterlassen, weshalb es das hier naheliegende Motiv für eine Falschaussage , ein von H konzipiertes Komplott zum Nachteil S s, nicht in den Blick genommen hat (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3; BGH, Urt. vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96). Damit entfällt auch die Tragfähigkeit der Waffenübergabe für einen Schluß auf die unmittelbare Tatausführung des S .
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist B ein Gefolgsmann des die jeweiligen Tatausführungen beherrschenden Angeklagten H , der, ausgestattet mit überlegener Intelligenz und Durchsetzungsvermögen, wiederholt die polizeilichen Aussagen ihm nahestehender Personen erfolgreich steuerte. Vor dem Hintergrund vollständiger Aktenkenntnis des H und der den Ermittlungsbehörden und H bekannten möglichen Alibilücke des S ist angesichts des Inhalts und der Entwicklung dieser Aussagen eine Einbindung des die Anweisungen H s stets befolgenden Zeugen B in ein Komplott zum Nachteil des Angeklagten S hinsichtlich der Übergabe der Waffe zur Entsorgung so naheliegend, daß dieser Gesichtspunkt der Erörterung bedurft hätte.
Daran vermag die Feststellung, daß sich B zur Tatzeit im Besitz der Tatwaffe befand und diese entsorgte, nichts zu ändern. Denn das Landgericht hat seiner Bekundung zur Waffenübergabe durch S zu eine große indizielle Bedeutung – jedenfalls für eine alleinige unmittelbare Tatausführung durch S – beigemessen (vgl. für den umgekehrten Fall zur Annahme eines zu starken Gewichts eines Indizes zur Entlastung BGH wistra 2002, 260, 262; BGH, Urt. vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Zwar stellt das Landgericht zutreffend darauf ab, daß eine Fahrt des Angeklagten S von Köln nach Bremen überflüssig gewesen wäre, falls B die Tat unmittelbar allein ausgeführt hätte. Das Landgericht hat aber bei seinem hieraus und aus B s Bekundung zur Waffenübergabe gezogenen Schluß, S habe W allein erschossen, dem entgegenstehende erhebliche Bedenken außer acht gelassen. In diesem Fall wäre nämlich die Übergabe der Tatwaffe an einen unbeteiligten Dritten zur bloßen Entsorgung ein für die erstrebte Tatverschleierung unsinniger, das Entdeckungsrisiko für den Angeklagten S erheblich steigernder Vorgang gewesen. Angesichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des Angeklagten H , seiner Einbindung in von H gesteuerte unrichtige Belastungen des S und der vom Landgericht festgestellten, auf die Telefongespräche am Tattag gestützten konspirativen Verbindung zwischen beiden und schließlich der Berufung B s auf § 55 StPO, die schon allein zu besonders vorsichtiger Beweiswürdigung nötigt (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.), kann die vom Landgericht ohne kritische Wertung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit hingenommene Aussage des Zeugen B keine tragende Grundlage für den Schuldspruch wegen Mordes sein.
2. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung, soweit der Angeklagte S wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt worden ist. Der Senat kann die für sich fehlerfrei getroffenen Feststellungen, mit denen das Landgericht das Alibi S s widerlegt hat, nicht aufrechterhalten.
3. Zur Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf folgendes hin: Für den Fall, daß die gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24. November 1999 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten am Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils (23. März 2004) noch nicht erlassen war, begründet die Verurteilung durch das Amtsgericht eine Zäsur. Es ist dann eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren (erpresserischer Menschenraub im Fall Sh ), der sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer (möglichen) Strafe wegen des Verbrechens zum Nachteil des W zu bilden. Die vom Landgericht Rostock am 25. März 2003 verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren würde bestehen bleiben. Allerdings würde § 358 Abs. 2 StPO einen Nachteil in Gestalt einer härteren Bestrafung verbieten (BGHSt 45, 308, 310 m.w.N.). Ein solcher würde nicht vorliegen, falls der Angeklagte S in dem aufgehobenen Fall zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt und folglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe bis zu 15 Jahren erkannt würde; dann stünde er angesichts insgesamt zeitiger Strafen und niedrigerer Mindestverbüßungszeiten nach § 57 StGB jedenfalls günstiger als durch die bisher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Wird jedoch in dem aufgehobenen Fall wiederum auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, gebietet § 358 Abs. 2 StPO allerdings die erneute Einbeziehung der siebenjährigen Freiheitsstrafe in eine dann wieder zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, damit der Angeklagte durch seine Revision nicht schlechter als bislang gestellt wird.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.