Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2006 - 5 StR 236/06

bei uns veröffentlicht am12.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 236/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung im ersten Fall Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der zur Tatzeit 18 Jahre alten Zeugin L. davon überzeugt, dass diese im Auftrag des Angeklagten aus der Dominikanischen Republik am 15. Oktober 2004 etwa 480 g in ca. 60 Packungen verschlucktes hochwertiges Kokain nach Hamburg und am 14. November 2004 auf die gleiche Art weitere 650 g nach Düsseldorf transportierte. Eine Durchsuchung der Wohnung der Freundin des Angeklagten in Hamburg, in der auch die Zeugin L. gemeldet war, förderte den Angeklagten belastende Indizien, dessen Reisepass, Buchungsunterlagen für eine Reise von Hamburg in die Dominikanische Republik mit einem Rückflug am 7. November 2004 und zwei den Auftraggeber verschleiernde Überweisungsträger zu Tage. Danach wurden der am 30. Oktober 2004 in Puerto Plata befindlichen Zeugin 470 € überwiesen. Die Zeugin hat in einer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 den hier ausgeurteilten ersten Drogentransport und in der Hauptverhandlung eine weitere im April 2004 durchgeführte Einfuhr eingeräumt, ohne dass dafür Verdachtsmomente bestanden hätten. Sie zeigte in Hamburg Zollbeamten eine Wohnung, in der sie ihren ehemaligen Freund, einen portugiesischen Drogenhändler, besucht hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Zeugin wegen der Tat vom November 2004 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
3
2. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der am 14. November 2004 erfolgten Einfuhr richtet. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen, weil ein Antrag der Verteidigung, den „zur Zeit im Justizvollzug in Portugal“ befindlichen, namentlich benannten ehemaligen Freund der Belastungszeugin zu Reisen in die Dominikanische Republik zu hören, scheitert bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines konkret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4). Als Aufklärungsrüge müsste die Beanstandung unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR aaO m.w.N). Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält darüber hinaus sachlichrechtlicher Prüfung ohne weiteres stand. Die Aussage der Belastungszeugin wird insoweit durch objektive, den schweigenden Angeklagten belastende Indizien gestützt.
4
3. Indes ist das Rechtsmittel erfolgreich, soweit es sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen der Einfuhr am 15. Oktober 2004 richtet. Zwar entfalten objektive Belastungsindizien in der Regel über den sie betreffenden Einzelfall hinaus eine den Angeklagten belastende Wirkung auch für einen angelasteten Parallelfall (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 430, 431). Solches reicht vorliegend aufgrund der Besonderheiten der Beweislage aber nicht aus, um zusammen mit der Aussage der Belastungszeugin eine tragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung zu bilden (vgl. BGH StV 2002, 235), weil das Landgericht zahlreiche Qualitätsmängel der Aussage der Belastungszeugin mit unzutreffenden Erwägungen relativiert hat (vgl. Sander StV 2000, 45, 47).
5
Die Belastungszeugin konnte in der Hauptverhandlung nicht präzisieren, wann sie mit ihrem früheren Freund, mit dem sie ihrer Einschätzung nach 2004 über drei Monate eine intime Beziehung unterhalten hatte, in die Dominikanische Republik gereist war. Während ihrer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 hat die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sie (erst) vor etwa zwei Monaten zum Kokainschmuggel überredet. Die Angaben der Zeugin zu dem vom Angeklagten versprochenen Kurierlohn schwankten in ihren Aussagen vom 15. und 16. November 2004, 5. Januar 2005 und in der Hauptverhandlung zwischen 10.000, 3.000, 4.000 und etwa 3.000 €. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben zu den Männern gemacht, die ihr am 15. Oktober und 14. November 2004 in Puerto Plata das Rauschgift übergeben hatten. Nach ihrer ersten Aussage habe es sich jeweils um die gleichen – unbekannten – Personen gehandelt, danach hat sie erklärt, im Oktober sei dies der Bruder des Angeklagten gewesen.
6
Das Landgericht würdigt diese Qualitätsmängel in der Aussage der Zeugin als Ungereimtheiten, die auf ungenaue Gedächtnisleistungen zurück zu führen seien, weil die Zeugin, wie ihr früherer Verteidiger bekundet habe, nicht in der Lage sei, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Indes reicht diese Erwägung, wie es die Revision auch vorträgt, nicht aus, die festgestellten Fragwürdigkeiten in der gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV 1997, 513, 514; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 5 StR 490/04) plausibel zu erläutern. Die Qualitätsmängel betreffen mit dem Zeitpunkt der Anwerbung durch den Angeklagten, der erzielten Höhe des Kurierlohns und vor dem Hintergrund des medikamentös unterstützten, von den Rauschgiftlieferanten demonstrierten, für die Zeugin sogar eine Lebensgefahr begründenden Verschluckens der Rauschgiftpäckchen wesentliche Tatumstände. Diese und auch die zeitliche Einordnung von vier Fernreisen innerhalb eines Jahres betreffen gerade keine komplexen, sondern einfache Sachverhalte, weshalb eine weitergehende kritische Prüfung geboten gewesen wäre, warum die unsicheren und widersprüchlichen Angaben der ersichtlich normal begabten, noch jungen Zeugin ihre Aussagen zur Täterschaft des Angeklagten nicht erfassen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin auch über ihren ehemaligen Freund in eine gewisse Nähe zum Drogenmarkt in der Dominikanischen Republik gelangt sein könnte. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
7
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 führt wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die im Fall 2 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird naheliegend die von der Mutter der Belastungszeugin geäußerte Verwicklung des Freundes ihrer Tochter in Drogengeschäfte des Angeklagten (Revisionsbegründung S. 11) zu prüfen und gegebenenfalls zu bewerten haben. Sollten sich in der Aussage der Belastungszeugin die bisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es eine ins einzelne gehende Darstellung und Bewertung der die Mängel begründenden Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.; BGH StV 2005, 253, 254).
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

5 StR 490/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten S wird das vorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den AngeklagtenH wegen Mordes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer vom Landgericht Rostock wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt , daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer ist. Das Schwurgericht hat ferner den Angeklagten S wegen erpresserischen Menschenraubes und (gemeinschaftlichen) Mordes unter Einbeziehung einer wegen Beihilfe zum Totschlag des H verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld auch dieses Angeklagten besonders schwer ist.
Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten H ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat fehlerfrei dargelegt, daß H den Asylbewerber Sh eigenhändig getötet hat, um vorangegangene Straftaten zu dessen Nachteil zu verdecken, und daß er die Tötung des W organisierte, um als Begünstigter dessen Lebensversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Revision des Angeklagten S hat dagegen mit der Sachrüge Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist. Dies zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht ist überzeugt, daß der ein Alibi behauptende Angeklagte S am 6. März 1996 zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr unter der Regie von H den W in dessen Pkw auf dem Universitätsparkplatz in Bremen durch zwei Kopfschüsse getötet hat. Dies stützt das Landgericht nach umfangreicher Beweiswürdigung insbesondere auf die vom Angeklagten durchgeführte, zur Tatzeit passende Fahrt vom Alibiort Köln zum Tatort und zurück und ferner darauf, daß der sich in der Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufende Zeuge B als Schütze aus- scheide. Das Schwurgericht folgt hier einer früheren Zeugenaussage B s, S habe ihm in der Tatnacht den Geldbeutel des Opfers und die Tatwaffe auf einem Parkplatz in der Nähe von Delmenhorst zur Entsorgung übergeben.
Diese Würdigung der Verstrickung des Zeugen B enthält einen sachlichrechtlichen Fehler, weil das Landgericht nicht alle Fragwürdigkeiten der Bekundungen dieses Zeugen in seine Gesamtschau aufgenommen hat (vgl. BGH StV 1997, 513, 514; Sander StV 2000, 45, 47 m.w.N.). Zwar kann deren umfassende Würdigung zur Mittäterschaft des Angeklagten S – bei Anwesenheit am Tatort ohne gesicherte eigenhändige Tatausführung – führen. Es kann aber – auch eingedenk der Feststellungen zur Rolle S bei s den beiden anderen Kapitalverbrechen – nicht sicher ausgeschlossen werden, daß eine fehlerfreie Beweiswürdigung lediglich zu einer Mitwirkung des Angeklagten S als Gehilfe an dem Tötungsverbrechen hätte führen können.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen dem Zeugen B und den Angeklagten H und S jahrelange persönliche Bindungen bis hin zur gemeinsamen Begehung auch schwerster Straftaten und zu nachfolgend falschen Tatbezichtigungen.
(1) So hatten sie am 18. Dezember 1995 unter Mitwirkung und nach Weisungen des H den jungen Asylbewerber Sh entführt, der sich in eine Freundin des H verliebt hatte. S glaubte der von H entwickelten Legende, Sh habe für H bestimmte Drogen unterschlagen und müsse nun den Schaden ersetzen. Nach Mißhandlungen, deren Entdeckung H fürchtete und zu deren Begehung B und S Hilfe geleistet hatten , tötete H den Sh , um die bisherigen Straftaten zu verdecken. B verwahrte die Leiche mehrere Tage in seinem Transporter, mit dem er regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte fuhr, und versenkte den Leichnam kurz vor Weihnachten 1995 mit großem Aufwand gemeinsam mit H in einem Baggersee bei Delmenhorst.
(2) In der Tatnacht des 6. März 1996 telefonierte B zwischen 19.02 Uhr und 23.18 Uhr achtmal mit dem Organisator dieser Tat, dem Angeklagten H . Dazu machte B in zwei polizeilichen Vernehmungen im März 1996 und Mai 1996 widersprüchliche, H entlastende Angaben. Nach dem Tod von W war H als Tatverdächtiger über seinen Verteidiger in den Besitz der kompletten Ermittlungsakte gelangt. H zeigte B Kopien von Obduktionsfotos und machte Witze über den Getöteten. Gegenüber der Zeugin P räumte er ein, für die Tötung des W „seine Leute“ gehabt zu haben.
(3) Nach dem hier in Frage stehenden Tatgeschehen transportierte der Angeklagte H dann am 6. September 2001 einen von ihm konstruierten Verbrennungsofen von Bremen in eine in der Nähe von Rostock gelegene Ferienwohnungsanlage. Er hatte vor, die in ihn verliebte Prostituierte Po zu töten und ihren Leichnam in dem Ofen zu verbrennen. Der von H aus Düsseldorf herbeigerufene S half bei der Inbetriebnahme des Ofens und der Verbrennung der von H getöteten Frau.
Am 13. September 2001 traf H während seiner Flucht vor der Polizei mit B zusammen. H äußerte gegenüber B , er werde S massiv belasten, und stimmte mit B dessen Falschaussage im Fall Sh ab, mit der B den Angeklagten S zu Unrecht als Alleintäter bezichtigte. Auch für den Fall W verlangte H eine entlastende Aussage von B . Bei seiner Festnahme am 14. September 2001 bezichtigte H den Angeklagten S als Alleintäter hinsichtlich der Tötung des W . B bekundete während seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 2. Oktober 2001 erst- und letztmalig, daß er am 6. März 1996 auf dem Autobahnparkplatz von S eine Plastiktüte mit dem Portemonnaie des Getöteten und eine Pistole zur Entsorgung erhalten hätte. Anschlie- ßend zeigte B der Polizei von ihm verborgene Waffenreste, darunter ein Griffstück der Tatwaffe.

b) Das Landgericht hält die polizeiliche Aussage B s, S habe ihm die Waffe zur Entsorgung übergeben, für glaubhaft, weil B für den Fall der Nichterweislichkeit einer Tatbegehung durch S mit seiner Offenbarung ein hohes Selbstbelastungsrisiko eingegangen wäre. Die Alibilücke des S , daß am 6. März 1996 eine Fahrt von Köln nach Bremen und zurück doch möglich war, sei ihm nämlich nicht bekannt gewesen. Diese Erwägung hätte bei der Besonderheit der vorliegenden Beweislage angesichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des H und in die von H konzipierten Falschaussagen zum Nachteil des Angeklagten S aber nur nach besonders kritischer Prüfung zur Grundlage der Beweiswürdigung gemacht werden dürfen. Solches hat das Landgericht aber unterlassen, weshalb es das hier naheliegende Motiv für eine Falschaussage , ein von H konzipiertes Komplott zum Nachteil S s, nicht in den Blick genommen hat (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3; BGH, Urt. vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96). Damit entfällt auch die Tragfähigkeit der Waffenübergabe für einen Schluß auf die unmittelbare Tatausführung des S .
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist B ein Gefolgsmann des die jeweiligen Tatausführungen beherrschenden Angeklagten H , der, ausgestattet mit überlegener Intelligenz und Durchsetzungsvermögen, wiederholt die polizeilichen Aussagen ihm nahestehender Personen erfolgreich steuerte. Vor dem Hintergrund vollständiger Aktenkenntnis des H und der den Ermittlungsbehörden und H bekannten möglichen Alibilücke des S ist angesichts des Inhalts und der Entwicklung dieser Aussagen eine Einbindung des die Anweisungen H s stets befolgenden Zeugen B in ein Komplott zum Nachteil des Angeklagten S hinsichtlich der Übergabe der Waffe zur Entsorgung so naheliegend, daß dieser Gesichtspunkt der Erörterung bedurft hätte.
Daran vermag die Feststellung, daß sich B zur Tatzeit im Besitz der Tatwaffe befand und diese entsorgte, nichts zu ändern. Denn das Landgericht hat seiner Bekundung zur Waffenübergabe durch S zu eine große indizielle Bedeutung – jedenfalls für eine alleinige unmittelbare Tatausführung durch S – beigemessen (vgl. für den umgekehrten Fall zur Annahme eines zu starken Gewichts eines Indizes zur Entlastung BGH wistra 2002, 260, 262; BGH, Urt. vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Zwar stellt das Landgericht zutreffend darauf ab, daß eine Fahrt des Angeklagten S von Köln nach Bremen überflüssig gewesen wäre, falls B die Tat unmittelbar allein ausgeführt hätte. Das Landgericht hat aber bei seinem hieraus und aus B s Bekundung zur Waffenübergabe gezogenen Schluß, S habe W allein erschossen, dem entgegenstehende erhebliche Bedenken außer acht gelassen. In diesem Fall wäre nämlich die Übergabe der Tatwaffe an einen unbeteiligten Dritten zur bloßen Entsorgung ein für die erstrebte Tatverschleierung unsinniger, das Entdeckungsrisiko für den Angeklagten S erheblich steigernder Vorgang gewesen. Angesichts der Verstrickung des B in das kriminelle Umfeld des Angeklagten H , seiner Einbindung in von H gesteuerte unrichtige Belastungen des S und der vom Landgericht festgestellten, auf die Telefongespräche am Tattag gestützten konspirativen Verbindung zwischen beiden und schließlich der Berufung B s auf § 55 StPO, die schon allein zu besonders vorsichtiger Beweiswürdigung nötigt (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.), kann die vom Landgericht ohne kritische Wertung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit hingenommene Aussage des Zeugen B keine tragende Grundlage für den Schuldspruch wegen Mordes sein.
2. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung, soweit der Angeklagte S wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt worden ist. Der Senat kann die für sich fehlerfrei getroffenen Feststellungen, mit denen das Landgericht das Alibi S s widerlegt hat, nicht aufrechterhalten.
3. Zur Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf folgendes hin: Für den Fall, daß die gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24. November 1999 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten am Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils (23. März 2004) noch nicht erlassen war, begründet die Verurteilung durch das Amtsgericht eine Zäsur. Es ist dann eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren (erpresserischer Menschenraub im Fall Sh ), der sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer (möglichen) Strafe wegen des Verbrechens zum Nachteil des W zu bilden. Die vom Landgericht Rostock am 25. März 2003 verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren würde bestehen bleiben. Allerdings würde § 358 Abs. 2 StPO einen Nachteil in Gestalt einer härteren Bestrafung verbieten (BGHSt 45, 308, 310 m.w.N.). Ein solcher würde nicht vorliegen, falls der Angeklagte S in dem aufgehobenen Fall zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt und folglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe bis zu 15 Jahren erkannt würde; dann stünde er angesichts insgesamt zeitiger Strafen und niedrigerer Mindestverbüßungszeiten nach § 57 StGB jedenfalls günstiger als durch die bisher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Wird jedoch in dem aufgehobenen Fall wiederum auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, gebietet § 358 Abs. 2 StPO allerdings die erneute Einbeziehung der siebenjährigen Freiheitsstrafe in eine dann wieder zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, damit der Angeklagte durch seine Revision nicht schlechter als bislang gestellt wird.
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