Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2007 - 5 StR 475/02

published on 11/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2007 - 5 StR 475/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 475/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2007 beschlossen
:
Der Antrag des Angeklagten D. , den Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof Basdorf, den Richter am Bundesgerichtshof
Häger und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil das Landgerichts Hamburg vom 5. April
2002, durch das dieser wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in
Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen. An dieser Entscheidung haben die in der Beschlussformel genannten
Richter mitgewirkt. Auf die hiergegen unter anderem vom Angeklagten
eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht
durch Beschluss vom 19. September 2006 diesen Beschluss aufgehoben
und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG
NStZ 2007, 159). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung
darauf gestützt, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren
verletzt worden sei, da der Bundesgerichtshof Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b
Satz 3 Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK) in einer Weise ausgelegt
habe, die derjenigen des Internationalen Gerichtshofs widerspreche.
2 Der Angeklagte hat die in der Beschlussformel genannten Richter wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie an der vom Bundesverfassungsgericht
aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt, die in Rede stehen-
de Rechtsfrage bereits entschieden hätten und daher nicht mehr unvoreingenommen
seien. Zudem weise die Begründung des Bundesverfassungsgerichts
aus, wie wenig sich die abgelehnten Richter mit den entscheidenden
grundgesetzlichen und völkerrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hätten.
Unter Berücksichtigung dieses Aspekts müsse der Angeklagte davon ausgehen
, dass die genannten Richter sich zur Frage des Art. 36 Abs. 1 WÜK bereits
festgelegt hätten.
3 2. Der Antrag bleibt erfolglos. Ein ausreichender Anlass für die Annahme
einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4 Die Vorbefassung stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar
(st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 142, 143 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer
1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Der Gesetzgeber hat
geregelten Ausnahmefällen die Ausschließung eines Richters wegen früherer
Mitwirkung in einer Sache vorgesehen. Im Übrigen wird das deutsche Verfahrensrecht
von der Auffassung beherrscht, dass der Richter auch dann
unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich
schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe
(BVerfGE 30, 149, 153 ff.). Dem entspricht es, dass ein Richter, der an einem
vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der
zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen
zu gelten (BGH NStZ 1991, 595; 1994, 447). Ebenso wenig kann ein
verständiger Angeklagter in den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht
– wie hier – von der durch § 95 Abs. 2 BVerfGG eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht hat, die Sache an das Revisionsgericht zurückzuverweisen
, Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter haben.
5 Besondere Umstände, die Anlass zur Besorgnis geben könnten, die
erneut zur Entscheidung berufenen Richter seien nicht bereit, die Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, sind – zumal da sie an
dessen Rechtsauffassung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden sind –
nicht ersichtlich. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene Beschluss
des Senats enthält auch keine unsachlichen Äußerungen zum Nachteil des
Angeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 218). Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht
nicht von der für Ausnahmefälle – in denen eine sachgerechte
Behandlung durch das eigentlich zuständige Gericht nicht mehr zu
erwarten ist – für zulässig erachteten Möglichkeit der Zurückverweisung an
einen anderen Spruchkörper (BVerfGE 20, 336, 343 m.w.N.) Gebrauch gemacht.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid
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published on 11/04/2007 00:00

5 StR 475/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2007 beschlossen : Der Antrag des Angeklagten D. ,
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5 StR 475/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2007 beschlossen : Der Antrag des Angeklagten D. ,
published on 25/09/2007 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja WÜK Art. 36 1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht,
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.