Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2014 - 5 StR 383/14

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR383/14
vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 8. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch und die Nebenentscheidungen angefochten sind. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2
Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN). Auch wäre im Fall 2 der Entscheidungsgründe die polizeiliche Überwachung der Tat strafmildernd zu berücksichtigen gewesen. Bedenklich erscheint es darüber hinaus, dass die Strafkammer trotz des Bagatellcharakters der einschlägigen Vorstrafe des cannabisabhängigen Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen) diese strafschärfend als „ins Gewicht“ fallend gewertet hat.
3
Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die in den Feststellungen aufgeführten und sichergestellten MarihuanaMengen (UA S. 5 f.), die über die vom Landgericht berechnete Summe von 6.552 g (UA S. 22) hinausgingen, dem Eigenkonsum dienen sollten. Einer weitergehenden Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es trotz vollstän- dig fehlender Erörterung der Frage einer Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht; der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht.

Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 173/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einsatzstrafe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) und wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. April 2004 ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch angegriffen wird. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Übernahme des Betäubungsmittels durch den als nicht überwachten Inlandskurier tätigen Angeklagten unter engmaschiger Überwachung durch den Zoll. Dem Zoll war es nämlich zuvor gelungen, die anderweitig verurteilte Zeugin K , welche das Rauschgift zuvor aus Ankara über München kommend nach Deutschland eingeführt hatte, zur Mitarbeit zu bewegen und so die weiteren Täter zu überführen.
2. Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Rauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Er hat aber nicht ausdrücklich Bedacht darauf genommen, daß der vom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so engmaschiger Überwachung durch den Zoll stattgefunden hat, daß eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagten ausgeschlossen war. Dieser Gesichtspunkt ist – neben der (späteren) Sicherstellung des Rauschgiftes – ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt , der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern gewesen wäre (vgl. BGH StV 2000, 555).
Die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Senat schließt aus, daß die Bemessung der weiteren Einzelstrafe durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter wird erwägen können, ob auch die Nähe der Handlungen des Angeklagten zur Beihilfe die Anwendung eines minder schweren Falls nahelegt.
Harms Basdorf Raum Brause Schaal
5 StR 568/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) hinsichtlich des Angeklagten S. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten Sc. und S. hat es des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten Sc. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten , gegen den Angeklagten S. eine solche von drei Jahren verhängt. Die gegen dieses Urteil gerichteten, mit der Sachrüge, durch den Angeklagten B. auch mit einer Verfahrensrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der gegen den Angeklagten B. gerichtete Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Senat schließt dabei aus, dass die Strafkammer durch ihren missverständlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit von „Krisensituationen“ bei durch „Rauschgifthändler“ „vergessenen“ Waffen (UA S. 11) nicht das von ihr zuvor festgestellte bewusste Mitsichführen eines Schlagrings durch den Angeklagten in Frage stellen wollte.
3
In Bezug auf die erhobene Verfahrensrüge ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hinzuweisen, dass das Landgericht dem Angeklagten lediglich den Handel mit 840 g Kokain zur Last legt (UA S. 11), den dieser gestanden hat. Dass es die durch die Verfahrensrüge allein betroffenen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Kokaingemisch von knapp 100 g Gewicht keiner eigenständigen rechtlichen Würdigung zugeführt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
4
2. Wie durch den Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt worden ist, hat der Angeklagte S. bei dem Handelsgeschäft in Bezug auf Marihuana nur als Gehilfe (§ 27 StGB) gehandelt. Allerdings erfüllt sein festgestelltes Verhalten tateinheitlich insoweit die Strafvorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Tatbestandsvariante des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Okto- ber 1995 – 3 StR 225/95, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch in diesem Sinne ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5
3. Auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes hält die Bewertung der Strafkammer, allen Angeklagten den Strafrahmen des minder schweren Falls – beim Angeklagten B. § 30a Abs. 3 BtMG, bei den Angeklagten S. und Sc. § 29a Abs. 2 BtMG – zu versagen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Namentlich hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die polizeiliche Überwachung der Tat sowie die Sicherstellung aller gehandelten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit als bestimmender Strafzumessungsgrund bereits bei der Strafrahmenwahl zu würdigen sind (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 678 mwN). Hinzu kommt eine Reihe gewichtiger für die Angeklagten sprechender Strafmilderungsgründe , so etwa die Geständnisse aller Angeklagten, die durch die Angeklagten B. und S. geleistete Aufklärungshilfe und beim Angeklagten Sc. das Bemühen darum, die vergleichsweise geringere Gefährlichkeit und die Art der Aufbewahrung des durch den Angeklagten B. besessenen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, die Unbestraftheit der Angeklagten Sc. und S. sowie die besondere Strafempfindlichkeit des Angeklagten Sc. (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 28/11).
6
Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Neue Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
7
4. Gleichfalls Bestand hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegen den Angeklagten B. . Nachträglich eingetretene Umstände, wie sie von der Verteidigung mitgeteilt worden sind, können im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen hindert die Möglichkeit der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB nicht (vgl. dazu auch Basdorf/Schneider/König in Festschrift Rissing-van Saan, 2011, S. 59, 61).
Basdorf Brause Schaal Schneider König

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.