Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2011 - 5 StR 308/11

published on 13/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2011 - 5 StR 308/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 308/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten O. und B. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. April 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Nichtrevidentin W. wegen Beihilfe zum Raub zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die Revidenten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten (O. ) sowie sieben Jahren und sechs Monaten (B. ) verurteilt. Die Revisionen dieser Angeklagten haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg.
2
1. Gegenstand der Verurteilung der drei Angeklagten ist ein im Parkhaus der Filiale der Sparkasse Holstein in Oststeinbek am 12. Juli 2010 gegen Mittag ausgeführter Raubüberfall auf den Zeugen N. , der die Wochenendeinnahmen mehrerer Tankstellen in Höhe von über 19.000 € in einer Umhängetasche mit sich führte. Hierzu hat das Landgericht festgestellt:
3
Die Mitangeklagte W. fuhr den Angeklagten B. und zwei unbekannt gebliebene Mittäter in ihrem Pkw Mercedes der M-Klasse vor ein Anwesen in unmittelbarer Tatortnähe. Der Angeklagte O. beobachtete den Aufbruch des Zeugen N. zum Tatort von einer nahegelegenen Tankstelle aus, an der die Mitangeklagte ihn zuvor abgesetzt hatte, und informierte W. unter Nutzung eines von ihr entliehenen Mobiltelefons, dass sich B. und seine beiden Tatgenossen auf den Weg machen sollten. Am Tatort brachte einer der Täter den Zeugen N. mit einem heftigen Stoß zu Boden und sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. „Zugleich wurde er brüllend aufgefordert, die Tasche freizugeben. Der Zeuge hielt die über seine Schulter gehängte Tasche mit dem Geld aber fest. Um ihn zum Loslassen zu zwingen, begannen die beiden anderen auf ihn einzuschlagen und einzutreten. Der Zeuge erlitt dadurch einen Nasenbeinbruch und eine Vielzahl von Prellungen am ganzen Körper. Auf die mehrmalige Aufforderung eines der Täter, die Tasche zu nehmen, wurde ihm diese schließlich entrissen“ (UA S. 8). Die drei Täter kehrten mit der Umhängetasche des Opfers und der eingesetzten Pfefferspraydose zum Fahrzeug der Mitangeklagten W. zurück. Sie rissen die Türen auf und sprangen in das mit laufendem Motor zur Abfahrt bereite Fahrzeug. Die Mitangeklagte W. fuhr – von einem Zeugen, der das Fahrzeugkennzeichen notierte, beobachtet – sofort losund setzte die drei unmittelbaren Täter und den später wieder zugestiegenen O. an verschiedenen Orten ab. Im Pkw verblieben die benutzte Pfefferspraydose und drei Mobiltelefone der Mitangeklagten, darunter das an O. zur Kommunikation bei Tatbegehung ausgeliehene.
4
2. Das Landgericht hat sich allein aufgrund von Angaben der Mitangeklagten W. von der Täterschaft der Angeklagten B. und

O.

überzeugt.
5
a) Es hat den Gang der Ermittlungen und die hierin enthaltenen Angaben der Mitangeklagten W. , die eine Kenntnis von dem geplanten und durchgeführten Raubüberfall während des gesamten Verfahrens bestritten hat, im Wesentlichen wie folgt festgestellt:
6
Bei ihrer Festnahme etwa eine halbe Stunde nach der Tat benannte W. eine Mobiltelefonnummer des ihr bekannten „A. “, den sie auf dessen Wunsch am Tattage mit seinen zwei Begleitern nach Hamburg hätte mitnehmen wollen. Die Verifizierung dieser Telefonnummer führte am 13. Juli 2010 zum Erlass eines Haftbefehls gegen B. .
7
Auch gegen die Mitangeklagte W. erging an diesem Tag Haftbefehl. Sie hatte während ihrer Beschuldigtenvernehmung – naheliegend auf Vorhalt ausgelesener Daten aus ihren Mobiltelefonen – angegeben, mit dem ihr bekannten „K. “ außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Drogerie vor Tatbegehung telefoniert zu haben. Diesen Platz habe sie, nachdem die drei Männer ausgestiegen seien, aufgrund eigenen Entschlusses verlassen und die Männer später wieder an anderer Stelle in ihr Fahrzeug aufgenommen.
8
Während einer weiteren Vernehmung am 25. August 2010 räumte sie ein, dass sie von kriminellen Geschäften des O. und des B. wisse, denen sie schon zweimal Chauffeurdienste geleistet habe, als es darum gegangen sei, etwas auszukundschaften. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um „Geldeintreiberjobs“ gehandelt hätte. Ferner gab sie – nach Auffassung des Landgerichts wahrheitswidrig – an, am Tattag um 11.00 Uhr zusammen mit O. noch einen Freier in Glinde besucht zu haben. Der Angeklagte O. wurde am 10. September 2010 in Untersuchungshaft genommen.
9
Während eines Haftprüfungstermins am 17. September 2010 erklärte die Mitangeklagte, es könne sein, dass sie nach der Übergabe des Mobiltelefons an O. mehrfach mit diesem telefoniert habe. Sie erklärte ferner, dass sie O. in das Fahrzeug wieder aufgenommen habe, und beschrieb eine Handnarbe eines der ihr unbekannten Männer, die in ihrem Wagen mitgefahren waren. Sie schilderte weitere Einzelheiten der Abschnitte ihrer Fahrten vor und nach dem Raubüberfall. Sodann wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
10
b) Das Landgericht hat sich von dem Gehilfenvorsatz der einen solchen noch in der Hauptverhandlung bestreitenden Mitangeklagten W. beweiswürdigend überzeugt. Durch die Aussagen neutraler Zeugen und fünf nachgewiesene telefonische Kontakte zwischen 12.02 und 12.09 Uhr sei ihre Einlassung widerlegt, das Zusammentreffen mit „A. “, dessen Begleitern und mit O. sowie ihr Fahr- und Parkverhalten seien zufällig gewesen. Hinsichtlich seiner Annahme, B. und O. seien Mittäter, stützt sich das Landgericht auf die Angaben der Mitangeklagten W. , der es eine Beutebeteiligung oder eine Kenntnis der Verwendung des Pfeffersprays anders als dem ebenfalls bei der eigentlichen Tatbegehung abwesenden Angeklagten O. nicht zurechnet. Das Landgericht führt hierzu näher aus:
11
„Die Kammer war sich bei der Würdigung der Angaben der Angeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U-Haft wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen Belastung der Mitangeklagten … verleiten lassen. Auch dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht beantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen“ (UA S. 17 f.).
12
c) Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Mitangeklagten W. sprechen, hat das Landgericht wie folgt erwogen:
13
Soweit am 12. Juli 2010 auf dem Mobiltelefon des B. kein von ihr bekundeter Kontakt zu O. feststellbar gewesen sei, könne ein solcher Kontakt mit einem anderen Telefon hergestellt worden sein. Zwar könne der festgestellte Standort des von der Mitangeklagten nach eigenen Angaben erst kurz vor der Tat an O. verliehenen Mobiltelefons am Vortag in Pinneberg für eine Übergabe des Telefons schon an diesem Tag sprechen; dies beweise aber nicht die Unglaubhaftigkeit der Angabe der W. , weil eine vorherige Rückgabe ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie „O. und B. zu Unrecht belastet haben könnte. Immerhin war zumindest O. ein guter Freund von ihr. Gründe für ein Zerwürfnis mit ihm, das die Angeklagte veranlasst haben könnte, ihm durch eine Falschbeschuldigung eins auszuwischen, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben“ (UA S.

19).


14
3. Die Schuldsprüche gegen die Revidenten, die allein auf die Angaben der Mitangeklagten W. gestützt sind, haben keinen Bestand. Ihre Bekundungen vermögen in der allzu pauschalen Auswertung durch das Landgericht letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235).
15
a) Allerdings geht das Landgericht im Ansatz zunächst zu Recht davon aus, dass in der Konstellation alleiniger Belastung im Verfahren durchweg schweigender Angeklagter durch einen Mitangeklagten dessen teilweise wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich seiner eigenen Mitwirkung grundsätzlich nicht dazu nötigen, eine Bestätigung dieser belastenden Bekundungen bezüglich der Angeklagten durch außerhalb der Angaben liegende Umstände zu suchen.
16
Bemühungen der Mitangeklagten W. , zu ihrer Verteidigung im gesamten Verfahren unrichtige Angaben zu machen und hierdurch zu versuchen, einer Annahme ihres Vorsatzes als Raubgehilfin entgegenzuwirken, stehen – im Gegensatz zu teilweise falsche Belastungen enthaltenden Aussagen, namentlich von der Wahrheitspflicht unterliegenden Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – und 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 153, 159 sowie 256, 257; vgl. dazu ferner Brause NStZ 2007, 505, 510 f.) – grundsätzlich in keinem untrennbaren Wertungszusammenhang mit den Angaben der Mitangeklagten zur Identität der von ihr in ihrem Pkw beförderten Personen. Eine Falschbelastung hinsichtlich der Umstände der Haupttat steht nicht im Raum. Hierzu hat die Mitangeklagte gar keine Angaben gemacht.
17
b) Indes erfüllt die allein auf die Angaben der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im Verurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4).
18
aa) Zwischen den Beteiligten eines Verbrechens bestehen in der Regel persönliche und jedenfalls auf die Begehung der Tat gerichtete kriminelle Beziehungen. Hierzu hat das Landgericht nichts Näheres festgestellt. Die Umstände der Freundschaft der nicht vorbestraften, damals als Prostituierte und Geschäftsfrau tätigen Mitangeklagten W. zu dem geringfügig mit zwei Geldstrafen vorbestraften Angeklagten O. , der als Angestellter eines Fitnessstudios beschäftigt war, werden nicht erhellt. Gleiches gilt für die Angabe der W. , sie kenne den – von Sozialleistungen lebenden und mit Jugendarrest und einer Geldstrafe vorbelasteten – Angeklagten B. von einer Party und er sei ihr sympathisch gewesen. Hinsichtlich der Verwendung der Tatbeute nimmt das Landgericht – indes ohne jeden Beleg – an, dass O. , B. und ihre beiden Tatgenossen die Beute unter sich geteilt hätten. Eine naheliegend vereinbarte Belohnung der Mitangeklagten W. oder auch nur ein Aufwendungsersatz für sie werden nicht erwogen. Während O. der gesamte Tatablauf ohne Problematisierung seiner Ortsabwesenheit ohne weiteres mittäterschaftlich zugerechnet wird, wird der Mitangeklagten W. nicht einmal die geplante Verwendung der später in ihrem Fahrzeug sichergestellten Tatwaffe zugerechnet.
19
bb) Das Landgericht hat es unterlassen, anhand der Angaben des Geschädigten und anderer Zeugen eine generelle Eignung des Angeklagten B. als Haupttäter hinsichtlich seines Erscheinungsbildes und anderer Umstände festzustellen. Ebenso hat es versäumt darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Revidenten zur Tatzeit an einem anderen Ort aufgehalten haben können. Auch zu etwa identifizierungsrelevanten Spuren im Fahrzeug der Mitangeklagten, an dem verliehenen Mobiltelefon oder dem Sprühgerät schweigt das Urteil.
20
cc) Unerörtert bleibt, dass die Mitangeklagte W. die beiden weiteren von ihr zweimal transportierten Gewalttäter nicht näher beschrieben hat und dass sie sich durch Vorschützen einer vom Landgericht als unglaubhaft bewerteten Gedächtnislücke (UA S. 17) geweigert hat, durch Angabe der tatbezogenen Gesprächsinhalte mit O. dessen Beteiligung zu konkretisieren. Insoweit hat ihr Streben nach eigener Entlastung eine mögliche Aufklärung belastender Umstände verhindert. Danach wäre die Glaubhaftigkeit der übrigen belastenden Angaben unter dem Gesichtspunkt in Frage zu stellen gewesen, dass der Belastungssachverhalt bewusst reduziert worden ist.

21
dd) Schließlich kommt hinzu, dass sich die Mitangeklagte W. nach ihrer Verhaftung bezüglich ihrer dolosen Mitwirkung an dem Verbrechen in Erklärungsnot befand und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft, später Strafmilderung durch Aufklärungshilfe erstrebte. Diese Interessenlage, zumal vor dem Hintergrund der bloßen sukzessiven und unvollständigen Benennung von zwei Haupttätern und des Umstands, dass sich die Mitangeklagte der konfrontativen Befragung der Verteidiger entzogen hat, hätte Anlass geben müssen zu erwägen, ob nicht doch andere Hintermänner der Tat hätten gedeckt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 552/99, StV 2000, 243, 244).
22
ee) Die vom Landgericht zugesagte Bewertung der Angaben der Mitangeklagten W. „mit großer Vorsicht“ bleibt insgesamt angesichts allzu schmaler Tatsachenbasis des die Belastung begründenden Sachverhalts ohne ausreichende rationale Verankerung. Auf den in den Angaben zu einzelnen Fahrtabschnitten hervorgetretenen Detailreichtum geht das Landgericht nicht ein; er wäre indes, weil jeder Tatbeteiligte Selbsterlebtes unschwer berichten kann, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität der Mittäter von eher geringerer Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 494/06, StV 2007, 284, 285 zur Aufteilung von Tatbeiträgen). Bei dieser Sachlage konnte die Beweiswürdigung auch das Gebot der Kompensation für die nicht gewährte Konfrontation nicht erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 – 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 223 f.).
23
4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Die Beweiswürdigungsmängel erfassen nicht die Überführung der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gehilfin; es kommt mithin nicht etwa in Betracht, die Aufhebung nach § 357 StPO auf sie zu erstrecken. Für den keineswegs ausgeschlossenen Fall erneuter Verurteilung der Angeklagten müsste das Landgericht eine nahezu gleich hohe Bestrafung beider Angeklagter und eine deutliche Überschreitung der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB weitergehend als bisher begründen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.