Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2002 - 5 StR 291/02

published on 21/08/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2002 - 5 StR 291/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren
, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.
BGH, Beschl. v. 21. August 2002 - 5 StR 291/02
LG Bremen –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2002 wird gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiterhin festgestellt , daß der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt ist und mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2001 (Zustellung des Antrags im Adhäsionsverfahren ) verzinst wird. Der Angeklagte wendet sich im Rechtsmittelverfahren allein noch gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld dem Grunde nach. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Das Landgericht durfte hier durch Grundurteil entscheiden.

a) Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Grundurteils ergibt sich aus der Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO, die im Adhäsionsverfahren die Entscheidung über den Grund des Anspruchs ermöglicht (vgl. BGHSt 44, 202), das nach § 304 Abs. 2 ZPO durchzuführende Betragsverfahren dann allerdings dem zuständigen Zivilgericht überläßt (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Diese Verzahnung mit dem zivilprozessualen Verfahren bedeutet, daß im Adhäsionsverfahren für die Zulässigkeit des Grundurteils grundsätzlich dieselben rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die auch nach der Zivilprozeßordnung gelten. Danach scheidet in der Regel ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag schon wesensmäßig aus (BGH NJW 2000, 1572; 1994, 3295 f.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe führen soll (BGH aaO).

b) Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier vor. Maßgeblich ist nämlich das Prozeßziel. Dieses war (jedenfalls auch) auf einen Zahlbetrag gerichtet. Dafür brauchte der Nebenkläger jedoch keinen bestimmten Antrag zu stellen. Vielmehr konnte er sich insoweit mit einem unbezifferten Antrag begnügen (BGHZ 132, 341 mit umfänglichen Nachweisen). Allerdings ist auch ein unbezifferter Antrag ein (lediglich in der Höhe nicht bestimmter) Leistungsantrag. Dieser Antrag erschöpfte hier das Klagebegehren des Nebenklägers ersichtlich jedoch nicht. Diesem ging es nämlich auch darum, hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zugleich für sich einen Titel zu erlangen, der die Verantwortlichkeit des Angeklagten festschreibt. Eine solche Kombination aus unbeziffertem Leistungsantrag und Feststellungsantrag ist zulässig. Sie war vom Nebenkläger erkennbar auch als eigentliches Klageziel gewollt. Beide Klageziele fließen aber, wenn nur über den Grund einer Haftung für Schmerzensgeld entschieden werden soll, in das dann zu erlassende Grundurteil ein. Beantragt der Nebenkläger den Erlaß eines solchen Grundurteils, war dies, weil im Strafverfahren kein Betragsverfahren mehr nachfolgt, letztlich nur als Feststellungsklage möglich. Demnach hat er hinsichtlich des erstrebten wirtschaftlichen Ergebnisses sei-
ne Klage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (vgl. BGH NJW 1994, 3295, 3296).
Dieses Ergebnis wird hier zudem aus der Prozeßgeschichte bestätigt. Der vom Nebenkläger im Adhäsionsverfahren angebrachte Antrag sollte in eine Verurteilung zu einer Geldzahlung münden. Er hatte nämlich zunächst einen unbezifferten Leistungs- und hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt. Ersichtlich auf Anregung des Gerichts hat er den Erlaß eines Grundurteils beantragt. Ein derartiger Antrag ist jedenfalls in solchen Fallgestaltungen zulässig, bei deren Vorliegen das Gericht ein entsprechendes Grundurteil erlassen dürfte. Ein solches ist aber bei Schmerzensgeldansprüchen ohne weiteres möglich (BGHSt 44, 202, 203).

c) Allerdings wäre ein Grundurteil dann nicht zulässig, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre (Musielak, ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 6 mit Nachweisen). Dieser allgemeine zivilprozessuale Grundsatz findet auch im Adhäsionsverfahren Anwendung. Er wird durch § 405 StPO allerdings insoweit modifiziert, als der Tatrichter auch dann, wenn Entscheidungsreife besteht , einen Ausspruch über den Betrag ablehnen kann. Die Ablehnung der Durchführung des Betragsverfahrens stellt sich unter dem Gesichtspunkt des „erst recht“-Schlusses als der geringere Eingriff dar. Wenn dem Tatrichter schon erlaubt ist, bei fehlender Eignung von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag im Strafverfahren insgesamt abzusehen, dann kann ihm die weniger weitgehende Ablehnung der Bestimmung nur der Anspruchshöhe nicht verwehrt werden (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 406 Rdn. 8). Dies wird namentlich bei besonderen Schwierigkeiten sinnvoll sein, die gerade im Betragsverfahren aufgeworfen werden. Allerdings wird dies Ausnahmefällen vorbehalten bleiben müssen. Im Grundsatz hat zu gelten, daß der Tatrichter schon aus Gründen der Verfahrensökonomie immer bestrebt sein muß, das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuldverhältnis im Adhäsionsverfahren auch im Interesse des Tatopfers abschließend zu erledigen.

d) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte insoweit beschwert ist und nach § 406a Abs. 2 StPO überhaupt rügen kann, daß im Adhäsionsverfahren nur über den Grund des Anspruchs entschieden wurde. Das dem Strafrichter insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. Kurth in HK-StPO 3. Aufl. § 405 Rdn. 3 ff.) ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der Rechtsstreit war nämlich im Hinblick auf den noch nicht zweifelsfrei feststehenden Umfang der Verletzungen nicht einmal entscheidungsreif (vgl. Stein in MK-BGB 3. Aufl. § 847 Rdn. 46). Allenfalls hätten die Beeinträchtigungen bis zum Zeitpunkt des Urteilserlasses Berücksichtigung finden können (vgl. BGH NJW 1975, 1463, 1465). So ist insbesondere die entzündliche Verletzung im Stirnbereich des Nebenklägers in ihrem Verlauf unklar. Damit war gerade im Hinblick auf diese Verletzung noch nicht einmal der aktuelle Umfang der Gesundheitsbeeinträchtigung erkennbar. Dies wäre aber abzuklären gewesen, weil sie als eine in dem Schadensbild bereits angelegte Verletzung (vgl. BGH NJW 1995, 1614) von einem bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßt worden wäre.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Feststellung der Mitverursachungsanteile begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Schmerzensgeld ist grundsätzlich nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Nach der hierfür maßgeblichen Regelung des § 847 Abs. 1 BGB aF (jetzt § 253 Abs. 2 BGB nF), die nach der Übergangsvorschrift gemäß Art. 12 § 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) für das hier vor dem 31. Juli 2002 liegende schädigende Ereignis fortgilt, ist grundsätzlich im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Eine Quotierung hat dabei grundsätzlich nicht zu erfolgen, weil der Aspekt eines etwaigen Mitverschuldens lediglich als ein Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung einfließt (BGH VersR 1970, 624 f.).
Eine Ausnahme wird jedoch dann zugelassen, wenn durch Grundurteil entschieden wird. Insbesondere bei der Entscheidung über einen unbezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil darf die Festlegung des Mitverursachungsanteils nicht dem für das Betragsverfahren zuständigen Zivilgericht übertragen werden (BGH NJW 1997, 3176 f.). Dies gilt namentlich für den Schmerzensgeldanspruch, der in seiner Höhe ganz wesentlich durch die Vorgeschichte der Verletzungshandlung und die Persönlichkeitsstruktur der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen beeinflußt wird. Schon aus Gründen der Prozeßökonomie wird deshalb die für das Grundurteil notwendige Aufklärung des Tathergangs auch zu einer Bewertung der Verantwortlichkeitsbereiche führen müssen. Die eingehende Untersuchung der Tat durch das Strafgericht – hier die Schwurgerichtskammer –, die nach § 244 Abs. 2 StPO auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel zu erstrecken ist, bietet dafür eine optimale Tatsachengrundlage. Eine Verteilung von Verschuldens- und Mitverschuldensanteilen kann deshalb am sinnvollsten hier wahrgenommen werden. Sie in das zivilgerichtliche Betragsverfahren zu verlagern, wäre in hohem Maße unpraktisch. Auch im Adhäsionsverfahren ist für die Bestimmung des Mitverschuldens allerdings Voraussetzung , daß hierbei alle in Betracht kommenden Bemessungselemente in die Quotenbestimmung eingestellt sind (vgl. BGH VersR 1970, 624, 625).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Wertung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat die der Tat vorangegangenen Provokationshandlungen ebenso gewichtet wie die Lebensumstände der Beteiligten. Im Blick auf die vorangegangenen Drohungen und Körperverletzungshandlungen des Nebenklägers zum Nachteil des Angeklagten wie andererseits unter Berücksichtigung der mehrfachen Schußabgabe aus kürzester Entfernung durch den Angeklagten ist die Festlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu seinen Lasten rechtsfehlerfrei.
3. Der Zinsausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden- ken. Allerdings ist es unüblich, in einem Grundurteil eine Verzinsung anzuordnen. Indes ist eine solche Nebenentscheidung nicht unzulässig (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 27). Sie ist aber sogar geboten , wenn der Kläger sie ausdrücklich beantragt und die Entscheidung hierzu nicht ohne weiteres getroffen werden kann (vgl. BGH WM 1985, 1166, 1167). Hier war der Zinsausspruch wegen der Anspruchsänderung nicht ohne Kenntnis der Prozeßgeschichte im Adhäsionsverfahren auszuurteilen. Das Landgericht hat hier nämlich zutreffend nicht auf den später gestellten (und nicht zu verzinsenden – vgl. BGHZ 93, 183, 186 m. w. N.) Feststellungsantrag abgestellt, sondern auf den ursprünglichen unbezifferten Leistungsantrag , der wiederum zu verzinsen ist (BGH NJW 1965, 531). Die spätere Antragsumstellung diente nämlich lediglich der Formulierung eines prozessualen Zwischenziels, das sich aus der hier ermessensfehlerfrei erfolgten Aufteilung von Grund- und Betragsverfahren ergab. Deshalb hat das Landgericht zutreffend den ursprünglichen das Adhäsionsverfahren einleitenden Antrag als die maßgebliche den Zinsausspruch begründende Handlung (§ 291 BGB) angesehen. Die Höhe des Zinsausspruchs hat das Landgericht ebenfalls richtig nach § 288 BGB bestimmt.

II.


Der Senat kann ungeachtet des Aufhebungsantrages des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO bei dieser Sachverhaltsgestaltung durch Beschluß ohne Hauptverhandlung entscheiden. Soweit es allein um die Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht, ermöglicht die spezialgesetz-
liche Vorschrift des § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO aus Gründen der Prozeßökonomie generell eine Beschlußfassung ohne Hauptverhandlung (BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluß 1).
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Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.