Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - 5 StR 216/18

bei uns veröffentlicht am13.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 216/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR216.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1, § 421 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2017 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbenannte Urteil, auch soweit es den Angeklagten Ah. betrifft, aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen und der Angeklagte Ah. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist; bb) in den diese beiden Angeklagten betreffenden Aussprüchen zu den Strafen im Fall 14 der Anklage aufgehoben; cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin neu gefasst, dass gegen die Angeklagten A. und Ah. als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 37.000 Euro, darüber hinaus gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 130.200 Euro, davon 92.000 Euro als Gesamtschuldner mit S. angeordnet wird; dd) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend neu gefasst, dass die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wird, auf die die Einziehung beschränkt wird: - Zulassungsbescheinigung Teil I, ausgestellt am 4. Januar 2011 im Landkreis Leer, auf den Namen R. , - deutscher Reisepass vom 22. März 1999 ausgestellt durch die Stadt Bremerhaven auf den Namen „ H. “, Dokumentennum- mer: 2018712591, - Dienstausweis der Firma A. ebenfalls auf den Namen „ H. “, - zwei Aufenthaltstitel und EC-Karten ausgestellt auf den Namen „ B. “.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat – jeweils unter Freispruch im Übrigen – den Angeklagten A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den nicht revidierenden Angeklagten Ah. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten A. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im dort angegebenen Umgang ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ah. zu erstrecken.
2
1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte A. in einer Vielzahl von Fällen gestohlene Autos, die er – soweit sie nicht zuvor sichergestellt wurden – an gutgläubige Erwerber verkaufte. Die Fahrzeuge waren auf seine Veranlassung mit nicht für sie ausgegebenen Kennzeichen versehen worden. Den Käufern wurden gefälschte Zulassungspapiere übergeben. Bei seinen Taten bediente sich der Angeklagte, der teilweise mittäterschaftlich mit dem Mitangeklagten Ah. oder dem gesondert verfolgten S. handelte, auch der Hilfe Dritter.
3
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Anklage wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Denn die Feststellungen belegen noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat.
4
3. Im Übrigen führt die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu einer Änderung des Schuldspruchs auch zugunsten des Mitangeklagten Ah. .
5
Die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Hehlereitaten im Tatkomplex II.6 der Urteilsgründe (Fälle 13 und 14 der Anklage) wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen übernahmen die Angeklagten A. und Ah. auf Grund eines gemeinsamen Tatplans die beiden gestohlenen Pkw BMW X6, um sie an gutgläubige Erwerber gewinnbringend zu veräußern. Zu diesem Zweck ließen sie die entwendeten Fahrzeuge am 12. April 2016 durch unbekannte Täter in Begleitung des in seinem Pkw vorausfahrenden Angeklagten A. auf einem Garagengelände unterstellen. Allein aus diesen Feststellungen lassen sich keine getrennten Erwerbshandlungen entnehmen. Die Strafkammer hätte deshalb in der rechtlichen Würdigung nicht von mehreren Taten ausgehen dürfen. Denn es liegt nur eine Hehlereitat vor, wenn ein Hehler aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236).
6
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, da weitere Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler auch der Mitangeklagte Ah. betroffen wird, ist die den Schuldspruch ändernde Entscheidung auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
7
4. Die teilweise Einstellung und die Schuldspruchänderung begründen die Aufhebung der gegen die Angeklagten A. im Fall 16 der Anklage sowie der gegen ihn und den Nichtrevidenten Ah. im Fall 14 der Anklage verhängten Strafen; die Strafen im Fall 13 bleiben bestehen.
8
Die jeweiligen Gesamtstrafen haben dennoch Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die für die hinsichtlich des Angeklagten in den Fällen 14 und 16 der Anklage ausgesprochenen Strafen von einem Jahr und zwei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten sowie hinsichtlich des Nichtrevidenten Ah. im Fall 14 der Anklage verhängten Strafe von einem Jahr angesichts der jeweils verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal in den Fällen 13 und 14 das Unrecht der Tathandlungen und die Schuld der Angeklagten durch die geänderte rechtliche Bewertung nicht berührt werden.
9
5. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen, wobei die Neufassung auch den Nichtrevidenten Ah. betrifft (§ 357 Satz 1 StPO).
10
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB n.F. (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) beläuft sich der Höhe nach auf einen Betrag von insgesamt 37.000 Euro, für den die Angeklagten A. und Ah. gesamtschuldnerisch haften (Fälle 18 und 20 der Anklage), einen Betrag von insgesamt 92.000 Euro, für den der Angeklagte A. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten S. gesamtschuldnerisch haftet (Fälle 2, 4 und 9 der Anklage), sowie einen Betrag von 38.200 Euro, für den nur der Angeklagte A. haftet (Fall 22 der Anklage). Der Senat ändert den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen demgemäß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
11
6. Der Ausspruch über die Einziehung von Gegenständen bedarf der Konkretisierung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 – 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017 – 2 StR 117/17 Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht.
12
Soweit die Einziehungsanordnung die in der hiesigen Beschlussformel genannten Dokumente umfasst, bedarf es jedoch keiner Zurückweisung. Die Urteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16, Rn. 3; vom 11. Mai 2017 – 5 StR 133/17 Rn. 2, und vom 21. Juni 2017 – 1 StR 195/17 Rn. 4). Soweit das Landgericht die Einziehung weiterer Gegen- stände angeordnet hat, sieht der Senat gemäß § 421 StPO hiervon ab.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

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4. Die Einziehungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „DerAusspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 […]).

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

3
Soweit die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeord- net worden ist, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge , so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17; und vom 23. November 2010 – 3 StR 393/10). Hinsicht- lich der „sichergestellten Mobiltelefone“ kommt dies jedoch nicht in Betracht; das Urteil enthält schon keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung. Ohnehin ergeben die bisherigen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass Telefone zur Begehung der Taten verwendet worden sind, mithin die sachlich-rechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.