Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - 4 StR 593/18

published on 29/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - 4 StR 593/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 593/18
vom
29. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR593.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit versuchter Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Bereits die Verurteilung wegen – tateinheitlich begangener – Urkundenfälschung hat keinen Bestand, da unklar bleibt, ob die an dem vom Angeklagten geführten Pkw angebrachten polnischen Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeug Urkundenqualität besaßen. Das angefochtene Urteil verhält sich zur konkreten Beschaffenheit dieser Kennzeichen nicht. Diesbezüglich hätte es indes näherer Feststellungen im Urteil bedurft, da sich die Eigenschaft von an Fahrzeugen angebrachten Kennzeichen als (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, zumal bei ausländischen Kennzeichen, nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 [zu ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen]; Beschlüsse vom 16. Mai 1989 – 1 StR 227/89, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 3 [zu ausländischen Kennzeichen]; vom 23. August 2017 – 1 StR 173/17, NStZ 2018, 344 [zu Dublettenkennzeichen]; Erb in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 80 mit Fn. 185; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 148).
4
b) Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Unbeschadet des Umstands, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Höhe des an dem zivilen Polizeifahrzeug entstandenen Sachschadens verhält (vgl. zu der insoweit maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, 703), ist – zumal vor dem Hintergrund, dass der genaue Unfallhergang unklar geblieben ist und die Strafkammer von einem „misslungenen Manöver“ des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 5) – der von ihr angenommene Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend belegt (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes bei § 315c StGB BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995 – 4 StR 456/95, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a Vorsatz 2; vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NStZ 2016, 216, 217; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c StGB Rn. 48).
5
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht Gelegenheit haben wird, die konkreten Umstände des Unfallgeschehens – etwa die Abstände der Fahrzeuge zueinander sowie zu der Leitplanke – eingehender, als dies bislang erfolgt ist, darzulegen.
6
Bei der Strafzumessung wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben zu verdeutlichen, welchen Strafrahmen es für anwendbar erachtet. Zudem wird es zu beachten haben, dass eine strafschärfende Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 StGB – etwa das „bewusste Hinwegsetzen über elementare Verkehrsregeln“ (UA S. 9), die „bewusste“ Inkaufnahme einer Kollision oder auch ein (rücksichtsloses) Handeln aus eigennützigen Motiven (UA S. 10) – gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Auch die dem Angeklagten angelastete vielfache Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bislang weder festgestellt noch belegt.
Sost-Scheible Cierniak Bender
Feilcke Paul
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.