Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2019 - 4 StR 547/18

bei uns veröffentlicht am26.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 547/18
vom
26. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 19. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR547.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer dazu, die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Senat auf der Grundlage des Vortrags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26).
Die erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO bzw. § 244 Abs. 4 StPO) und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitgeteilt hat, an welchem Sitzungstag die Beweisanträge gestellt worden sind bzw. ihre Ablehnung erfolgt ist; die Kenntnis dieser Tatsachen ist für die Prüfung der Verfahrensrügen entbehrlich. Die Revision war auch nicht zur Wiedergabe der auf diese Verfahrensvorgänge bezogenen „Teile des Sitzungsprotokolls“ verpflichtet. Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt unter Zulässigkeitsgesichtspunkten vermisste Wiedergabe des „in den Urteilsgründen erörterte[n] mündliche[n] Gutachten[s] des Sachverständigen […]“ sowie der darin wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin, die der Senat bei gleichzeitig erhobener Sachrüge ohnehin zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 4 StR 376/15; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Aufklärungspflicht vgl. LR-StPO/ Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372 ff., 380).
Der Senat lässt offen, ob die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt im Übrigen angeführten Gründen unzulässig sind; sie sind jedenfalls unbegründet , weil das Landgericht die Beweisanträge mit tragfähiger Begründung abge-
lehnt hat. Deshalb musste es sich auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen und Beweiserhebungen gedrängt sehen.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 4 StR 135/18

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 135/18 vom 27. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:270918U4STR135.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgeri

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 4 StR 376/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 376/15 vom 20. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR376.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesg

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 135/18
vom
27. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:270918U4STR135.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2017, soweit es den Angeklagten A. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten A. , die Revisionen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. , M. und P. sowie die Revision des Angeklagten P. werden verworfen. 3. Der Angeklagte P. trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. , M. und P. und die diesen Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten A. und B. jeweils der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Den Angeklagten A. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung , den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten M. und P. hat es jeweils der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in dieser Verurteilung angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrecht erhalten. Den Angeklagten P. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
2
Mit ihren zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Der Angeklagte P. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Sachrüge. Die den Ange- klagten A. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ebenso wie die Revision des Angeklagten P. ohne Erfolg.

A.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Am Nachmittag des 22. März 2016 veranlassten die Angeklagten A. und P. auf der Suche nach einer Gelegenheit zum Erwerb vonMarihuana den Nebenkläger, der bereit war, ihnen von seinem Vorrat etwas zu verkaufen, mit ihnen die im zweiten Obergeschoss eines Hauses gelegene Wohnung des Angeklagten B. aufzusuchen, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch der Angeklagte M. aufhielt. Tatsächlich hatte der Angeklagte A. vor, dem Nebenkläger das Marihuana notfalls mit Gewalt abzunehmen. Auf dem Weg zur Wohnung des Angeklagten B. entnahm er aus einem Versteck eine Schreckschusspistole und steckte diese ein. In der Wohnung angekommen bedrohte der Angeklagte A. mit der Pistole den Nebenkläger und veranlasste ihn, seine Wertsachen auf den Tisch zu legen. Nachdem der Angeklagte B. aus der Jacke des Nebenklägers Hartgeld und ein Tütchen mit Marihuana genommen hatte, entnahmen die Angeklagten dessen Bauchtasche ein Mobiltelefon , ein Portemonnaie und maximal 10 bis 20 Gramm Marihuana, wovon der Angeklagte A. etwas an sich nahm. Er ging sodann auf die Toilette, weshalb er von dem nachfolgenden Geschehen nichts mehr mitbekam. Der Angeklagte B. versetzte dem Nebenkläger nachfolgend einen Schlag auf die Brust, der Angeklagte P. bewaffnete sich mit einem Brotmesser und einem abgebrochenen Besenstiel, um einen Teil des Marihuanas für sich zu behalten. Als er mit dem Messer in Richtung des Nebenklägers fuchtelte, versuchte dieser erfolglos aus der Wohnung zu fliehen. P. schlug daraufhin den Nebenkläger mit dem Besenstiel. Der Angeklagte M. filmte das Geschehen, feuerte den P. an, schubste den Nebenkläger und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, so dass ein Teil eines Zahnes abbrach. Nachdem das gesamte Geschehen zwischen fünf und fünfzehn Minuten gedauert hatte, gelang dem Nebenkläger die Flucht.
5
Der Angeklagte A. entschuldigte sich nach der Tat beim Nebenkläger und zahlte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.
6
2. Das Landgericht hat den Ladezustand der verwendeten Schreckschusspistole nicht festzustellen vermocht und demzufolge angenommen, die Waffe sei bei der Tat nicht geladen gewesen. Die Tathandlungen der Angeklagten A. und B. hat es als gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. Die Verwendung des Messers und des abgebrochenen Besenstiels durch die Angeklagten M. und P. , die zu deren Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) geführt hat, hat die Strafkammer den Angeklagten A. und B. hingegen nicht zugerechnet.

B.


I.


Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft
7
1. Soweit das Urteil die Angeklagten A. und B. betrifft, hat die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen das angefochtene Urteil in vollem Um- fang zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Hingegen ergibt die Auslegung des Anfechtungsziels, soweit die Verurteilungen der Angeklagten M. und P. betroffen sind, trotz des auch insoweit umfassend gestellten Aufhebungsantrags der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch.
8
Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsrechtfertigung beanstandet die Staatsanwaltschaft lediglich die unterbliebene Verurteilung aller Angeklagten wegen Verwendung einer § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallenden Schusswaffe mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zum Ladezustand der bei der Tat verwendeten Schreckschusspistole. Während dieses Anfechtungsziel bei den Angeklagten A. und B. den Schuldspruch betrifft , hat es hinsichtlich der Angeklagten M. und P. , die bereits wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind, nur für den Schuldumfang Relevanz, weshalb die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen sind.
9
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
10
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der bei der Tat verwendeten und später sichergestellten Pistole und des dazugehörigen Magazins zu Unrecht wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
11
Folgendes Verfahrensgeschehen liegt der Rüge zu Grunde:
12
aa) Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die im dritten Obergeschoss des Apartmenthauses, das auch der Angeklagte B. bewohnte, im Flur unter einem Kühlschrank sichergestellte Tatwaffe nebst geladenem Magazin zum Beweis der Tatsache in Augenschein zu nehmen, dass es sich um eine geladene Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handele. Trotz Fehlens eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stehe der beantragten Beweiserhebung, so die Staatsanwaltschaft, kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Waffe von den das Apartmenthaus durchsuchenden Polizeibeamten eigenständig gefunden worden sei oder ob die Auffindung auf einen Hinweis des Angeklagten B. (bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der Tat) zurückzuführen gewesen sei. Denn Anhaltspunkte für eine bewusste oder gar willkürliche Missachtung des Richtervorbehalts seien nicht erkennbar. Das Auffinden der Waffe sei zudem mit dem „konkludenten“ Einverständnis des Angeklagten B. erfolgt.
13
bb) Diesen Beweisantrag hat das Landgericht wegen Unzulässigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abgelehnt. Die beantragte Beweiserhebung und -verwertung sei wegen Verletzung des Richtervorbehalts nicht statthaft.
14
b) Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
15
aa) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, Rn. 8; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011, jeweils mwN; vgl. auch LR-StPO/ Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; SSW-StPO/Sättele, 3. Aufl., § 244 Rn. 249; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 224).
16
Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Verwertungsverbotes für ein Beweismittel angenommen, das auf Grund einer Wohnungsdurchsuchung erlangt wurde (BGH, Urteil vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, Rn. 9). Zwar kann das Revisionsgericht die für das Vorliegen eines Verwertungsverbotes in tatsächlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Fragen gegebenenfalls im Wege des Freibeweises überprüfen; dies kann jedoch wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften nur auf der Grundlage eines entsprechenden zulässigen Revisionsvortrags erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, juris Rn. 46; Urteil vom 25. März 1998 – 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229). Ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots – wie hier – tragender Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags (zu den Darlegungsanforderungen bei einer insoweit erhobenen Aufklärungsrüge vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 aaO), sind regelmäßig Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss im Wortlaut mitzuteilen, da sich die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines Beweisverwertungsverbots als Grundlage für die Zurückweisung des Beweisantrags bereits allein aus dessen Begründung ergeben kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14 aaO).
Lässt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses eine abschließende Beurteilung des Vorliegens eines Verwertungsverbots indes nicht zu, ist für die Darlegung des geltend gemachten Verfahrensfehlers weiterer Vortrag zu den maßgeblichen Verfahrenstatsachen erforderlich, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (BGH aaO).
17
bb) Gemessen daran ist es dem Senat im vorliegenden Fall nicht möglich , auf der Grundlage des Revisionsvortrags der Staatsanwaltschaft die erforderliche eigene, umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorliegen eines Verwertungsverbots bezüglich der Durchsuchungserkenntnisse vorzunehmen.
18
(1) Zwar hat die Beschwerdeführerin u.a. ihren Beweisantrag und den daraufhin ergangenen ablehnenden Beschluss des Landgerichts im Wortlaut in der Revisionsbegründung vorgelegt. Auch ergibt die Überprüfung des Ablehnungsbeschlusses durch den Senat, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisantrag von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen.
19
(a) Es hat ausgeführt, die Tatwaffe sei unter gröblicher Verletzung des Richtervorbehalts sichergestellt worden; es habe im konkreten Fall einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO bedurft. Der Angeklagte B. habe auch nicht wirksam in die Durchsuchung des Hausflurs einwilligen können, weil die Waffe in dem oberhalb seiner Wohnung gelegenen Hausflur – seine Wohnung befand sich im zweiten Obergeschoss – unter dem Kühlschrank versteckt gewesen sei. Insoweit stehe dem Angeklagten ein Hausrecht nicht zu. Vielmehr habe es sich um eine nicht richterlich genehmigte Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen gehandelt.
20
(b) Ungeachtet der Tatsache, dass der Flur im dritten Obergeschoss des betreffenden Apartmenthauses mangels allgemeiner Zugänglichkeit jedenfalls als befriedetes Besitztum in den – weit auszulegenden – Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fällt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54; BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 14. März 1997 – 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 13 Rn. 7 mwN), hat das Landgericht bei seiner Entscheidung verkannt, dass der Angeklagte B. als einer der Mieter des Hauses Inhaber des Mitgewahrsams bzw. des Hausrechts an den gemeinschaftlich genutzten Hausfluren war (vgl. dazu RG, Urteil vom 10. Dezember 1879 – Rep. 562/79, RGSt 1, 121, 122; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 3383, 3384; vgl. auch MüKo-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 123 Rn. 12 a.E.). Er hätte deshalb sein Einverständnis mit der Nachschau durch die Polizeibeamten erklären können. Wäre dies geschehen, wäre die Sicherstellung der Tatwaffe auf einer rechtsfehlerfreien Grundlage erfolgt; ein Beweisverwertungsverbot bestünde nicht.
21
(2) Dass ein solches Einverständnis des Angeklagten B. zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Hausflurs und der Sicherstellung der Tatwaffe vorlag, ergibt sich aber weder aus dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin noch aus dem Beschluss des Landgerichts oder dem sonstigen Revisionsvorbringen.
22
(a) Hinsichtlich eines möglicherweise erteilten Einverständnisses – ob ein solches tatsächlich erteilt wurde, bleibt unklar – nimmt die Beschlussbegründung des Landgerichts zwar Bezug auf die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten B. kurz nach dessen Festnahme. Die Revision unterlässt es jedoch , den Inhalt dieser Vernehmung in ihrer Revisionsrechtfertigung mitzutei- len. Der Senat kann daher allein auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht überprüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot schon deshalb nicht vorgelegen hat, weil der Angeklagte B. als Mitgewahrsamsinhaber am Hausflur der Polizei die Nachschau gestattet hatte.
23
(b) Dass das Landgericht in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung mitteilt, der Angeklagte B. habe bei seiner Vernehmung das Versteck der Tatwaffe preisgegeben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine derartige Mitteilung beinhaltet nicht notwendigerweise die Erklärung des Einverständnisses mit einer hoheitlichen Ermittlungsmaßnahme in Gestalt der Nachschau im Haus.
24
(3) Die Revision hätte die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten B. auch aus anderen Gründen mitteilen müssen. Denn die Umstände, unter denen dieser Angeklagte das Waffenversteck preisgab, waren auch für die Prüfung der Frage von Bedeutung, ob trotz eines möglichen Verstoßes gegen Beweiserhebungsvorschriften mit Blick auf die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen von einem Beweisverwertungsverbot abgesehen werden musste.
25
Darauf, dass die Beschwerdeführerin auch die Umstände der Durchsuchung im Übrigen nicht in einer Weise dargelegt hat, die eine ausreichende Grundlage für diese Abwägung bietet, sondern sich auf die ungeordnete und unvollständige Wiedergabe polizeilicher Ermittlungsvermerke beschränkt, kommt es danach nicht mehr an.
26
3. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich insoweit, als das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Freiheits- strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
27
a) Hinsichtlich der Angeklagten A. und B. hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. Entsprechendes gilt für die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu deren Nachteil.
28
b) Zu Unrecht wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge auch dagegen, dass das Landgericht in Bezug auf alle vier Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat.
29
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung und die Würdigung aller wesentlichen entlastenden oder belastenden Gesichtspunkte ist – ebenso wie die Strafzumessung im engeren Sinne – in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung muss das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen. In die Einzelakte der Strafzumessung kann es in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums nicht mehr als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist. Eine bis ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht dagegen verwehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 26. Mai 1992 – 1 StR 796/91; Urteil vom 23. Juli 1992 – 4 StR 194/92, juris Rn. 27 f.).
30
bb) Gemessen daran liegt in der Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB kein durchgreifender Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten.
31
Die erforderliche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht, für jeden der vier Angeklagten gesondert, eingehend angestellt und in den Urteilsgründen in dem gebotenen Umfang dargelegt. Dabei hat es den von ihm selbst zutreffend als gewichtig bewerteten belastenden Gesichtspunkten (teilweise erhebliche Vorstrafen, Haftverbüßung, Bewährungsversagen) ebenso bedeutsame, alle Angeklagten betreffende entlastende Umstände gegenübergestellt (milieubedingte Spontantat bei Abhängigkeitserkrankung, geringe Beute, keine gravierenden körperlichen Folgen für den Nebenkläger). Dass es unter weiterer Berücksichtigung spezifischer Strafmilderungsgründe (Entschuldigung des Angeklagten A. , Deeskalationsbemühungen des Angeklagten B. , gruppendynamische Verleitung zur Tat bei den Angeklagten M. und P. ) die Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB im Ergebnis bejaht hat, lässt daher durchgreifende Wertungsfehler nicht erkennen.
32
c) Jedoch begegnet die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
33
Die die positive Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) tragenden Erwägungen stehen in einem auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht auflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Nichtanordnung einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Während die Strafkammer einerseits bei der Bewährungsentscheidung zur Stützung ihrer günstigen Sozialprognose maßgeblich auf die vom Angeklagten bereits freiwillig angetretene und positiv verlaufende Drogenentwöhnungstherapie abgehoben hat, hat sie andererseits bei der Ablehnung der Maßregel nach § 64 StGB darauf abgestellt, dass die bisherige Deliktsentwicklung des Angeklagten gerade mit seiner Drogensucht nicht in Zusammenhang stehe.
34
d) Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
35
aa) Sachverständig beraten hat es bei dem ausweislich der Urteilsfeststellungen seit seinem 13. Lebensjahr durchgängig Marihuana, Kokain und Alkohol konsumierenden Angeklagten eine multiple Substanzabhängigkeit und damit das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64 StGB bejaht. Es ist auch davon ausgegangen, dass ein „motivationaler Zusammenhang“ zwischen dem Hang und der abgeurteilten Tat besteht; ferner sei die Behandlungsprognose positiv. Gleichwohl hat es die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung verneint, weil eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwar die Begehung weiterer suchtabhängiger Straftaten verhindern werde. Die Vorstrafen wiesen indes keine Kausalität zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten auf.
36
bb) Diese Erwägungen legen es nahe, dass das Landgericht die Maßregelanordnung von zu engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat.
37
(1) Der für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Täters zum übermäßigen Drogengenuss und den begangenen Taten sowie seiner zukünftigen Gefährlichkeit wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch infrage gestellt, dass neben dem Hang auch andere Umstände mit dazu beigetragen haben, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies auch für die Zukunft mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. September 1999 – 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 mwN). Mit Blick auf den Sicherungszweck der Maßregel ist eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit durch eine Suchtbehandlung schon dann erreicht, wenn bei ihrem erfolgreichem Verlauf das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität den von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (BGH aaO).
38
(2) Indem das Landgericht, insoweit dem Sachverständigen folgend, einen motivationalen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Tat angenommen hat, ist der für die Unterbringungsanordnung erforderliche symptomatische Zusammenhang belegt. Darauf, dass die Suchtbehandlung die Gefahr der Begehung weiterer, suchtunabhängiger Taten des Angeklagten in der Zukunft möglicherweise nicht zu verringern vermag , kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. Im Übrigen können kriminelle Neigungen und Drogenabhängigkeit ihren Ursprung in denselben , gegebenenfalls therapeutisch beeinflussbaren Persönlichkeitsdefiziten haben, so dass eine erfolgreiche Suchtbehandlung auch zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine allgemeine und dauerhafte soziale Wiedereingliederung beitragen kann (BGH aaO).
39
Die Verhängung der Maßregel gegenüber dem Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts nach der Tat bereits aus Eigeninitiative mit der Behandlung seiner Drogenabhängigkeit begonnen hat, bedarf daher ebenfalls erneuter Verhandlung und Entscheidung.

II.


Zur Revision des Angeklagten P.
40
Die Revision des Angeklagten P. hat keinen Erfolg.
41
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. April 2018 Bezug.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Bender Quentin

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 376/15
vom
20. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR376.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. März 2015, soweit es die Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnungen dahin geändert, dass sich die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 € – gegen die Angeklagten P. und L. N. jeweils als Gesamtschuldner in Höhe von 7.000 € mit dem Angeklagten Q. N. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € mit dem Angeklagten D. , – gegen den Angeklagten D. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Q. N. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € jeweils mit den Angeklagten P. und L. N. sowie – gegen den Angeklagten Q. N. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten D. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 7.000 € jeweils mit den Angeklagten P. und L. N.
richten.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten Q. N. , P. und L. N. jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Q. N. ), vier Jahren und sechs Monaten (P. ) und fünf Jahren und sechs Monaten (L. N. ) verurteilt. Des Weiteren hat es gegen alle Angeklagten jeweils den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.000 € angeordnet. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Verfallsanordnungen.
2
1. Hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:
3
Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in MüKo-StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 StR 92/65, BGHSt 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 – 3 StR 426/09, NStZ-RR 2010, 210 [Ls]).
4
Die Rüge, mit welcher der Angeklagte P. beanstandet, dass die beiden Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei kann da- hinstehen, ob der pauschale Verweis der Revision auf eine Vorgabe „des Gerichts“ den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneuten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8; vom 11. November 1952 – 1 StR 465/52, BGHSt 3, 281, 283; vom 21. März 2012 – 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 69 Rn. 8; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 69 Rn. 9; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilfspersonen übertragen werden können.
5
2. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Verfallsanordnungen halten dagegen einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht die zum Teil bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nicht berücksichtigt hat.
6
Nach den Feststellungen veräußerten die Angeklagten Q. . N. und D. jeweils Teile des geernteten Marihuanas, wobei der Angeklagte Q. N. insgesamt 160.000 € und der Angeklagte D. 5.500 € erlangten. Von diesen Beträgen kehrten die Angeklagten Q. N. jeweils 7.000 € und der Angeklagte D. jeweils 1.000 € an die jeweiligen anderen Tatgenossen aus. Da die Angeklagten Q. N. und D. mithin zunächst (Mit-)Verfügungsmacht an den an die jeweils anderen Angeklagten ausgekehrten Erlösanteilen hatten, haften die Angeklagten beim Verfall von Wertersatz in diesem Umfang als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13 Rn. 7; vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401). Der Umstand, dass das Landgericht bei den Angeklagten Q. N. und D. nach § 73c StGB von einer den Betrag des ihnen jeweils verbleibenden Erlösanteils übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen hat, lässt das Gesamtschuldverhältnis unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12 aaO). Die Aussprüche über die Anordnungen des Wertersatzverfalls sind daher entsprechend zu ergänzen.
7
3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Bender