Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 4 StR 515/15

bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 515/15
vom
20. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR515.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 2016 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 24. August 2015, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni 2015 zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen Beleidigung in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung , zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 1 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge formellen und materiellen Rechts. Ferner begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seines Rechtsmittels.

I.


2
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle bleibt ohne Erfolg.
3
1. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Dass er vor dem Hintergrund des Verhaltens der zuständigen Rechtspflegerin des Landgerichts bei seinem Erscheinen auf der Geschäftsstelle des Landgerichts am 20. August 2015 angenommen haben könnte, weitere Bemühungen zur Anbringung einer Revisionsrechtfertigung nach § 341 Abs. 1 1. Variante StPO seien nicht erfolgversprechend, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag seiner Verteidigerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, wonach sich die Rechtspflegerin ohne sachlichen Grund geweigert habe, seine zum damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindliche, selbst verfasste Revisionsbegründung gemäß § 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen, trifft nicht zu. Dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 20. August 2015, dessen Richtigkeit auch von der Revision nicht infrage gestellt wird, ist vielmehr zu entnehmen, dass es der Angeklagte war, der sich nach Belehrung über den sachgemäßen Inhalt der Revisionsrechtfertigung und dem Hinweis, das von ihm verfasste, 192 Seiten umfassende Konvolut entspreche den gesetzlichen Anforderungen nicht, weigerte, an der von der Rechtspflegerin angebotenen Aufnahme einer sachgemäßen Begründung seines Rechtsmittels mitzuwirken und das von ihr gefertigte Protokoll zu unterschreiben.
4
Die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Nachholung der versäumten Handlung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Schriftsatz des Angeklagten mit seiner selbst verfassten Revisionsrechtferti- gung zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsgesuchs schon bei den Akten befand; dem zwingenden Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO war damit nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 – 4 StR 612/96, BGHSt 42, 365, 366).
5
2. Einem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags steht hier auch der Umstand entgegen, dass der Angeklagte die Revision durch Verteidigerschriftsatz form- und fristgerecht mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. November 2015 Bezug genommen.

II.


6
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
7
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
8
1. Ob das Amtsgericht ein Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO wirksam an das Landgericht verwiesen hat, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen am Maßstab der Willkür (Senatsurteil vom 22. April 1999 – 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 60 ff.). Dass das Landgericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hätte, ist schon mit Hinblick darauf nicht ersichtlich , dass eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wegen der von dem medizinischen Sachverständigen bejahten Voraussetzungen von § 21 StGB auf Grund einer wahnhaften Störung jedenfalls in Betracht kam.
9
2. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 3 StPO durch Entzug des letzten Wortes wegen Rechtsmissbrauchs genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht mitteilt, aus dem sich der betreffende Verfahrensgang im Einzelnen ergibt.
10
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB) im Fall II. 11 hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , insbesondere den Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, dass ein beendeter Versuch vorlag, von dem der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten ist.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


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Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes


(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der A

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).