Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - 4 StR 478/18

published on 25/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - 4 StR 478/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 478/18
vom
25. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
hier: Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge des Nebenklägers
ECLI:DE:BGH:2019:250419B4STR478.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2019 gemäߧ 348 StPO analog beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag des Angeklagten auf Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge des Nebenklägers wird zuständigkeitshalber an das Landgericht Bielefeld abgegeben.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Dem auf diesen Beschwerdepunkt wirksam beschränkten Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage stattgegeben.
2
Einen ersten Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. September 2018 abgelehnt, weil der Angeklagte die hierfür notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Mit Antrag vom 19. September 2018, beim Landgericht Bielefeld eingegangen am 1. Oktober 2018, hat der Angeklagte erneut Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und das hierfür vorgesehene Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ) ausgefüllt beigefügt. Beim Senat sind die Akten am 24. Oktober 2018 eingegangen.
3
Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der im ersten Durchgang entscheidenden Strafkammer in seinem Vermerk vom 8. Oktober 2018 ist das Landgericht Bielefeld für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren zuständig. Dies folgt aus § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO. Denn das Landgericht ist das mit der Sache befasste Gericht. Auf das Rechtsmittelgericht geht die Zuständigkeit erst über, wenn bei diesem die Akten eingegangen sind (Pollähne in Hk-StPO, 6. Aufl., § 404 Rn. 23 mwN). Das Gericht, bei dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, darf über diesen Antrag nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug entscheiden, nicht aber für die Unterinstanz (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rn. 1 mwN; vgl. auch § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 StPO).
4
Zu dem Zeitpunkt, als der erneute Prozesskostenhilfeantrag beim Landgericht einging, war das Verfahren noch nicht beim Senat anhängig. Dies ist gemäß § 347 Abs. 2 StPO erst mit Vorlage der Akten geschehen. Aber auch hierdurch ist die Zuständigkeit für den Prozesskostenhilfeantrag nicht etwa auf den Senat übergegangen. Denn die Staatsanwaltschaft hat das Urteil gegen den Angeklagten nur insoweit angefochten, als das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat; diese Beschränkung ist, wie sich aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tage ergibt, wirksam. Daher ist das Adhäsionsverfahren nicht beim Senat anhängig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 5 StR 456/15, Rn. 5); das Landgericht Bielefeld wird über den erneut gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden haben.
Sost-Scheible Cierniak Quentin
Feilcke Bartel
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(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine sch
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published on 11/05/2016 00:00

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Annotations

(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.

(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.