Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 4 StR 473/15

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 473/15
vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. September 2015 ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom 7. Mai 2014 – 4 StR 109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2015 hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
3
Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 430/11
vom
8. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Näherer Darlegung bedürfen lediglich die auf die Verletzung der „§§ 245 II, 244 III StPO" gestützten Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung der von der Verteidigung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 24. September 2010 gestellten Zeugen C. , L. , G .
und N . beanstandet wird (RB 23-43). Diese Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
Die Revision trägt vor, die Verteidigung habe die Zeugen, die sich am Tag der Antragstellung vor dem Gerichtssaal eingefunden hätten, vor dem 24. September 2010 selbst geladen; dies werde auch anwaltlich versichert. Damit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, dass es sich um präsente Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt. Ein Angeklagter kann die Vorladung von Beweispersonen im Sinne dieser Vorschrift gemäß §§ 220, 38 StPO nur mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers bewirken (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 385/81, NStZ 1981, 401; ebenso bereits BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 2 StR 567/51, NJW 1952, 836 zu § 245 StPO a.F.); er hat die förmliche Ladung nachzuweisen, wenn diese nicht aktenkundig ist (MeyerGoßner , StPO, 54. Aufl., § 245 Rn. 16 a.E.). Zur Einhaltung dieser Formvorschriften verhält sich die Revision unter Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. LR-Becker, StPO, 25. Aufl., § 245 Rn. 77); entgegen ihrer Auffassung erübrigt sich „die Einhaltung der Ladungsform gemäß § 38 StPO" nicht dadurch, dass die Verteidigung einen nach § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO ohnehin erforderlichen Beweisantrag stellt. Die Revision trägt lediglich vor, dass die in Rede stehenden Ablehnungsbeschlüsse, die auf Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (aus rechtlichen Gründen) gestützt sind, die Voraussetzungen des (engeren) Katalogs der sachlichen Ablehnungsgründe gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht erfüllten; bloße Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen genüge danach nicht. Im Übrigen liege Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor, so dass auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gegeben sei.
4
Abgesehen davon, dass diese von der Revision offenbar verfolgte „Al- ternativität“ nicht über die Unzulänglichkeit ihres Vortrags zu § 245 Abs. 2 StPO hinweghilft, kann aufgrund ihres nicht eindeutigen Vorbringens auch nicht entschieden werden, ob die angegriffenen Ablehnungsbeschlüsse an dem Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 Satz 3 oder des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu messen sind. Eine zulässige Verfahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass der behauptete Verstoß gegen formelles Recht so konkret und bestimmt vorgetragen wird, dass keine Zweifel verbleiben, welche Verfahrensvorschrift verletzt sein und anhand welcher Norm der gerügte Verstoß geprüft werden soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 24). Dies gilt namentlich dann, wenn zwei Vorschriften inmitten stehen, die ähnliche Regelungen enthalten, sich aber im entscheidungserheblichen Punkt doch unterscheiden : § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO erlaubt die Ablehnung eines Beweisantrags – soweit hier von Interesse – nur, wenn zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt hingegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen genügen (vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 54 bis 56, § 245 Rn. 25; LR-Becker, StPO, 25. Aufl., § 245 Rn. 61 f.). Da somit der Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO aufgrund der unmittelbaren Verfügbarkeit der Beweismittel wesentlich enger ist als der des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, hätte es vorliegend eines konkreten, die Voraussetzungen der als verletzt bezeichneten Norm ausfüllenden Vortrags der Revision bedurft.
5
Der Senat kann daher offen lassen, ob auch der vom Generalbundesanwalt geltend gemachte Vortragsmangel die Behandlung der vier Verfahrensrügen als unzulässig trägt.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR109/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: Raubes u.a.
zu 3. und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 46 Abs. 1,
§ 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten R. wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt. Der Angeklagte R. hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten N. , R. und K. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R. und K. hat es wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt, R. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, K. zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die Angeklagten N. und K. erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R. hat es sich die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E. erhebt ferner die unausgeführte Verfahrensrüge. Dessen Rechtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übrigen Angeklagten – diejenige des Angeklagten R. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Revision des Angeklagten E. ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger , sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsanwältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 2014 hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
3
Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E. auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
2. Die Revisionen der Angeklagten N. , R. und K. sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.