Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2007 - 4 StR 362/07

bei uns veröffentlicht am15.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 362/07
vom
15. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz und Athing sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof SolinStojanović
und Sost-Scheible am 15. November 2007 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückgegeben.

Gründe:


A.


1
I. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte den Angeklagten am 8. März 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie "Beförderungserschleichung" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am 23. September 2005 einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, sowie am 28. und 29. November 2005 öffentliche Verkehrsmittel in Halle ohne gültigen Fahrschein benutzt. Das Amtsgericht hielt - unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 StGB - die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten für unerlässlich und setzte für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die beiden Fälle der Leistungserschleichung Einzelstrafen von einem bzw. zwei Monaten fest. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Halle durch Urteil vom 15. Februar 2007 als unbegründet. Ergänzend stellte die Strafkammer fest, dass in den Fällen der Leistungserschleichung jeweils nur ein Kurzstreckentarif in Höhe von 1,10 Euro vom Angeklagten zu entrichten gewesen war. Trotz des geringen Werts des zu entrichtenden Beförderungsentgelts und auch in Ansehung des Übermaßverbots sah sich das Berufungsgericht nicht gehindert, auch die wegen der Leistungserschleichung verhängten beiden Einzelstrafen - und die Gesamtstrafe - zu bestätigen, da der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei und bereits Freiheitsstrafen verbüßt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2
II. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts in Naumburg nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es erachtet die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen wegen besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf ihn als unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe seien zudem in ihrer Höhe noch angemessen und geeignet, ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs zu genügen; das Übermaßverbot werde durch sie nicht verletzt.
3
Soweit für einen Fall der Leistungserschleichung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde, sieht sich das Oberlandesgericht Naumburg an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05 - NStZ 2007, 37 gehindert : Das Oberlandesgericht habe den seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne von Tatschuld und Tatunrecht sei bei einer Leistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit eines Angeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar, so dass wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche Ermes- sensausübung ausscheide. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe deshalb die vom Tatrichter verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf die allein als angemessen angesehene gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat zurückgeführt.
4
Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt: "Stehen das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemessenen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat unabhängig von der strafrechtlichen Vergangenheit des Täters stets entgegen, wenn der Täter einer Erschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein Entgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte?"
5
III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zurückzugeben; hilfsweise zu beschließen: "Ob das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemessenen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat entgegensteht, wenn der Täter einer Erschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein Entgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte, kann nur nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung erheblicher Faktoren beurteilt werden".

B.


6
Die Sache ist an das Oberlandesgericht Naumburg zurückzugeben. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben, weil sich die vom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigte Abweichung auf die Bewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage bezieht. Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das vorlegende Oberlandesgericht daher nicht gehindert, in dem von ihm zu entscheidenden Fall ungeachtet einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
7
Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt: "Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch das Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung und ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine Frage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410).
(…)
Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 12 BvR 136/05 Rdnr. 78 [= NStZ 2007, 598 ff.]), muss daher in
der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f). Denn unterschiedliche Ergebnisse rechtsfehlerfrei angewendeten tatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung haben mit abweichenden Entscheidungen in Rechtsfragen nichts gemein ; die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu vielschichtig für generelle Aussagen (BGHSt 27, 212, 216; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KKHannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Verhängung von die Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafen unabhängig von der strafrechtlichen Vergangenheit des Täters in Fällen des Erschleichens sehr geringwertiger Leistungen stets als Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens und gegen das Übermaßverbot bewertet hat.
(…)
Der vom Oberlandesgericht Naumburg aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes Stuttgart hervorgehobene Satz ("Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei einer Leistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit des Angeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar.") ist bei verständiger Würdigung nur Ergebnis [einer] Einzelfallabwägung. Er ist zwar allgemein formuliert, wird in dem ihm vom Oberlandesgericht Naumburg zugemessenen Bedeutungsgehalt vom Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht begründet. Da er zudem in auf den Einzelfall bezogene Erwägungen eingebettet ist, ist davon auszugehen, dass das Oberlandesge-
richt Stuttgart die Verhängung von zweimonatiger Freiheitsstrafe für Leistungserschleichungen mit einem Schaden von 1,65 Euro nicht allgemein, sondern nur in dem ihm vorliegenden Verfahren als nicht mehr schuldangemessen erachtete.“
8
Dem stimmt der Senat zu. Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen


(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2006 - 1 Ss 575/05

bei uns veröffentlicht am 09.02.2006

Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. September 2005 a) dahin abgeändert, dass die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten durch solche von jeweils einem Monat ersetzt wer

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(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. September 2005

a) dahin abgeändert, dass die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten durch solche von jeweils einem Monat ersetzt werden;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO und über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

 
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer - aus drei Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung. Ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ausgegangen. Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist damit rechtskräftig und die zugehörigen Feststellungen sind bindend. Das Landgericht hatte danach seinen Strafzumessungserwägungen folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:
Die drogenabhängige Angeklagte benutzte in drei Fällen öffentliche Verkehrsmittel der, obwohl sie jeweils bei Fahrtantritt wusste, nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Sie wurde am 30.11.2004, am 2.12.2004 und am 25.01.2005 ohne gültigen Fahrschein angetroffen. In allen Fällen handelte sie in der Absicht, das Beförderungsentgelt in Höhe von jeweils 1, 65 Euro nicht zu entrichten.
Die Strafkammer hat für jede der drei Taten eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten gebildet.
Bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat sie als strafmildernde Faktoren das Geständnis, schwierige finanzielle Verhältnisse, die mit einer - die Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB nicht erreichenden - Beschränkung der Steuerungsfähigkeit verbundene Drogenabhängigkeit sowie positive Ansätze in der Lebensführung der Angeklagten angeführt und diesen Umständen straferschwerend gegenüber gestellt, dass die Angeklagte bisher 19 mal verurteilt werden musste und in zahlreichen Fällen bewährungsbrüchig war. In den Urteilsgründen führt das Landgericht - nach der Begründung für die Festsetzung der Gesamtstrafe und die Versagung der Bewährung - aus, es sei berücksichtigt worden, dass es sich um „nicht gravierende“ Taten gehandelt habe; die Verhältnismäßigkeit sei jedoch angesichts der in den beiden letzten Verurteilungen wegen weitgehend einschlägiger Straftaten verhängten Freiheitsstrafen und des Bewährungsversagens der Angeklagten gewahrt.
II.
Der Rechtsfolgenausspruch hält der durch die Sachrüge veranlassten Überprüfung nicht stand. Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sodass auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben konnte. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht hat jedoch unter anderem dann einzugreifen, wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., z. B. BGHSt 17, 35, 36 f; 29, 319, 320 m. w. N.). So liegt es hier.
1. Das Landgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind und die Taten mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden müssen.
a) Das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot schließt die Verhängung von Freiheitsstrafe bei geringfügigen Straftaten oder Bagatelldelikten nicht generell aus. Erfordern diese Delikte gemäß § 47 Abs. 1 StGB den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, so können die Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbots jedoch gebieten, auf die Mindeststrafe zu erkennen.
Die - strengen Anforderungen unterliegende - Anwendung des § 47 StGB ist bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen. Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens, dass das Gesetz - wie etwa in § 265 a Abs. 1 StGB oder § 242 Abs. 1 StGB - die Begehung von Straftaten, die sich auf eine geringwertige Sache oder Leistung (vgl. §§ 265 a Abs. 3, 248 a Abs. 3 StGB) beziehen, wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (vgl. BVerfG NJW 1979, 1039, 1040). Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (BVerfG Beschl. v. 9.6.1994 - 2 BvR 710/94). Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht - sie wären der jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung auch abträglich - können auch geringfügige, nur sehr niedrige Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. zum Diebstahl geringwertiger Sachen etwa OLG Braunschweig, NStZ-RR 2002, 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142 und - nicht entscheidungstragend - OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; unentschieden OLG Hamm StraFo 2003, 99, 100). Des weiteren darf von der Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nicht lediglich deshalb abgesehen werden, weil auch sie in Anbetracht des Vorlebens eines Täters die erforderliche Einwirkung auf ihn nicht erwarten lässt (BayObLG NStZ 1989, 75, 76).
10 
Der Forderung, in Bagatellfällen habe die Verhängung von Freiheitsstrafen auszuscheiden, nachzukommen, ließe nicht nur die im Gesetz vorgegebenen Strafrahmen, sondern auch die in § 47 Abs. 1 StGB getroffene Regelung außer acht, käme einem Zurückweichen der Rechtsordnung vor unbelehrbaren und unbeeinflussbaren Tätern gleich und müsste als Preisgabe der Unverbrüchlichkeit des Rechts aufgefasst werden. Zudem liefe die Auffassung, Freiheitsstrafen seien bei Bagatellstraftaten ausgeschlossen, auf ein schematisches, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles außer acht lassendes Vorgehen bei der Strafbemessung hinaus, das dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (BGH Beschl. v. 3. 12. 2002 - 3 StR 406/02; v. 22.12. 2005 - 3 StR 437/05). Sie widerspräche den in § 46 StGB normierten Grundsätzen und führte zu einer nicht gerechtfertigten, vom Gesetzgeber nicht gewollten weitgehenden Gleichbehandlung der Ersttäter oder geringfügig vorbelasteter Angeklagter mit vielfach vorbestraften oder gar bewährungsbrüchigen Straftätern. Der Vorwurf einer erhöhten, aus der Missachtung der Warnfunktion früherer Verurteilungen herzuleitenden Schuld rechtfertigt es regelmäßig, den insbesondere durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen vorgewarnten Rückfalltäter erheblich schärfer zu bestrafen als denjenigen, der das gleiche Delikt unter sonst gleichen Umständen begangen hat (vgl. BVerfG NJW 1979, 1037, 1039).
11 
Aus diesen Gründen könnte sich der Senat vereinzelten - zu anderen Tatbeständen und anders gelagerten Sachverhalten - ergangenen Entscheidungen, die dahin verstanden werden könnten, das Übermaßverbot stehe in als besonders geringfügig einzustufenden Fällen der Verhängung einer Freiheitsstrafe ausnahmslos entgegen, sodass nur eine niedrige Geldstrafe in Betracht komme (OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189: Diebstahl einer Milchschnitte im Wert von 0,26 EUR während der Haftzeit durch einen vielfach Vorbestraften, dessen Persönlichkeit - bei möglicherweise erheblich verminderter Schuldfähigkeit - Besonderheiten aufwies; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825, 1826: Besitz von 4, 8 g Weichdrogen schlechter Qualität eines mehrfach und einschlägig vorbestraften bewährungsbrüchigen und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Dauerkonsumenten), nicht anschließen.
12 
b) Die Begründung, mit der das Landgericht die von § 47 Abs. 1 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in der Persönlichkeit der Angeklagten bejaht hat, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf sie unerlässlich machen, weist keinen Rechtsfehler auf. Zu Recht hat es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auf die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie das wiederholte Bewährungsversagen der Angeklagten abgehoben.
13 
2. Die Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe sind indes nicht mehr schuldangemessen. Sie werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis stehen und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreiten. Damit ist auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt.
14 
a) Ausgangspunkt und Grundlage der Strafzumessung ist die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB).
15 
Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 20, 265, 266; 24, 132, 133). Beide Elemente sind miteinander verknüpft. Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, und andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2). Das Schuldmaß kann nur in enger Relation zum Gewicht des Tatunrechts angemessen bewertet werden. Die Tatschuldquantifizierung hat sich mithin vornehmlich am Unrechtsgehalt der Tat, der maßgeblich durch ihren Handlungs- und Erfolgsunwert bestimmt wird, zu orientieren (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 310 ff). Das Tatgericht hat die Handlungs- und Erfolgskomponente einer Gesamtwürdigung zu unterziehen; die gefundene Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen und darf nicht schlechthin unangemessen sein. Hierin liegt eine absolute Grenze, die auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht überschritten werden darf; die verhängte Strafe darf auch zur Erreichung der gesetzlich anerkannten Strafzwecke die Schuld des Täters nicht übersteigen (Franke in MünchKomm StGB § 46 Rdn. 7, 11).
16 
b) Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Landgericht die der Schuldbewertung durch den Umfang des Tatunrechts gesetzten Grenzen aus dem Blick verloren und demgegenüber den Gesichtspunkt des Handlungsunwerts - hier die täterbezogenen Umstände der Vorstrafen und des Bewährungsversagens - überbewertet hat. Die Taten sind der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln. Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei einer Leistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 EUR - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit eines Angeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar. Die Sachverhaltsfeststellungen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer aktiven Ausschaltung oder Umgehung von Sicherungsvorkehrungen gekommen ist. Das Vorgehen der Angeklagten und der Betrag des nicht entrichteten Fahrpreises liegen im unteren Bereich denkbarer Tathandlungen. Zwar stehen zahlreiche Vorstrafen und das Bewährungsversagen der Angeklagten im Raum. Diese Umstände vermögen dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat jedoch keinen entscheidend höheren Stellenwert zu geben. Ferner begründen die Urteilsgründe die Besorgnis, dass das Landgericht übersehen hat, dass Krankheiten oder die psychische Disposition bestimmende persönliche Umstände, etwa Drogenabhängigkeit oder Persönlichkeitsstörungen, auch wenn sie nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichen, die Vorwerfbarkeit der Missachtung der Warnwirkung von Vorverurteilungen oder Strafaussetzungen vermindern können (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 248).
17 
Der Senat braucht damit nicht mehr zu entscheiden, ob der Strafausspruch auch deshalb durchgreifenden Bedenken begegnet, weil das Landgericht weder bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf die geringe Schadenshöhe abstellt. Er neigt jedoch dazu, in Fallkonstellationen der vorliegenden Art das Schadensausmaß als bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO anzusehen.
18 
Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Landgericht den drohenden Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache, der zu den Wirkungen im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB gehört (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825, 1826; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 374), unerörtert lässt und die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit besorgen lassen, dass dieser Grundsatz nicht bereits, wie es erforderlich gewesen wäre, bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Blick genommen wurde.
19 
c) Der Senat ist befugt, die Einzelstrafen für die drei Fälle mit jeweils einem Monat Freiheitsstrafe selbst festzusetzen, da jeweils allein auf diese und damit auf eine absolut bestimmte Strafe im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO erkannt werden kann (BGH NStE Nr. 1 zu § 354 StPO; OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 354 StPO und VRS 82, 455). Zum einen ist die Art der Strafe durch die vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB vorbestimmt, zum anderen scheidet wegen des zu beachtenden Übermaßverbots eine tatrichterliche Ermessensausübung auch hinsichtlich der Strafhöhe aus, sodass nur die Verhängung der Mindeststrafe in Frage kommt.
20 
d) Um das Verfahren abzuschließen und weitere Verzögerungen zu vermeiden, hätte der Senat selbst auf eine angemessene Gesamtstrafe erkannt (§ 354 Abs. 1 a S. 2 i.V.m. Abs. 1 b S. 3 StPO), sah sich hieran jedoch mangels eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft gehindert.
21 
Er kann die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen. Dabei wird auch die Verfahrensdauer zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22).

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.