Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2006 - 4 StR 36/06

published on 23/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2006 - 4 StR 36/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 36/06
vom
23. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes in sechs Fällen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
3
Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei "im Hinblick auf seine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine Tätigkeit bei der Jugendfeuerwehr" bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf genommen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revision ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in sieben Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des Todes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register entfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ver- letzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 261 Rdn. 14).
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
6
Soweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststellungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB oder des § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur versucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl.
dazu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu prüfen sein, ob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vorschriften ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14, 19 ff.).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.