Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR329/14
vom
12. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2014 gemäß
§ 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. März 2014 wird
a) die Strafverfolgung im Fall II.2.a der Urteilsgründe auf den Tatbestand des versuchten Diebstahls beschränkt,
b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, des Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, wegen Dieb- stahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im verbleibenden Umfang hat sie keinen Erfolg.
2
1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall II.2.a der Urteilsgründe aus den in dessen Antragsschrift vom 22. Juli 2014 dargelegten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt - ebenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen - aus, dass der Strafausspruch sowohl hinsichtlich der für die Tat II.2.a verhängten Einzelstrafe als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Hausfriedensbruchs in diesem Fall beruht.
3
2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Insbesondere Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Begründung der Gesamtstrafe genügt auch den von der Rechtsprechung in Fällen eines relativ knappen Überschreitens der Grenze zu einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe gestellten Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 374/02).
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Sost-Scheible
Mutzbauer Quentin

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 4 StR 329/14 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2002 - 1 StR 374/02

bei uns veröffentlicht am 19.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 374/02 vom 19. November 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 4 StR 329/14.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Nov. 2016 - 3 RVs 85/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafenausspruch bezüglich der Tat zu Ziffer 2., b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Maßregelausspruch, auch soweit von der Anordnung der Unterbri

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2014 - 1 RVs 82/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten de

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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 374/02
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; jedenfalls reichen sie nicht aus, um als Grundlage für den Schuldspruch und den Strafausspruch zu dienen. Sie beruhen auch auf einer unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.
a) Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der Zeuge K. , der dem Angeklagten für 9.300 DM einen Pkw verkauft hatte, zur Rückabwicklung dieses Autokaufs. Während einer Probefahrt holte der Zeuge aus seiner Wohnung einen Bargeldbetrag von 7.900 DM und stellte über eine von ihm verlangte - bei günstigem Weiterverkauf verfallende - Stornogebühr eine
Quittung über 1.400 DM aus. Der Zeuge verwahrte das Geld und die Quittung in einem durchsichtigen Plastikumschlag hinter der Sonnenblende des Pkw, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Der Angeklagte behauptete, den Kraftfahrzeugbrief - der in Wahrheit in einem Rucksack im Auto lag - in seiner Wohnung vergessen zu haben. Anstatt mit dem Zeugen zu seiner Wohnung zu fahren, fuhr er auf einen weiter entfernten Parkplatz, wo zwei südländisch aussehende Männer zu dem Angeklagten und dem Zeugen K. ins Auto stiegen. Einer dieser Männer hielt den Zeugen fest und bedrohte ihn mit den Worten: "Wo ist das Geld. Wir schlachten Dich ab." Der Zeuge versuchte auszuweichen und sah, daß einer der Männer "ein Messer an seinen Hals hielt". Die Männer entnahmen aus der Jackentasche des Zeugen ein Handy und eine Gaspistole. Sie entwendeten dem Zeugen einen Geldbeutel mit 2.000 DM. Während der weiteren Fahrt wurde "plötzlich auf der Beifahrerseite die Tür aufgerissen und es gelang dem Zeugen zu flüchten". Der Zeuge K. erlitt (dadurch) Verletzungen im Gesicht, einen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand, sowie Rötungen an den Armen. Der Angeklagte fuhr mit dem Auto davon und begab sich zur Polizei, wo der Wagen sichergestellt wurde. Auch die 7.900 DM hinter der Sonnenblende sowie die dem Zeugen gehörende Gaspistole wurden im Auto aufgefunden.
b) Der bisher unbestrafte Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm seien die beiden in das Auto eingestiegenen Männer unbekannt. Entweder es habe sich um einen zufälligen Überfall gehandelt, oder der Zeuge habe den Überfall selbst inszeniert. Nicht er habe den Zeugen K. aus dem Auto gezogen , sondern der Zeuge habe ihn - den Angeklagten - vom Fahrersitz zu verdrängen versucht. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich mit den beiden unbekannt gebliebenen Männern verabredet und diese beauftragt, dem Zeugen K. den gesamten Kaufpreis für das Auto abzu-
nehmen. Hinsichtlich des Tatgeschehens ist die Kammer der Aussage des Zeugen K. gefolgt, ist aber zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegan- gen, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß diese beim Überfall ein Messer einsetzen würden. 2. a) Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte die Strafkammer davon ausgeht, daß der Angeklagte die beiden Männer kannte und mit diesen den Überfall (vorher) verabredet hatte. Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Tatgeschehen im Fahrzeug, zur dem Angeklagten zuzurechnenden Gewalt und zu den von ihm verursachten Verletzungen des Zeugen. Lückenhaft sind die bisherigen Feststellungen auch insoweit, als die beiden im Auftrag des Angeklagten handelnden Männer nur einen Geldbeutel mit 2.000 DM mitgenommen haben, obwohl die Kammer festgestellt hat, die hinter der Sonnenblende verwahrten 7.900 DM seien dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Nimmt die Kammer an, dem Angeklagten sei es bei dem Überfall um die Wiedererlangung des gesamten Kaufpreises aus dem Autokauf gegangen, hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb die vom Angeklagten beauftragten Männer letztlich nur die 2.000 DM mitgenommen haben. Zu näheren Darlegungen bestand schließlich auch deshalb Anlaß, weil die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte sei nach dem Überfall selbst zur Polizei gefahren, wo nicht nur die 7.900 DM, sondern auch eine dem Zeugen gehörende Gaspistole sichergestellt wurden. Letztlich schweigt das Urteil auch dazu, was der Angeklagte bei der Polizei für Angaben gemacht hat und was von dort veranlaßt worden ist.
b) Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagen und der Aussage des Zeugen genügt nicht den Anforderungen, die an die zur Ermöglichung der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen
sind. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nur kurz wiederge- geben und hat diese ohne nähere Begründung als widerlegt angesehen. Sie ist der "in sich geschlossenen Aussage" des Zeugen K. gefolgt, ohne die Aussage mitzuteilen und die vorgenommene Analyse des Inhalts darzulegen. Zu einer ausführlicheren Erörterung und einer Gesamtwürdigung beider sich widersprechenden Aussagen bestand hier Veranlassung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussagen der beiden Zeugen A. und S. zu der Flucht des Zeugen widerlegen die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen nicht. Beide Zeugen haben in ihren Aussagen nur zwei Personen erwähnt. "Aus der Fahrertür oder der Tür dahinter" sei eine Person ausgestiegen, die um das Fahrzeug herumgegangen sei und versucht habe, auf den Beifahrer einzuschlagen. Auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft. 3. Die Sache muß insgesamt neu verhandelt werden. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird für den Fall, daß der Angeklagte schuldig gesprochen wird, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhängung einer Freiheitsstrafe um so eingehender begründet werden muß, je knapper die ver-
hängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 533/00; BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 615 m.w.Nachw.). Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf