Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - 4 StR 292/14
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Fer- ner hat es folgende Adhäsionsentscheidung getroffen: „Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Vorfalls vom 23.09.2013, der Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungs- träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.“
- 2
- Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung im Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- Das Landgericht hat in seinem Grundurteil auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich materieller Schäden der Verletzten festgestellt. Insoweit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 4 StR 505/06 – und vom 23. August 2012 – 1 StR 311/12).
- 4
- Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs sprachlich dem vom Landgericht Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die Strafkammer hat nicht über den von der Adhäsionsklägerin gestellten Leistungsantrag entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen; dies ist im Tenor des Urteils auszusprechen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10).
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen LuciaMaria J. und Melissa V. Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenklägerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in den Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist.
- 2
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe muss der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 11 bis 24) bzw. dem sexuellen Missbrauch eines Kindes (Fälle 1 bis 10) begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen ist (BGHSt 46, 85, 86). § 174 Abs. 1 StGB droht im höchsten Maß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die Verjährungsfrist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Taten in den Fällen II. 1 bis 11 fanden im Jahre 1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es möglich, dass auch die Taten in den Fällen II. 12 bis 24 vor dem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren demnach zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005 (Bd. I Bl. 4 d.A.) verjährt. Die § 174 StGB in die Ruhensrege- lung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzesänderung ist erst am 1. April 2004 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjährung eingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichtigen. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf es gleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen.
Dem schließt sich der Senat an.
- 3
- Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Solin-Stojanović Sost-Scheible
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für Recht erkannt:
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. K. - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, in zwei der Fälle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung , zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagte S. T. hat das Landgericht wegen schweren se- xuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch sie wurde im übrigen freigesprochen.
Außerdem wurden die Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- nsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2002 zu bezahlen.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:Der im Januar 1993 geborene Nebenkläger J. K. ist Sohn des seit 1998 von der Mutter des Kindes geschiedenen Angeklagten A. K. . Seit Mai 2000 lebte dieser mit der Angeklagten S. T. zusammen und zwar vom 16. Juli 2000 bis 24. Juni 2001 in einer Wohnung in E. . J. K. besuchte seinen damals gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vater regelmäßig in der Wohnung der Angeklagten. Dort wurde das Kind in der Zeit von Sommer 2000 bis Ende Juni 2001 von den Angeklagten körperlich mißhandelt und sexuell mißbraucht. An im einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen - "die letzte solche Handlung geschah in den bayerischen Pfingstferien 2001" - ereignete sich zumindest folgendes:
Zweimal steckte der Angeklagte A. K. einen Finger in den Anus seines Sohnes, der hierzu von der - insoweit nicht angeklagten - S. T. auf dem Bett der Angeklagten festgehalten wurde, und "popelte darin herum". Ein weiteres Mal machte dies der Angeklagte A. K. in Abwesenheit der Angeklagten. Einmal geschah dies durch die Angeklagte S. T. , während A. K. Zigaretten holte. An zwei anderen Tagen nahm die Angeklagte S. T. den Penis des Kindes in den Mund und lutsche daran, während der insoweit nicht angeklagte A. K. diesem die Augen zuhielt. Außerdem fesselten die Angeklagten J. K. mindestens zwei Mal mit Ketten - sie hingen an der Wand des Schlafzimmers - an Armen und Füßen sowie über den Bauch an einen Stuhl, verbanden ihm mit einem Tuch die Augen und ließen ihn so jeweils etwa eine Stunde lang alleine sitzen. J. verspürte Angst und Schmerzen. An drei weiteren Tagen schlug der Angeklagte A. K. dem Kind in der Küche mit einer stets auf dem Eßtisch bereit liegenden Schöpfkelle - Gedächtniskeule genannt - kräftig schmerzhaft auf den Kopf.
Mit Ausnahme eines vom Angeklagten A. K. eingeräumten Schlages mit der Schöpfkelle bestreiten die Angeklagten die Tatvorwürfe. Insbesondere stellen sie jeglichen sexuellen Mißbrauch in Abrede. Die Strafkammer stützt sich bei Ihren Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen auf die "glaubhaften und unbefangenen" Angaben von J. K. .
II.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.
2. Auch die Überprüfung des Urteils des Landgerichts aufgrund der Sachrüge deckt bei beiden Angeklagten keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil auf. Insbesondere genügt die Beweiswürdigung den Anforderungen , die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn im wesentlichen Aussage gegen Aussage steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die Strafkammer im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu BGHSt 45, 164; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02). Die Strafkammer würdigt - wenn auch knapp - alle hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die gegen einen fehlenden Erlebnishintergrund der Angaben des Kindes sprechen (Unwahrhypothese ). Sie setzt sich ebenso mit der Aussagegenese auseinander, wie mit wechselnden Darstellungen, Fehlerinnerungen und Widersprüchen in den Angaben des kindlichen Zeugen. Dabei stützt sich die Strafkammer nicht nur auf das Sachverständigengutachten - deren Anknüpfungstatsachen und sonstige zum Verständnis und zur Beurteilung der Schlüssigkeit notwendigen Aspekte sie im hier gebotenen Umfang mitteilt - einer Psychologin sowie ergänzend auf die sachverständigen Darlegungen eines Kinderarztes und Psychologen , sondern auch auf die Beobachtungen des behandelnden Kinderarztes und der Lehrerin des Kindes sowie weiterer sachkundiger Zeugen, die dieses betreuten oder behandelten. Die Strafkammer erkennt in J. K. schließlich "ein aufgewecktes, frisches und auch kontaktfreudiges, örtlich und zeitlich orientiertes, aussagetüchtiges" - und schon gar nicht geisteskrankes - Kind, das sich in der Hauptverhandlung ohne Scheu zunächst spontan, bei Rückfragen überlegt äußerte und dessen Aussage im Kernbereich von Kon-
stanz und Detailreichtum geprägt ist und insoweit tatsächlich Erlebtes wiedergibt.
Rechtsfehlerfrei gelangt die Strafkammer schließlich zu folgender Bewertung : "Die Entstehung der Aussage von J. K. deutet nicht darauf hin, daß das Kind von seiner Mutter zu einer Belastung der beiden Angeklagten beeinflußt worden wäre." Die Angaben des aussagetüchtigen Zeugen J. K. "gegenüber der Kriminalpolizei, der Sachverständigen und dem Gericht sind im Kernbereich konstant geblieben. Gegenstand der Aussage waren jeweils Schläge seines Vaters mit der Schöpfkelle, das gemeinschaftliche Fesseln im Schlafzimmer sowie der sexuelle Mißbrauch durch Oralverkehr seitens der Angeklagten T. und das Eindringen in seines Anus durch einen Finger seines Vaters." Die detailreichen Schilderungen des Jungen weisen signifikante Realkennzeichen auf mit raum-zeitlichen Verknüpfungen sowie Interaktionsschilderungen. Vor diesem Hintergrund wird - wie die Strafkammer im einzelnen überzeugend darlegt - die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht dadurch erschüttert, daß er sich hinsichtlich der Anzahl der Tathandlungen nicht genau erinnerte, sich bei der Anordnung der Möblierung teilweise irrte, sich bezüglich des Ortes der Fesselung im Schlafzimmer und der Anzahl sowie der Länge der dabei verwendeten Ketten korrigierte, sich über die Beschädigungen an der Schlafzimmertür bei seinem - im übrigen besonders plastisch und überzeugend geschilderten - Versuch, seine Schwester, zu befreien, falsche Vorstellungen machte, und er die weitere Tathandlung der Angeklagten S. T. erst in der Hauptverhandlung benannte. Erinnerungsdefizite zu verschleiern oder zu beschönigen, versuchte er nie.
Der mangelnden Erinnerung des geschädigten Kindes an die genaue Zahl der Übergriffe der Angeklagten hat die Strafkammer in der Konsequenz zutreffend dadurch Rechnung getragen, daß sie die Verurteilung auf die zweifelsfrei sicher feststellbare Mindestzahl von Taten beschränkte und die Angeklagten im übrigen freisprach, beziehungsweise - hinsichtlich des auch bei S. T. angeklagten Vorwurf des Schlagens mit der Schöpfkelle - das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
III.
Die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ist frei von Rechtsfehlern. Beide haften als Gesamtschuldner. Die Strafkammer hat zwar zur Begründung des Anspruchs auch auf den durch die einzelnen Tathandlungen - etwa die Schläge mit der Schöpfkelle allein durch den Angeklagten A. K. - unmittelbar verursachten Schmerz abgestellt. Ausschlaggebend waren jedoch die infolge aller Taten - insbesondere derjenigen des sexuellen Mißbrauchs - und deren unmittelbare Auswirkungen insgesamt verursachten länger andauernden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen , wie Angstzustände, Alpträume, erhöhte Aggressivität und Einkoten. Dies haben beide Angeklagte gemeinsam verursacht. Für die Entschädigung hierfür (§ 847 Abs. 1 BGB) haften sie deshalb als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) und zwar - zumindest - in den beiden Fällen der Fesselung an den Stuhl als Mittäter (§ 830 Abs. 1 BGB), im übrigen als Nebentäter (vgl. Palandt - Thomas BGB 61. Aufl. § 840 Rdn. 2).
Das Landgericht hat der bezifferten Schmerzensgeldforderung ("minde- ! " $# %'&' ( ) * # + ', -/. %'&1032 4 %'&5 6 * stens 12.500,-- 7 8 9 * )&4 -3# . vollem Umfang, sondern nur in Höhe von 10.000,-- entsprochen. Zutreffend hat die Strafkammer davon abgesehen, die weitergehende Klage in der Urteilsformel abzuweisen, sie hat vielmehr - im Ergebnis - von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgesehen (§ 405 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StPO). Denn im Adhäsionsverfahren kommt - entgegen den mißverständlichen Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen - eine Klageabweisung nicht in Betracht. Der Nebenkläger kann, soweit seinem Antrag nicht entsprochen wurde, sein Ziel anderweitig weiter verfolgen (§ 406 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Sache nach handelt es sich hier bei der Entscheidung der Strafkammer im Adhäsionsverfahren um ein Teilendurteil (vgl. LRHilger StPO 25. Aufl. § 406 Rdn. 8; Rieß, Das neue Strafverfahrensrecht, NStZ 1987, 145 [156]). Das - auch teilweise - Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorieren. Denn dieser Ausspruch - Absehen von einer Entscheidung - beendet die Rechtshängigkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs (LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 405 Rdn. 15). Der Senat hat deshalb die Formel des landgerichtlichen Urteils entsprechend ergänzt.
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.