Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00

published on 11/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 232/00
vom
11. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2000
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen dahin geändert, daß die Worte "in nicht geringer Menge" entfallen,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub verurteilt worden ist, bb) in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1 a bis d verhängten Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Raub, sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 1 a bis d der Urteilsgründe jeweils etwa 4 Gramm Heroin für jeweils 200.-- DM in "Bereicherungsabsicht" auf Kredit veräußert. Das Landgericht hat unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" deswegen angenommen , weil die Verkaufs-"Gewichtsmenge" jeweils mehr als 1 Gramm betragen habe (UA 7). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Grundlage für die Bestimmung einer "nicht geringen Menge" beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist nicht die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels , sondern seine Wirkstoffmenge (vgl. Weber BtMG [1999] § 29 a Rdn. 62 ff.). Für Heroin beträgt der Grenzwert 1,5 g Heroinhydrochlorid
(BGHSt 32, 162). Da das Landgericht dem unerlaubten Handeltreiben jeweils eine nur "durchschnittlich gute" Qualität des Betäubungsmittels zugrundegelegt hat, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser Grenzwert nicht erreicht wurde (vgl. dazu Weber aaO vor §§ 29 ff. Rdn. 517; Anhang E [S. 1007]). Die Worte "in nicht geringer Menge" müssen daher im Schuldspruch entfallen.
2. Soweit der Angeklagte wegen (gemeinschaftlicher) versuchter räuberischer Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, hat das Urteil keinen Bestand, weil ein Erpressungsvorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist und das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte vom (etwaigen) Erpressungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
Nach den Feststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte gemeinsam mit zwei anderen "die Forderung" aus dem Verkauf des Heroins dadurch einzutreiben versucht, daß der "Schuldnerin" gedroht wurde, sie werde vom Balkon ihrer Wohnung im dritten Stock heruntergeworfen, wenn sie das Geld nicht bis zu einem bestimmten – einige Tage später liegenden – Zeitpunkt besorge. Da von ihr "jedenfalls an diesem Tag kein Geld zu erlangen war", beschlossen der Angeklagte und seine Mittäter, sich "auf anderem Wege Geld zu beschaffen" (UA 5).
Danach ist weder ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte für die von ihm erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vorgestellt hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (vgl. BGHSt 31, 145, 147; 33, 233: Nichtigkeit des Kaufvertrages), und er deshalb in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1
StGB) handelte (s. BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99), noch, daß er mit strafbefreiender Wirkung vom etwaigen Erpressungsversuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für das erstere spricht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend ausgeführt hat -, daß das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung selbst darlegt, die Androhung von Gewalt habe der Durchsetzung eines "vermeintlichen Anspruchs" dienen sollen, für das letztere, daß die "Kundin" unbehelligt blieb. Allerdings genügte es für den Erpressungsvorsatz, daß der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, daß die Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH aaO). Entsprechende Feststellungen fehlen jedoch.
3. Im Falle II 3 der Urteilsgründe ([gemeinschaftlicher] Raub in Tateinheit mit [gemeinschaftlicher] räuberischer Erpressung) muß das Urteil aufgehoben werden, weil die Urteilsbegründung widersprüchlich ist.
Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und seine zwei Mittäter hier dem "Zeugen Sch. " gewaltsam Geld wegnehmen. In Ausführung dieses Vorhabens schlug einer der Mittäter Sch. mit der Faust auf den Mund, riß ihm zwei goldene Ketten vom Hals und nahm ihm weitere Wertgegenstände ab. Darüber hinaus "entwendeten die Täter" weitere Sachen aus seiner Kleidung. Sodann "schubsten" sie Sch. in den Pkw des Angeklagten, um mit ihm zur Sparkasse zu fahren, wo mit der dem Geschädigten abgenommenen EC-Karte Geld abgehoben werden sollte. Im Pkw "überlegte man es sich dann aber anders und gab dem Zeugen alle ihm abgenommenen Sachen mit Ausnahme der Telefonkarte und des Bargeldes zurück" (UA 5). Sch. wurde "mit den Worten (entlassen), daß er bis Sonntag ... 300,00 DM zu zahlen habe",
was dieser auch versprach. Er zahlte dann am Sonntag - aufgrund weiterer Drohung - 150 DM.
Danach erfolgten die Gewalt gegen Sch. und die Wegnahme seiner Sachen außerhalb des Pkw's des Angeklagten. In der rechtlichen Würdigung wird dagegen die (mit-)täterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten entscheidend daraus hergeleitet, daß Sch. die Wertgegenstände unter Gewaltanwendung und der fortwirkenden Drohung, ihn erneut zu schlagen, im Pkw des Angeklagten weggenommen worden seien und der Angeklagte "durch die Zurverfügungstellung seines Pkw ... die Gewaltanwendung und die Drohung gegenüber dem Zeugen mitgetragen (habe)" (UA 8).
Dieser Widerspruch in den Urteilsgründen ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - unauflöslich. Er muß zur Aufhebung des Urteils im Fall II 3 führen.
4. Als Folge der Urteilsaufhebung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe entfallen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr (nicht: 12 Monaten; § 39 StGB) und einem Jahr und sechs Monaten (nicht: 18 Monaten) sowie die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch, für den die Art der Tatausführung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe von maßgeblicher Bedeutung war (s. UA 12). Auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1 a bis d müssen aufgehoben werden: Das Landgericht hat zwar die Strafen in den genannten Fällen (jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe) zutreffend dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen (UA 10); die Strafen haben dennoch keinen Bestand, weil die Strafkammer es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, warum bei dem geständi-
gen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten hier die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten unerläßlich war (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 4). Die Strafe im Fall II 4 (ein Jahr Freiheitsstrafe) kann bestehen bleiben; sie wird von den Rechtsfehlern nicht berührt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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published on 09/07/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 93/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002, an der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.