Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2001 - 1 StR 366/01

bei uns veröffentlicht am25.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 366/01
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mittäter K. haben den Geschädigten B. genötigt, dem Mittäter K. 3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgiftlieferung des K. nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K. gegen den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forderung des K. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Nack Kolz Hebenstreit Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01

bei uns veröffentlicht am 27.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/01 vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00

bei uns veröffentlicht am 11.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/00 vom 11. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß §

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 64/01
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der Geldscheine (vgl. BGH NJW 1990, 2832) mußte sich das Landgericht nicht weiter auseinandersetzen : Der Angeklagte und der Nichtrevident B. haben dem Opfer 400 DM weggenommen und versucht, weitere 800 bis 1.000 DM von ihm zu erlangen, weil das Opfer eine Rauschgiftlieferung des B. nicht bezahlt hatte. Eine rechtsgültige Forderung hatte B. deshalb gegen das Opfer nicht (vgl. BGHSt 31, 145 m.w.Nachw.). Mit der Feststellung, daß B. von einer "Schuld" des Opfers "in Höhe von 800 DM" ausging, will das Landgericht erkennbar nur ausdrücken, welchen Betrag B. vom Opfer zu erwar- ten gehabt hätte. Auch der Angeklagte wußte, daß es sich dabei "um eine Sache 'unter Brüdern' (in der Drogenszene)" handelte. Der Gedanke, daß die Täter glauben konnten, Forderungen berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können , liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft so fern, daß es keiner weiteren Erörterung bedurfte. Eine Konstellation, wie sie der Senatsentscheidung (Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01) zugrunde lag, ist hier nicht gegeben. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt. Mangels Feststellungen zum Ladezustand der Gaspistole ist allerdings die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht belegt. Jedoch hat der Angeklagte das Opfer mit einem Gürtel kurzzeitig gedrosselt und gefesselt, damit ein Werkzeug zur Überwindung des Widerstandes nicht nur geführt, sondern auch benutzt und so die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.
3. Die unzutreffenden Ausführungen über die Strafrahmen minder schwerer Fälle nach altem, nicht mehr anzuwendendem Recht (UA S. 21) gefährden den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht sodann von den Strafrahmen des geltenden Rechts ausgegangen ist. Kutzer Miebach Winkler Pfister Becker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 232/00
vom
11. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2000
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen dahin geändert, daß die Worte "in nicht geringer Menge" entfallen,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub verurteilt worden ist, bb) in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1 a bis d verhängten Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Raub, sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 1 a bis d der Urteilsgründe jeweils etwa 4 Gramm Heroin für jeweils 200.-- DM in "Bereicherungsabsicht" auf Kredit veräußert. Das Landgericht hat unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" deswegen angenommen , weil die Verkaufs-"Gewichtsmenge" jeweils mehr als 1 Gramm betragen habe (UA 7). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Grundlage für die Bestimmung einer "nicht geringen Menge" beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist nicht die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels , sondern seine Wirkstoffmenge (vgl. Weber BtMG [1999] § 29 a Rdn. 62 ff.). Für Heroin beträgt der Grenzwert 1,5 g Heroinhydrochlorid
(BGHSt 32, 162). Da das Landgericht dem unerlaubten Handeltreiben jeweils eine nur "durchschnittlich gute" Qualität des Betäubungsmittels zugrundegelegt hat, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser Grenzwert nicht erreicht wurde (vgl. dazu Weber aaO vor §§ 29 ff. Rdn. 517; Anhang E [S. 1007]). Die Worte "in nicht geringer Menge" müssen daher im Schuldspruch entfallen.
2. Soweit der Angeklagte wegen (gemeinschaftlicher) versuchter räuberischer Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, hat das Urteil keinen Bestand, weil ein Erpressungsvorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist und das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte vom (etwaigen) Erpressungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
Nach den Feststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte gemeinsam mit zwei anderen "die Forderung" aus dem Verkauf des Heroins dadurch einzutreiben versucht, daß der "Schuldnerin" gedroht wurde, sie werde vom Balkon ihrer Wohnung im dritten Stock heruntergeworfen, wenn sie das Geld nicht bis zu einem bestimmten – einige Tage später liegenden – Zeitpunkt besorge. Da von ihr "jedenfalls an diesem Tag kein Geld zu erlangen war", beschlossen der Angeklagte und seine Mittäter, sich "auf anderem Wege Geld zu beschaffen" (UA 5).
Danach ist weder ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte für die von ihm erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vorgestellt hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (vgl. BGHSt 31, 145, 147; 33, 233: Nichtigkeit des Kaufvertrages), und er deshalb in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1
StGB) handelte (s. BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99), noch, daß er mit strafbefreiender Wirkung vom etwaigen Erpressungsversuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für das erstere spricht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend ausgeführt hat -, daß das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung selbst darlegt, die Androhung von Gewalt habe der Durchsetzung eines "vermeintlichen Anspruchs" dienen sollen, für das letztere, daß die "Kundin" unbehelligt blieb. Allerdings genügte es für den Erpressungsvorsatz, daß der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, daß die Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH aaO). Entsprechende Feststellungen fehlen jedoch.
3. Im Falle II 3 der Urteilsgründe ([gemeinschaftlicher] Raub in Tateinheit mit [gemeinschaftlicher] räuberischer Erpressung) muß das Urteil aufgehoben werden, weil die Urteilsbegründung widersprüchlich ist.
Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und seine zwei Mittäter hier dem "Zeugen Sch. " gewaltsam Geld wegnehmen. In Ausführung dieses Vorhabens schlug einer der Mittäter Sch. mit der Faust auf den Mund, riß ihm zwei goldene Ketten vom Hals und nahm ihm weitere Wertgegenstände ab. Darüber hinaus "entwendeten die Täter" weitere Sachen aus seiner Kleidung. Sodann "schubsten" sie Sch. in den Pkw des Angeklagten, um mit ihm zur Sparkasse zu fahren, wo mit der dem Geschädigten abgenommenen EC-Karte Geld abgehoben werden sollte. Im Pkw "überlegte man es sich dann aber anders und gab dem Zeugen alle ihm abgenommenen Sachen mit Ausnahme der Telefonkarte und des Bargeldes zurück" (UA 5). Sch. wurde "mit den Worten (entlassen), daß er bis Sonntag ... 300,00 DM zu zahlen habe",
was dieser auch versprach. Er zahlte dann am Sonntag - aufgrund weiterer Drohung - 150 DM.
Danach erfolgten die Gewalt gegen Sch. und die Wegnahme seiner Sachen außerhalb des Pkw's des Angeklagten. In der rechtlichen Würdigung wird dagegen die (mit-)täterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten entscheidend daraus hergeleitet, daß Sch. die Wertgegenstände unter Gewaltanwendung und der fortwirkenden Drohung, ihn erneut zu schlagen, im Pkw des Angeklagten weggenommen worden seien und der Angeklagte "durch die Zurverfügungstellung seines Pkw ... die Gewaltanwendung und die Drohung gegenüber dem Zeugen mitgetragen (habe)" (UA 8).
Dieser Widerspruch in den Urteilsgründen ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - unauflöslich. Er muß zur Aufhebung des Urteils im Fall II 3 führen.
4. Als Folge der Urteilsaufhebung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe entfallen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr (nicht: 12 Monaten; § 39 StGB) und einem Jahr und sechs Monaten (nicht: 18 Monaten) sowie die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch, für den die Art der Tatausführung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe von maßgeblicher Bedeutung war (s. UA 12). Auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1 a bis d müssen aufgehoben werden: Das Landgericht hat zwar die Strafen in den genannten Fällen (jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe) zutreffend dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen (UA 10); die Strafen haben dennoch keinen Bestand, weil die Strafkammer es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, warum bei dem geständi-
gen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten hier die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten unerläßlich war (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2, 4). Die Strafe im Fall II 4 (ein Jahr Freiheitsstrafe) kann bestehen bleiben; sie wird von den Rechtsfehlern nicht berührt.
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