Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 StR 187/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Strafausspruch,
b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebil- deten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten bei der konkreten Bestimmung der Einzelstrafe für die abgeurteilte Tat (Tatzeit: 15. Mai 2016) angelastet hat, diese „keine zwei Monate nach seiner einschlägigen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ begangen zu haben (UA 10), ohne dass die Feststellungen dies belegen. Danach wurde der Angeklagte vor dem 15. Mai 2016 nur einmal, und zwar am 20. März 2015, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Delikte verurteilt (UA 5). Diese Verurteilung durch das Amtsgericht Siegen lag zum Tatzeitpunkt aber nicht weniger als zwei, sondern bereits mehr als elf Monate zurück. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre, wenn sie von einer geringeren als der von ihr angenommenen sehr hohen Rückfallgeschwindigkeit ausgegangen wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
- 3
- 2. Soweit das Landgericht die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdrängte, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
- 4
- Nach den Feststellungen begann der Angeklagte „vor zweieinhalb Jahren“ damit, alle zwei Tage ca. 1 bis 2 Gramm Kokain und Amphetamin zu kon- sumieren. Eine einmonatige Therapie führte nicht zu einer dauerhaften Abstinenz. Das bei ihm am 15. Mai 2016 aufgefundene Rauschgift (99,81 Gramm Marihuana und 12,5 Gramm Amphetamin) war für den Eigenverbrauch bestimmt. In der ihm in diesem Zusammenhang entnommenen Blutprobe konnten Amphetamin und Kokain nachgewiesen werden. Nach seiner Inhaftierung in anderer Sache am 10. Mai 2017 litt er unter Entzugserscheinungen. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 StGB hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 140 [Ls]) und der abgeurteilten Tat ein Symptomwert für diesen Hang zukommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18, Rn. 15 f. mwN). Auch die Annahme einer hangbedingten Gefährlichkeit, insbesondere in Bezug auf Beschaffungstaten , ist danach keinesfalls fernliegend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, StV 1998, 75). Da das Landgericht bei seiner positiven Bewährungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte „bereit ist, Hilfe anzunehmen und etwas gegen seinen Drogenkonsum zu unternehmen“, bestehenschließlich auch Anknüpfungspunkte für eine positive Therapieprognose im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.
- 5
- Der neue Tatrichter wird über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Beachtung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464) neu zu entscheiden haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die etwaige Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17, Rn. 9 mwN). Der Angeklagte hat die Nichtan- wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 367/17, Rn. 10 [insoweit in NStZ-RR 2017, 370 nicht abgedruckt]).
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.