Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - 3 StR 89/10
published on 15/04/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - 3 StR 89/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 89/10
vom
15. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2010 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der
konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt,
dass sich dieser mit den anderen Bandenmitgliedern nicht aus persönlichen
Gründen, sondern "nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels
des Verkaufs von Drogen" zusammengeschlossen habe. Diese Erwägung
verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB; denn mit dem Straftatbestand
des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist
eine solche Intention wegen der für das Handeltreiben vorausgesetzten
Eigennützigkeit jedenfalls bei täterschaftlicher Begehungsweise notwendig
verknüpft. Soweit sich das Landgericht in diesem Punkt auf das
Urteil des Senats vom 18. Juni 2009 (NStZ-RR 2009, 320, 321) stützt,
hat es die dortigen Ausführungen missverstanden. Denn in jener Entscheidung
hat der Senat die strafmildernde Erwägung gebilligt, dass die
Bande sich primär aus persönlicher Verbundenheit zusammengeschlossen
habe und daher nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität
entspreche.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Der
Senat kann im Hinblick auf die sonstigen Zumessungserwägungen des
Landgerichts und die nur drei Monate über dem gesetzlichen Mindestmaß
festgesetzte Freiheitsstrafe (die Annahme eines minder schweren
Falls kam nach den Umständen, insbesondere auch wegen der gehandelten
Betäubungsmittelmenge, ersichtlich nicht in Betracht) ausschließen
, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Überlegung auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89/10 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89/10 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.